ZitatOriginal geschrieben von BJ.Simon
Danke für die weiteren Worte, allerdings bin ich nun wieder im Unklaren.
A verkauft eine Sache die er nicht verkaufen kann an B. B hat folglich kein EIgentum erworben, da auch ihm klar war (Mietvertrag liegt ihm ja vor), dass die Sache nicht im Eigentum von A war. Also konnte B kein Eigentum erwerben. (so zumindest meine Auffassung).
Erstens unterstellt Du B bösgläubig gewesen zu sein. Das wäre er aber nur, wenn er nachweislich bereits vor Übergabe des Handys wußte, das A nicht Eigentümer war.
Aber selbst wenn B bösgläubig gewesen wäre, dann wäre zwar B nicht Eigentümer geworden, aber Du trotzdem.
Der einzige Umstand, der Deinen Eigentumserwerb vorliegend vereiteln könnte, wäre ein Abhandenkommen und zwar seitens des A. Nur wenn A seinen unmittelbaren Besitz am Handy ohne oder gegen seinen Willen verloren hätte, läge ein Abhandenkommen vor, sodaß ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen wäre. Hat A aber freiwillig das Handy B übergeben, ist das für Deinen Eigentumserwerb unbeachtlich. In kurzen Worten: Nur wenn A das Handy geklaut wurde, bist Du nicht Eigentümer geworden. Ob B bösgläubig war, spielt hinsichtlich Deiner Eigentümerstellung keine Rolle.
ZitatNun kaufe ich von B, der ja nicht Eigentümer ist, und mir ist auch bekannt, dass weder B noch A es sind.
Maßgeblich ist nur, was Du bei Vollendung des Erwerbstatbestandes wußtest. Der Erwerbtatbestand war in dem Augenblick vollendet, in dem Du das Paket in den Händen hieltst. Alles was Du danach - auch wenn nur Sekunden dazwischenliegen - erfährst, schadet dem gutgläubigen Erwerb nicht.
ZitatWie (verflixt nochmal), kann ich denn nun Eigentum erwerben.
Durch § 932 BGB.
ZitatWieso heilt erneutes Weiterverkaufden die Tatsache, das weder B noch A Eigentümer sind/waren.
Weil das Gesetz Dich als gutgläubigen Erwerber schützen möchte. Du durfest Dich wegen § 1006 BGB darauf verlassen bzw. vermuten, daß der Besitzer auch Eigentümer ist. Der tatsächliche Eigentümer (eplus) hat ja diesen Rechtsschein begründet, indem er das Handy freiwillig einem anderen überlassen hat. Dementsprechend geht es auch zu seinen Lasten, wenn der Besitzer Scheiße baut.
Daß der Eigentumserwerb bei abhanden gekommenen (gestohlenen) Sachen nicht möglich ist, liegt daran, daß hier der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.
Verstehst Du die rechtspolitische Erwägung dahinter? Wer eine Sache einem anderen gibt, ist selbst dafür verantwortlich, wenn der andere Mist baut - wem eine Sache weggenommen wird, ist dagegen nicht verantwortlich.
ZitatJa, um das durchzusetzen, müsste ich wohl doch die angeheiratete Kanzlei beschäftigen...denn der Verkäufer ist ja (momentan) noch nicht einmal bereit den vollen Kaufpreis zu erstatten, geschweige denn die Transportkosten.
Mein "Vergleichsangebot zur Vermeidung eines Rechtsstreites" ist mit Blick auf meinen finanziellen Nachteil i.H.v. 13,90 EUR sowie einigen Versand- und Verpackungsaufwand aus meiner Sicht eher fair!
Behalte einfach das Handy. Ich würde da einfach passiv bleiben.