Beiträge von Timeslot

    Klar wird die Verfügbarkeit nicht mit der konventioneller NodeBs vergleichbar sein. Das rührt einerseits schon von der unzuverlässigeren Anbindung per DSL und andererseits von dem geringen Einfluß auf die Platzierung des Femto-Routers (ein Router im Keller wird wohl wenige User bedienen, während er auf der Fensterbank deutlich nützlicher ist). Letzteres ist bei FON z.B. ein großes Problem - meiner Erfahrung nach sind die allermeiste FON Hotspots völlig unbrauchbar, da die Reichweite höchstens bis in den Vorgarten reicht. Die wenigsten Foneros positionieren ihre Router im Sinne einer guten Outdoor-Versorgung und noch weniger kaufen eine 9dB Outdoor-Antenne, die sie auf's Dach montieren.
    Femto-Zellen können also nur als Ergänzung betrachtet werden - wie man das technisch löst ist eine andere Frage. Ich stelle es mir recht aufwändig vor ein vernünftiges Handover zwischen einem so dynamischen oder gar unorganisierten Netz von NodeBs zu konfigurieren. Dazu frage ich mich, wie man es mit den Frequenzen handhaben möchte - die Router werden sich irgendwie eigenständig konfigurieren müssen. Ob das alles so reibungslos funktioniert?
    Man wird die Benutzer auf jeden Fall auch motivieren müssen, den Femto-Router am Netz zu lassen. Am einfachsten ist natürlich die Femtozelle in den DSL-Router zu integrieren, sodaß beim Ausstöpseln gleich Internet und (Festnetz-)Telefon mit wegfällt. Daneben wird man dann halt auch die eigene Homezone wegfallen. Ob man mit dämlichen Gewinnspielen wie bei FON (wer sein Router anläßt kann einen WLAN-Bilderrahmen gewinnen) die Leute zum Einschalten bewegen kann, bezweifle ich.

    Ja, wenn Du an der Bushaltestelle in Reichweite einer Femtozelle eines anderen o2-Kunden bist, bucht sich Dein Handy dort ein und Gespräche wie Datenverbindungen laufen über seine Femtozelle.
    Die DSL-Anbindung des Femto-Router wird über ein vergünstigtes Paketangebot des Netzbetreibers realisiert, wobei der ganze 3G-Traffic dann über eine gesonderte, verschlüsselte PVC-Session abgewickelt wird.
    Da im TAL-Netz der Telekom seit letztem Jahr auch Annex M zugelassen ist, wäre es möglich Femto-Router mit bis zu 24 MBit/s Downlink und 3,5 MBit/s Uplink anzubinden, also genug um eine handvoll User zu versorgen. Falls die Bandbreite dann mal doch nicht ausreicht, weil Du an einer Bushaltestelle vor der Theresienwiese wohnst, gibt es dann immer noch die Lastenabwehr zur Regenschirmzelle, also einem gewöhnlichen NodeB des Netzbetreibers.
    Übrigens hat die Geschichte auch den Vorteil, daß durch die im Mittel sinkende Distanz zum NodeB die Sendeleistung auch des Handys runtergefahren wird und somit die Akkulaufzeit steigt, während die elektromagnetische Emission reduziert wird.

    Die Autoren des Spiegel Artikels haben den Sinn und Zweck der Femtozelle wohl nicht ganz erfasst und auch die Diskussion hier im Forum kam hier nicht weiter.
    Zum einen können Femtozellen nicht einfach so privat betrieben werden, denn die dafür verwendeten Frequenzbereiche sind von den Netzbetreibern lizensiert und somit für deren exklusive Nutzung reserviert.
    Dazu werden die Femto-Router nur einen Bruchteil der Infrastrukturtechnik beherbergen, die für die Nutzung der verschiedenen Dienste nötig sind - ein Femto-Router wird also ohne diverse Infrastruktur des Netzbetreibers absolut nutzlos sein.
    Der Nutzen der Femtozelle besteht darin, daß hier sehr kostengünstig das Netz erweitert wird - sowohl hinsichtlich der Abdeckung als auch der Kapazität. Der Netzbetreiber profitiert von der user-generated Infrastruktur, die gerade in besiedelten Gebieten die bei UMTS2100 problematische Indoorversorgung optimieren/herstellen kann und zugleich auch die Kapazität erhöht. Letztere wird mit zunehmender Datennutzung und dem begrenzen Frequenzspektrum immer problematischer, sodaß man gezwungen ist, das Netz in viele kleinere Zellen aufzusplitten. Der Kunde wiederum wird für den Betrieb der Femtozelle einerseits mit gutem Empfang und stets optimalem Datendurchsatz mit entsprechend günstigen Tarifen in seiner ganz persönlichen Homezone belohnt. Kostengünstig ist das für den Netzbetreiber einerseits, weil außer einem subventionierten Router sämtlicher Aufwand hinsichtlich Installation und Betrieb beim User ist und die Anbindung über ADSL verhältnismäßig günstig ist.
    Interessant zu diesem Thema auch der Thread http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=327398 und das dort verlinkte Dokument .
    Femtozellen können also nur vom Netzbetreiber kommen und sind von höchstem Interesse für ebendiesen.
    Von dem zunehmdenen Interesse der Netzbetreiber, aber auch Branchengrößen wie Google war schon häufiger bei Heise zu lesen, zuletzt im Rahmen der MWC-Berichterstattung unter http://www.heise.de/newsticker/meldung/103277
    Übrigens sollen die Begriffe Pico- und Femtozelle nicht etwa die geschäftliche von der privaten Nutzung unterscheiden, sondern sie beschreiben die Größe bzw. Reichweite der Zelle - während eine Picozelle noch ein paar hundert Meter weit reichen kann, ist der Versorgungsbereich einer Femtozelle höchstens ein paar dutzend Meter groß.

    phonefux
    Die Fundstellen würden mich durchaus interessieren, falls Du sie zur Hand hast - gerne per PM.
    Eine weitere Möglichkeit wäre vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Mobilfunkvertrag nicht zu kündigen und den Weg des Schadensersatzes statt der Leistung zu gehen, also vom Händler den (unsubventionierten) Neupreis des ursprünglichen Handys zu verlangen, wobei auch das natürlich erst mit anwaltlichem Beistand fruchten dürfte. Damit umginge man die Kündigungsproblematik und wäre so gestellt, wie man es bei vertragsgemäßer Erfüllung wäre.


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    Ohne Anwalt würde ich Dir nun empfehlen, dem Verkäufer schriftlich per Einwurfeinschreiben für die Lieferung des K770i eine Frist von 8 Tagen zu setzen (selbst wenn diese Frist zu kurz sein sollte, so setzt sie stets eine angemessene Frist in Gang), den Verkäufer nochmals ausdrücklich auf die Gefahrentragung beim Versendungskauf im Falle von Verbrauchergeschäften hinweisen (Ein Unternehmer trägt gem. §§ 447, 474 II BGB das Versandrisiko bei einem Verbrauchergeschäft) und zugleich mal Deinen Provider anschreiben und ihm schildern, daß Du aufgrund wiederholter Mängel einen zu nennenden Zeitraum seine Dienste nicht nutzen konntest und sie höflich zur Gutschrift der in dieser Zeit angefallenen Grundgebühren auffordern.

    In den mir bekannten und teilweise vorliegenden Entscheidungen haben die Gerichte stets ein Kündigungsrecht hinsichtlich des Mobilfunkvertrages wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit beider Geschäfte bejaht. Ich denke hier ist auch § 139 analog anwendbar.
    Also meiner Meinung nach bist Du durch den Rücktritt vom Kaufvertrag auch zur Kündigung berechtigt, allerdings mußt Du mit Widerstand des Anbieters rechnen - die haben genug ohnehin bezahlte Justitiare, sodaß sie es gerne mal auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.

    Danke, aber man sollte sich trotz des guten Angebots bewußt machen, daß das N96 im Sommer kommt und das N95 auch in der 8 GB Version in den nächsten Wochen und Monaten aus den Lagern geräumt wird, weshalb die Preis nun zur Talfahrt ansetzt.

    Gem. §§ 323 i.V.m. 439, 440 BGB lagen bis zur Wandlung die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Nach ständiger Rechtssprechung besteht dann auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 BGB hinsichtlich des Mobilfunkvertrages.
    Nun hast Du aber dem Wandel zugestimmt, sodaß Du Dein Rücktrittsrecht aufgrund der erfolglosen Reparaturversuche m.E. vorerst verwirkt hast.
    Erst wenn der Verkäufer sich mit der Lieferung des K770i im Verzug befindet, könnte das Rücktrittsrecht wiederaufleben. Du solltest dem Verkäufer deshalbd jetzt eine angemessene Frist setzen (mind. 8 Tage) und falls er bis dahin immer noch nicht geliefert hat, solltest Du zurücktreten können.
    Eine andere Frage ist allerdings die Beweisbarkeit - hast Du für die drei erfolglosen Reparaturversuche denn Belege oder zumindest Zeugen, die bei Abgabe oder Abholung beim Verkäufer anwesend waren?


    Diese Geschichten mit drei Reparaturversuchen, die zum Wandel berechtigen sind Bullshit. Das Gesetz spricht in § 440 BGB von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung - das ist dem Wortlaut nach bereits beim ersten erfolglosen Reparaturversuch gegeben. Im übrigen bedeuetet Nacherfüllung nicht "Reparatur", sondern auch der Austausch des Gerätes ist eine Nacherfüllung. Demnach kann §§ 323 i.V.m 440 BGB auch Anwendung finden, wenn Du gleich beim ersten Auftreten des Mangels ein neues Gerät mit demselben Mangel erhältst.
    Weiterhin hat gem. § 439 I der Käufer ein Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllung - d.h. Du kannst vom Verkäufer nach Deiner Wahl Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei viele Verkäufer (insbesondere die Netzbetreiber) hier per AGB das Wahlrecht abbedingen, sodaß Dir zumindest beim ersten Mangelauftreten nur die Reparatur bleibt. Ein "Wandel" (diesen Begriff hat der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform 2001 abgeschafft) ist also grundsätzlich schon beim ersten Mangelauftreten möglich.
    Im übrigen rate ich Dir die juristischen Ratschläge in diesem Forum mit äußerster Vorsicht zu genießen - hier werden in solchen Fragen meist irgendwelche völlig schwachsinnigen Laienwertungen abgegeben, die den Betroffenen im Zweifelsfall mehr Ärger als Nutzen bringen.