Beiträge von Timeslot

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    Original geschrieben von BJ.Simon
    Danke für die weiteren Worte, allerdings bin ich nun wieder im Unklaren.
    A verkauft eine Sache die er nicht verkaufen kann an B. B hat folglich kein EIgentum erworben, da auch ihm klar war (Mietvertrag liegt ihm ja vor), dass die Sache nicht im Eigentum von A war. Also konnte B kein Eigentum erwerben. (so zumindest meine Auffassung).

    Erstens unterstellt Du B bösgläubig gewesen zu sein. Das wäre er aber nur, wenn er nachweislich bereits vor Übergabe des Handys wußte, das A nicht Eigentümer war.
    Aber selbst wenn B bösgläubig gewesen wäre, dann wäre zwar B nicht Eigentümer geworden, aber Du trotzdem.
    Der einzige Umstand, der Deinen Eigentumserwerb vorliegend vereiteln könnte, wäre ein Abhandenkommen und zwar seitens des A. Nur wenn A seinen unmittelbaren Besitz am Handy ohne oder gegen seinen Willen verloren hätte, läge ein Abhandenkommen vor, sodaß ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen wäre. Hat A aber freiwillig das Handy B übergeben, ist das für Deinen Eigentumserwerb unbeachtlich. In kurzen Worten: Nur wenn A das Handy geklaut wurde, bist Du nicht Eigentümer geworden. Ob B bösgläubig war, spielt hinsichtlich Deiner Eigentümerstellung keine Rolle.


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    Nun kaufe ich von B, der ja nicht Eigentümer ist, und mir ist auch bekannt, dass weder B noch A es sind.

    Maßgeblich ist nur, was Du bei Vollendung des Erwerbstatbestandes wußtest. Der Erwerbtatbestand war in dem Augenblick vollendet, in dem Du das Paket in den Händen hieltst. Alles was Du danach - auch wenn nur Sekunden dazwischenliegen - erfährst, schadet dem gutgläubigen Erwerb nicht.


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    Wie (verflixt nochmal), kann ich denn nun Eigentum erwerben.

    Durch § 932 BGB.


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    Wieso heilt erneutes Weiterverkaufden die Tatsache, das weder B noch A Eigentümer sind/waren.

    Weil das Gesetz Dich als gutgläubigen Erwerber schützen möchte. Du durfest Dich wegen § 1006 BGB darauf verlassen bzw. vermuten, daß der Besitzer auch Eigentümer ist. Der tatsächliche Eigentümer (eplus) hat ja diesen Rechtsschein begründet, indem er das Handy freiwillig einem anderen überlassen hat. Dementsprechend geht es auch zu seinen Lasten, wenn der Besitzer Scheiße baut.
    Daß der Eigentumserwerb bei abhanden gekommenen (gestohlenen) Sachen nicht möglich ist, liegt daran, daß hier der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.
    Verstehst Du die rechtspolitische Erwägung dahinter? Wer eine Sache einem anderen gibt, ist selbst dafür verantwortlich, wenn der andere Mist baut - wem eine Sache weggenommen wird, ist dagegen nicht verantwortlich.


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    Ja, um das durchzusetzen, müsste ich wohl doch die angeheiratete Kanzlei beschäftigen...denn der Verkäufer ist ja (momentan) noch nicht einmal bereit den vollen Kaufpreis zu erstatten, geschweige denn die Transportkosten.
    Mein "Vergleichsangebot zur Vermeidung eines Rechtsstreites" ist mit Blick auf meinen finanziellen Nachteil i.H.v. 13,90 EUR sowie einigen Versand- und Verpackungsaufwand aus meiner Sicht eher fair!

    Behalte einfach das Handy. Ich würde da einfach passiv bleiben.

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    Original geschrieben von skip2mylou
    selbst mit diesem paragraphen dürfte er nicht eigentümer des handys sein

    Durch diesen Paragraph kann niemand Eigentümer sein, da er den Eigentumserwerb ausschließt. Da Du offensichtlich schon auf rein sprachlicher Ebene derartige Probleme hast, daß Du den Inhalt der Vorschrift nicht verstehst und auch sonst der Diskussion nicht zu folgen vermagst, sei Dir anheim gestellt auf weitere Beiträge zu verzichten.

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    Original geschrieben von sam15
    dann würde das programm nicht mit einer anderen sim karte funktionieren, dass ist ein hardware fehler, das programm lief ja 1,5 monate

    Alles klar. Wenn die Einwahlsoftware abstürzt ist das ein Fehler der SIM-Karte.

    catweazle67
    Deine Ausführungen lassen keinen anderen Schluß zu, als daß Du von Jura keine Ahnung hast und Du Dich durch das unberechtigte Führen des Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts gem. § 132 I Nr. 2 StGB strafbar machst.
    Maßgebener Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit bzw. fehlende Bösgläubigkeit ist bei einer Übereignung nach § 929 S. 1 BGB der Besitzerwerb. Bösgläubigkeit nach diesem Zeitpunkt ist unschädlich (Palandt, Bassenge, § 932 Rn 14 und 16). Besitz hat der TE mit Übergabe des Pakets erlangt, zu diesem Zeitpunkt war er gutgläubig.
    Daß Du von "erheblichem Schaden" sprichst, zeugt auch von Deiner Unkenntnis des § 993 I BGB, der Schadensersatzsansprüche des Eigentümers gegen den redlichen Besitzer ausschließt.


    BJ.Simon
    Dir, Simon, ist dringend angeraten catweazle's Ratschläge außer Acht zu lassen, denn catweazle67 mangelt es bereits an elementaren Grundkenntnissen des Sachenrechts.


    Um das ganze einmal etwas zum Punkt zu bringen:
    Du hast Eigentum am Handy erworben, wenn dem Mieter A das Gerät nicht abhanden gekommen war. Wenn Du das Eigentum am Handy hast, darf es eplus nicht einbehalten.
    An Deiner Stelle würde ich das Gerät behalten, solange Du keine Kenntnis davon hast, daß A das Handy, das Dir B später verkauft hat, abhanden gekommen war. Wenn Du dennoch das Handy zurückgeben möchtest, dann würde ich das nur unter der Voraussetzung tun, daß Dir der Verkäufer B sämtliche dadurch entstehenden Kosten sowie die etwaige Differenz für die Alternativbeschaffung desselben Gerätes vorab erstattet.

    Du mußt irgendeine Leitung finden, über die Du die Kabelverbindung zur FBF herstellst. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
    Eine andere Frage ist allerdings, ob man per KD überhaupt faxen kann, denn je nach eingesetzten Codec wird Faxen nur schlecht oder gar nicht funktionieren. T.38 unterstützt KD nämlich meines Wissens überhaupt nicht.