Beiträge von Timeslot

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    Original geschrieben von SteMa
    die 3 Monate gibt es eigentlich für Tarife MIT Handy also dann die 15 oder 20 Eur Variante

    Eben. Aber bei "Mein O2" steht der Tarif als "ohne Handy" und trotzdem waren nur 3 Monate Upselling Booster provisioniert. Ein Anruf bei der Hotline brachte aber die Korrektur auf 6 Monate sowie als Entschuldigung für den Fehler eine kostenlose Multicard.
    Übrigens hat auch die Kundenwerbung bei diesem Angebot geklappt. Zwar konnte ich als langjähriger O2-Kunde nicht mehr geworben werden, dafür aber meine Freundin, die das Angebot ebenfalls in Anspruch genommen hat.
    Vergeßt nur nicht den "Upselling Booster" zum Ende des 6. Monat zu kündigen, sonst dürft Ihr die restlichen 18 Monate jeweils € 25 abdrücken!!!

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    Original geschrieben von ingo74
    1. der anspruch ist entstanden

    Begründung?

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    2. lautet die rechnung über 102€

    Wie dargelegt hat das keine Relevanz. Vertragsgegenstand ist die Vereinbarung der Parteien und nicht etwa eine nachgelagerte einseitige Erklärung.

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    3. hat er 15€ weniger überwiesen

    Hat er nicht, sonst hätte er keine Ware erhalten.

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    4. hat er nicht den screenshot, also hat er keinen beweis, das die 102€ nicht stimmen

    Daß die Ware geliefert wurde ist ein Anscheinsbeweis und im übrigen muß er überhaupt nichts beweisen, denn wie Du sicherlich weißt, hat im Zivilprozeß jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.

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    5 habe ich gesagt, dass er nach weiteren unterlagen fragen soll

    Was erhoffst Du Dir von diesem Rat? Was für Unterlagen soll es denn da geben? Meinst Du Pro7 wird Ihre Buchhaltung offenlegen oder Logfiles des Online Shops übermitteln?

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    5. war meine bewertung das er schlechte karten hat, nicht dass er zahlen soll

    Nachdem sich Deine Beurteilung des Sachverhalts in einsilbiger Negation meiner Ausführungen erschöpft und Du von Jura keine Ahnung hast, verbieten sich solche Bewertungen. Im übrigen scheinst Du es mit dem Zählen auch nicht so zu haben.

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    6. hat sich mit der bestätigung (s.o.) das blatt meiner meinung nach zu seinem gunsten gewendet

    Das Blatt lag schon von Anfang an zugunsten des TE.


    zumwinkler
    Ganz Deiner Meinung! Einfach nur auf gelb/beige Umschläge von einem Mahngericht achten.

    Mach's doch nicht so kompliziert. Du meldest O2 einfach einen Umzug und wenn die nach Namen und Rufnummer des Vormieters fragen, dann sagst Du ganz einfach, daß es dort vorher keinen Anschluß gab und erfindest notfalls irgendeinen Namen des fiktiven Vormieters. Daraufhin wird für die TAL-Schaltung ein Telekomiker rausgeschickt, der Dir einen neuen Leitungsweg aufschaltet. Trage nur dafür Sorge, daß Du am Schaltungstermin Zugang zum APL (Verteiler im Keller) hast. Sollten im worst case keine zwei freie Adern vom APL in Deine neue Wohnung führen, überzeugst Du den Telekomiker mit € 5-10, daß er die TAL der Vormieterin auf dem letzten Abschnitt (vom APL in die Wohnung) abklemmt und Deine Leitung aufschaltet.
    Ansonsten entstehen für die TAL-Schaltung keine Mehrkosten gegenüber einem Umzug auf eine bereits geschaltete TAL.

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    Original geschrieben von MikeBauer
    Bist du dir da sicher?
    Das wäre mir gänzlich neu. Der Preis auf einer Webseite zeigt noch keinen bindenen Vertrag an sondern nur das Angebot, welches auch ein Schaufenster oder ein Katalog darstellt.

    Der Preis im Schaufenster oder im Online Shop ist eine sog. "invitatio ad offerendem", eine Einladung zur Abgabe eines Angebots, die tatsächlich noch keine rechtliche Bindung entfaltet. Deine auf diese invitatio ad offerendem erfolgende Bestellung ist dann aber ein verbindliches Vertragsangebot mit dem Inhalt der invitatio (insbesondere Kaufpreis), welches durch Bestätigung (z.B. per eMail) oder Zusendung der Ware angenommen wird. Bei der Auslegung der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, kommt es alleine auf den objektivierten Empfängerhorizont an. Entscheidend ist also nicht, wie der Erklärende etwas gemeint hat, sondern wie es ein vernünftig denkender Dritter die äußere Erklärungshandlung aufgefasst hätte. Vorliegend ist also zu fragen, wie ein Außenstehender es verstanden hätte, wenn der Käufer eine Ware auf Vorkasse bestellt, der Lieferung von der Kaufpreiszahlung abhängt und der Verkäufer darauf liefert. Nach meiner Auffassung, kann man hierin nur eine Annahme verstehen und etwaige Diskrepanzen zwischen Kaufpreis und Bestätigung oder Rechnung nur als unbeachtlichen Fehler des Verkäufers werten.


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    Erst mit der Rechnung als Email oder Papierform wird der entgültige Preis bei der Bestellung bestätigt.

    Folgt man meiner Auffassung nicht, so läge in der Bestätigung oder Rechnung mit dem abweichenden Kaufpreis ein abgeänderte Annahme nach § 150 II BGB vor. Eine abgeänderte Annahme ist nach jener Vorschrift als neues Angebot zu betrachten, das der Annahme der anderen Partei bedarf. Nun könnte man annehmen, daß das Behalten der Ware eine konkludente (= stillschweigende) Annahme des Käufers ist. Sollte der Anspruchssteller diese Auffassung vertreten und diese Bestand haben, so bliebe dem Käufer aber die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 119 I Alt. 2 BGB, denn er war sich nicht bewußt durch das Behalten konkludent zu erklären, er wolle das neue Angebot mit höherem Kaufpreis annehmen. Da der Verkäufer den Grund hätte kennen können, entfiele in diesem Fall gem. § 122 II auch die (ohnehin nur auf das negative beschränkte) Schadensersatzpflicht des Irrenden.


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    Gibt doch auch zahlreiche Beispiele wo Amazon falsche Preise auf der Homepage hatte und diese waren keine bindenden Angaben. Denn der Vertrag kommt erst mit Versenden der Bestellung zu stande.

    Das ist bedingt richtig. Einerseits haben schon einige Gerichte die verbreitete Klausel gekippt, wonach der Vertrag erst mit Warenlieferung zustande kommen soll. Jene Gerichte haben bereits die Bestellbestätigung als Annahme gesehen.
    Andererseits ist in diesen Fällen der Falschauszeichnung meist eine Irrtumsanfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 I Alt. 1 BGB möglich, sofern der Irrende unverzüglich die Anfechtung erklärt.