Wie catweazle67 richtig feststellt, hat BJ.Simon das Eigentum an dem Gerät erworben, sofern er bei Vollendung des Erwerbstatbestands (= Einigung und Übergabe der Kaufsache) nicht in bösem Glauben war, also nichts davon wußte, daß ein anderer als der Verkäufer Eigentümer war.
Der ursprüngliche Eigentümer (eplus) hat im Falle des gutgläubigen Erwerbs sein Eigentum an BJ.Simon verloren. BJ.Simon ist dann also rechtmäßiger Eigentümer des Handys geworden.
Was die Befürchtung angeht, eplus könne das Handy im Gewährleistungsfall einbehalten: Es besteht keinerlei Anspruchsgrundlage, die eplus nach einem Erwerb gem. § 932 I BGB zur Einbehaltung berechtigen würde. Gleichermaßen bestehen aber seitens BJ.Simon für dieses Handy auch keine Gewährleistungsansprüche, denn die lassen sich mangels Kauf des Handys nur aus dem Mietverhältnis gem. § 535 I S.2 BGB ableiten. Da die eplus AGB eine Abtretung der Ansprüche aus dem Mietvertrag ebenso wie eine Untervermietung untersagen, kann BJ.Simon keinerlei Gewährleistungsrechte gegen eplus geltend machen. Und mangels Kaufbeleg wird auch Nokia wohl keine Garantieleistungen erbringen - vielleicht reicht aber ein Lieferschein.
Ein Problem hat alleine der Verkäufer, der eplus nun schadensersatzpflichtig und zudem, sofern er vorsätzlich gehandelt hat, eine qualifizierte Unterschlagung gem. § 246 II StGB verwirklicht, da ihm die Sache anvertraut war.
Wenn der Verkäufer allerdings im Glauben war, er habe das Handy gekauft, dann könnte er den Kaufvertrag wegen Eigenschafsirrtums anfechten und das Handy herausverlangen und wäre mangels Vorsatz auch nicht strafbar.
BJ.Simon kann das Handy jedenfalls bedenkenlos behalten, solange der Verkäufer den Kaufvertrag nicht anficht und hierfür hat er nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen max. zwei Wochen Zeit.