Die €1-Aktion endete gestern. Jetzt kostet die SIM € 19,95.
Aber in der Bucht gibt es für € 10 noch eine SIM mit ebensoviel Guthaben: http://cgi.ebay.de/Tchibofonie…Sim_W0QQitemZ220365635178
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Die €1-Aktion endete gestern. Jetzt kostet die SIM € 19,95.
Aber in der Bucht gibt es für € 10 noch eine SIM mit ebensoviel Guthaben: http://cgi.ebay.de/Tchibofonie…Sim_W0QQitemZ220365635178
solomo hat nun alle unberechtigt berechneten Beträge erstattet. :top:
Nun gut, also aufgrund dieser Umstände mußtest Du davon ausgehen, daß die gelieferte 7270 zur Nacherfüllung geliefert wurde.
Mangels Kaufvertrag besteht seitens 1&1 auch kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die 7270. Insofern würde ich die € 249,- einfach von Deiner Bank zurückbuchen lassen.
Wenn 1&1 Dir die 7270 versehentlich geschickt hat, also im Irrtum war, dann müssen sie die Übereignung der 7270 anfechten und zwar unverzüglich nach Kenntnisnahme. Daß sie Dir am Telefon irgendwas von Zurücksenden erzählt haben, vergißt Du jetzt einfach mal.
Insofern dürfte 1&1 die Übereignung schon gar nicht mehr anfechten können. Selbst wenn, könntest Du nach § 122 BGB für alle Deine Verwendungen auf die Sache (Montagekosten sowie Anschaffung der Mobilteile abzüglich Wiederverkaufswert) Schadensersatz verlangen.
Evtl. könnte 1&1 das Zuvielgeleistete (eine bessere FritzBox als im Rahmen der Nacherfüllung geschuldet) kondizieren (=herausverlangen). Mangels Teilbarkeit kannst Du aber nicht das zu viel geleistete herausgeben, sodaß Du ggf. nach § 818 II BGB nur zum Wertersatz des Zuvielgeleisteten verpflichtet bist. 1&1 könnte meine Erachtens also lediglich die Differenz des Wertes beider Geräte herausverlangen und das sind wohl nicht mehr als € 50.
Vermutlich wird aber ein einfacher Kundenbetreuer den Sachverhalt weder überschauen, geschweige ihn rechtlich einordnen können, sodaß ich da keine Zeit und Telefongebühren für lange Erklärungen verschwenden würde und einfach die Lastschrift zurückbuchen würde.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß in empfangsschwachen Räumen, wo man Sticks aus dem Fenster hängen muß, eine ExpressCard im Laptop besseren Empfang als ein Stick am Fenster haben kann. Eine zweite Antenne, auch antenna-diversity genannt, besitzen auch sämtliche Huawei Sticks - die kann zwar Störeinflüsse durch Reflektionen reduzieren, aber auch kein Signal in einen Raum zaubern, wo kein Signal ankommt. Eine ExpressCard samt ihrer Antenne liegt außerdem zwangsläufig in horizontaler Position (dadurch horizontale Polaristation), oftmals ist aber gerade an empfangsschwachen Orten eine vertikale Polarisation effektiver. Einen Stick kann man dagegen problemlos horizontal hinlegen vertikal aufstellen und so den besten Empfang suchen. Dazu ist das Abstrahlungsprofil eines Sticks günstiger, da sein Abstrahlungsbereich nicht vom Laptopgehäuse eingeschränkt wird.
Letztlich spricht auch für einen Stick, daß man ihn problemlos an einem PC, Netbook oder UMTS-Router (z.B. FritzBox 7270) ohne ExpressCard-Slot einsetzen kann.
Irgendwelche subjektiven Berichte, wieviele Empfangsbalken eine ExpressCard gegenüber einem Stick anzeigen, sind unbrauchbar, weil sie erstens nicht unter Laborbedinungen verglichen wurden und zweitens die Empfangsanzeigen unterschiedlicher Hersteller bzw. Programme mangels Normierung nicht vergleichbar sind. Die eine Software mag -80dBm noch als fünf Balken, die andere als vier anzeigen. Man müßte schon den Empfangspegel in dBm vergleichen, wobei auch der nur beschränkt aussagekräftig ist.
Wenn das Handy nach einer Reparatur wieder oder immer noch einen Mangel aufweist, kannst Du natürlich abermals Nacherfüllung verlangen.
Die Nacherfüllung gilt übrigens gem. § 440 S.2 BGB bereits nach dem Fehlschlagen des zweiten Reparaturversuchs als gescheitert und nicht erst nach drei Reparaturversuchen. Allerdings bezieht sich das auf denselben Mangel - wenn also nach der ersten Reparatur eine neuer Mangel auftritt, dann beginnt die Zählung der Reparaturversuche von neuem, sofern der neue Mangel nicht durch die Reparatur verursacht wurde.
Allerdings ist in solchen Fällen, wo sich (unabhängige) Mängel aneinanderreihen, die Sache bereits aufgrund ihrer Mängelhäufigkeit mangelhaft und die Mängelhäufigkeit kann man durch Nacherfüllung nicht beseitigen, sodaß diese unmöglich wird (§ 275 I BGB) und sich nun ohne Fristsetzung ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB ergibt.
Dem Händler kannst Du auch per eMail oder mündlich zur Lieferung unter Fristsetzung auffordern, allerdings ergeben sich hier bei eMail Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs, weshalb das Einschreiben zu bevorzugen ist.
Theoretisch schon, allerdings weiß man natürlich nicht, ob das Vodafone Update genauso gestrickt ist wie die Huawei Updates. Mit einem Hexeditor sollte man dem Vodafone Update aber notfalls schon beibringen können, daß es zu funktionieren hat.
Das Öffnen der Verpackung, auch wenn sie versiegelt ist, verwirkt weder das Widerrufs-/Rückgaberecht noch verpflichtet dies zum Wertersatz, § 346 II 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB ("jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht").
Nochmal langsam:
Auf so einem Stick gibt es zwei Speicherbereiche: Einmal den Flashspeicher, in dem der Mobile Partner oder die Vodafone Software abgelegt wird, die nach Einstecken des Sticks startet.
Daneben hat der Stick selbst wie jedes Handy eine Firmware, also ein Betriebssystem.
Die Updates aktualisieren grundsätzlich beides, also Flashspeicher und Firmware. Allerdings zeigt Deine Erfahrung, daß die Firmware wohl nur dann aktualisiert wird, wenn sie a) überhaupt für den Stick bestimmt ist und b) neuer als die bereits installierte ist.
Der Flashspeicher wird dagegen wohl immer überschrieben, egal welche Version vorher auf dem Flashspeicher war.
Spielt doch keine Rolle, ob er geöffnet wurde. Das Widerrufs-/Rückgaberecht erlsicht nicht durch die Benutzung und Wertersatz ist für die bloße Ingebrauchnahme auch ausgeschlossen.
Das hört sich eher so an als ob das Mikro oder der Mikroverstärker des FSE defekt ist.