Beiträge von Timeslot

    Der Nokia Maps Loader wird auf dem PC installiert und lädt nachdem das Handy angeschlossen wurde direkt und kostenlos Kartenmaterial vom Nokia Server auf Dein Handy.
    Einfach Nokia Maps Loader herunterladen (http://nds1.nokia.com/files/su…a_Map_Loader_Setup.GE.exe), installieren, N95 per USB anschließen und "Datentransfer" Modus auswählen und in der Nokia Maps Loader Software das gewünschte Kartenmaterial auswählen und herunterladen.


    Wenn Du die bedarfsweise Netznutzung aktiviert hast, würde Dich Dein N95 trotzdem fragen, welchen Zugangspunkt es benutzen soll, sodaß es sich nicht ohne weitere Bestätigung mit dem Internet verbinden würde und wenn Du alls Zugangspunkte (außer WLAN) gelöscht hast, können definitiv keine Internetverbindungen und somit Kosten entstehen.

    Nein, bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluß, also am 8. Februar (Vertrag kommt mit Zugang der Willenserklärung zustande) und endet folglich am 22. Februar sofern der Unternehmer nicht mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Inbetriebnahme der SIM-Karte).

    Die Navigation des N95 ist eine Hybridlösung, d.h. sie funktioniert onboard als auch offboard.
    Wenn Du Datenverbindungen umgehen möchtest, mußt Du den "Nokia Map Loader" auf Deinen PC installieren und damit das Kartenmaterial für die gewünschte(n) Region(en) auf Dein Telefon bzw. Deine Speicherkarte laden. Anschließend mußt Du noch im N95 die Maps Anwendung starten und unter "Optionen / Einstellungen / Netz" bei "Netz verwenden" "Nie" auswählen.
    Dann hast Du für die heruntergeladenen Regionen reine onboard Navigation, die ohne Datenverbindungen auskommt.
    Die Zugangspunkte kannst Du getrost alle löschen, sofern Du nur Telefonie und SMS nutzen möchtest. Allerdings würde ich die MMS-Konfiguration beibehalten - vielleicht will Dir ja mal jemand eine MMS schicken, für deren Empfang der MMS-Zugangspunkt Deines Netzbetreibers konfiguriert sein muß.

    Da hast Du Pech gehabt.


    Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht etwa die Absendung. Du hättest bei einer unterstellten Postlaufzeit von einem Werktag also die Kündigung also am Samstag, den 29. Dezember 2007 einwerfen müssen.
    Jedoch gilt es zu beachten, daß die Kündigung dem Empfänger auch zugegangen sein muß, er also die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben mußte. Nun haben die allermeisten Firmen am 31. Dezember geschlossen, sodaß man in diesem Fall regelmäßig keinen fristgerechten Zugang annehmen kann. Insofern hätte womöglich weder die Absendung des Briefes am 29. Dezember noch ein Fax gereicht.
    Meines Erachtens hätte die Kündigung bereits am letzten ordentlichen Werktag des Jahres, nämlich dem 28. Dezember 2007 zugehen müssen.


    Einen kleinen Exkurs zu dieser Problematik findest Du unter http://www.vis.bayern.de/recht…/willenserklg_empfbed.htm

    UM hat mit Skype als Investor letztes Jahr eine ganz andere Qualität gewonnen, sodaß auch deren Einfluß auf Jersey Telecom steigen wird. Wenn sie ihre Vision vom weltweit führenden Roaming Discounter wahrmachen, wird Jersey Telecom womöglich auch noch geschluckt.


    Was Neuseeland angeht, gab es da womöglich (abrechnungs-)technische Hindernisse, da Vodafone bislang der einzige GSM-Anbieter im Land war. Da Telecom NZ nun aber v.a. deshalb zu GSM migriert, um Roamingeinnahmen mitzunehmen, wird es da bald einen neunen Roamingkandidaten in NZ geben. Nachteil ist allerdings, daß das ein GSM850 Netz wird und man somit ein Quadband braucht, aber das ist ein anderes Thema.

    Also gemäß diesem Urteil stellt eine Annahmeverweigerung eine konkludente Widerrufserklärung dar. Der in diesem Urteil gegenständliche Streit über die Kostentragung der Annahmeverweigerung ist erstmal unbeachtlich.
    Ich würde Deinem Anbieter brieflich per Einwurfeinschreiben mitteilen, daß in Deiner Annahmeverweigerung eine konkludente Widerrufserklärung gem. § 355 I BGB vorliegt, folglich kein Vertragsverhältnis vorliegt und er somit keinen Zahlungsanspruch gegen Dich besitzt.
    Nachdem Dein Anbieter in seinen von Dir zitierten AGB auch den Widerruf bei Mobilfunkverträgen ausdrücklich einräumt, ist die Problematik des Widerrufs bei Mobilfunkverträgen hinsichtlich § 312d III Nr. 2 BGB hinfällig.
    Meines Erachtens bist Du also schon seit der Annahmeverweigerung von dem Mobilfunkvertrag gelöst.

    Grinsekatze
    Leider ist das aber absoluter Usus. Das machen auch nicht nur eBay-Händler, sondern teilweise auch Großunternehmen, die oftmals bewußt rechtswidrige Klauseln verwenden und sich damit einen Vorteil zu verschaffen.
    Siehe z.B. Tiscali.


    Aus Sicht des Unternehmens macht das wirtschaftlich aber Sinn. Die "Mobilfunkprofis" werden nun zwar eine Abmahnung erhalten und schätzungsweise € 300 aufwärts zahlen müssen, aber inzwischen konnten sie womöglich weitaus mehr Einnahmen durch nicht erfolgte Widerrufe bzw. (unberechtiger) Schadensersatzzahlungen erzielen.


    Die Abmahnerei wird in den Medien zwar immer wieder als ungnädiges Instrument gieriger Anwälte dargestellt, aber meines Erachtens ist das ein unverzichtbares Mittel und in solchen Fällen viel zu mild dazu.

    Zitat

    Original geschrieben von ganymed
    Sehe ich das richtig?


    Die UM+ ist günstiger für abgehende Telefonate, dafür kann man bei der UM+423 in mehr Ländern kostenlos angerufen werden.

    Ja, das siehst Du richtig, aber UM will die Roamingländer für UM+ ausweiten und auch die Tarife an +423 angleichen. UM+ soll +423 mittelfristig ersetzen.


    Bei +423 solltest Du zudem die hohen Gebühren für den Anrufer berücksichtigen. Während man UM+ Nummern (gewöhnliche britische Mobilfunknumern) über CbC oder VoIP günstiger erreicht als deutsche Handynummern (< 10ct/min), ist der Anruf einer liechtensteiner +423 Nummer extrem teuer (> 30t/min) und zudem sind diese über sehr viele Anbieter überhaupt nicht erreichbar. V.a. Anrufer mit Komplettanschlüssen können +423 mangels CbC-Ausweichmöglichkeiten teilweise überhaupt nicht erreichen.