Okay, dann deutet einiges darauf hin, daß die beim Update angegebenen Versionsnummern die eigentliche Firmware des Sticks betrifft.
Der Mobile Partner wird vermutlich ungeachtet der Version einfach auf den Flash geschrieben.
Beiträge von Timeslot
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Original geschrieben von rajenske
iks77 und Timeslot:Das heißt, ihr nutzt ein Handy ohne WLAN-Fähigkeit? Sonst wäre der Parallelruf ja überflüssig.
Ich weiß zwar nicht, wie Du aus meinem Beitrag zu dieser Vermutung kommst, aber die solomo SIM ist in einem N95, das WLAN-fähig ist. Parallel call auf dem Handy ist nicht überflüssig, denn damit kann man Anrufe empfangen, wenn man keinen GSM/3G-Empfang, aber WLAN hat, wenn das eplus Netz mal wieder überlastet ist oder wenn man im Ausland ist und sich die Roamingebühren sparen möchte oder Roaming nicht funktioniert.
Der solomo VoIP-account ist bei uns aber auf einer FritzBox eingerichtet, damit man einerseits bei ankommenden Anrufen nicht durch das ganze Haus rennen muß um das klingelnde Handy zu finden, sondern das Gespräch auf einem der DECT-Handteile annehmen kann und andererseits damit auch bei leerem Akku erreichbar bleibt.
Da ich den VoIP-account aber zusätzlich auch gerne auf dem N95 einrichten würde (z.B. für die Auslandsnutzung), ohne ihn vor Nutzung jedes mal in der FritzBox deaktivieren zu müssen, wünsche ich mir die Möglichkeit der Mehrfachregistrierung desselben VoIP-accounts, wie es bei sipgate geht. Dann könnten N95 und FritzBox parallel registriert sein und parallel klingeln. -
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Original geschrieben von benziner
Dann ist es ja so, dass die Updatemöglichkeit eines Sticks nicht nur von der Firmwareversion abhängig ist sondern auch von der Connect-Software (Andere oder höhere Version).Ja, am Anfang liest er ja current und target version aus, die Dir vor dem Update angezeigt werden.
Was ich noch nicht ganz verstehe, ist, wann das Update nur den Flashspeicher, auf dem der Mobile Partner ist, austauscht und wann es auch an der Firmware des Sticks etwas verändert.ZitatKann es sein, dass Huawei mehrere "Firmwarelinien" führt?
Ja, siehe hier.
ZitatWenn es nicht so ist, dann kann ich ja auch die neueste Firmware des E169 auf den E180 installieren.
Ich habe allerdings Bedenken, diese zu tun, weil der E180 doch für HASUPA vorbereitet ist und ich mir es damit deaktiviere?Also den Mobile Partner kannst Du zwischen allen Huawei Geräten beliebig tauschen und zwar ohne Einbußen von HSUPA/HSDPA, denn unter Windows arbeiten alle Huawei Geräte mit ein paar generischen Treibern, die jeweils alle bei den diversen Versionen des Mobile Partner enthalten sind.
Problematisch wäre natürlich wenn das E169 Update die Firmware des E180 überschreibt, aber dafür wird es sicherlich einen Schutzmechanismus geben. Hast Du es denn mal probiert das E169 Update auf dem E180 zu installieren? -
Lag der 7270 eine Rechnung oder Lieferschein bei? Was steht da genau drauf? Sind Preise aufgeführt?
Entscheidend ist, ob Du darauf vertrauen durftest, daß es sich um ein Ersatzgerät im Rahmen der Nacherfüllung handelt oder ob 1&1 Dir das Gerät verkaufen wollte. -
arne
Das Wahlrecht des § 439 I ist ggü Verbrauchern zweifelsfrei nicht abdingbar - ob diese wegen Unwirksamkeit oder Unklarheit der Klausel weiterhin dem Käufer zusteht ist im Ergebnis ja unbeachtlich.Dauerposter
Natürlich ist hier § 281 I die richtige Anspruchsgrundlage - war gedenklich in die Tiefen der Unmöglichkeit herabgestiegen, sodaß ich wohl § 283 tippte.hansfranz
Ungeklärt ist aber die Frage, ob der Verkäufer sein Recht nach § 439 III geltend machen kann und die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache aufgrund der unverhältnismäßig höheren Kosten gegenüber einer Reparatur verweigern kann. Fraglich ist auch, ob er diese Verweigerung dem Käufer mitteilen muß oder ober er trotz Schweigens seine Einrede aus § 439 III auf ewig behält und diese bei einer gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche erhebt. -
Weil auf dem E169 womöglich vorher schon die neuere Version enthalten war?
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Für ein O2 active data Vertrag bekommst Du keine Multicards.
Du müßtest Dir einen Sprachvertrag besorgen, auf den Du das Internet Pack L buchst, um an Multicards zu gelangen. Mit Multicards kannst Du dann parallel mit bis zu 3 SIMs online gehen.
Es gibt auch UMTS-Router, die die UMTS-Verbindung per WLAN an beliebig viele Geräte bereitstellen. Sowas gibt es z.B. von Huawei, heißt D100 und wird von O2 als O2 Surf Station verkauft.
Alternativ bekommt man in dieser Preisregion aber auch die weitaus funktionsreichere FritzBox 7270, in die man wie in die O2 Surf Station einen UMTS-Stick einstecken kann um die UMTS-Verbindung per WLAN zu teilen.
Einen UMTS-Stick brauchst Du also in beiden Fällen extra (für den Huawei D100/O2 Surf Station zwingend von Huawei).
Von Linksys gibt es den WRT54G3G, der einen PCMCIA-Einschub für eine UMTS-Karte.
Von O2 gibt es das ganze auch ohne zusätzliche UMTS-Karte oder Stick namens "O2 Surf@Home Box", die allerdings kein HSDPA kann. Und daneben gibt es auch noch diverse andere Lösungen - such einfach mal bei eBay nach UMTS Router. -
Zitat
Original geschrieben von Dataflat
Timeslot
Hab' ich da was übersehen oder wieso gibt es die Tchibo-Sim zu den Konditionen nur noch heute?Der Preis von € 1 war eine zeitlich begrenzte Aktion, von der auch teltarif bereichtete, und hier steht groß "nur bis 23.2.".
ZitatUnd ist das nicht irgendwie problematisch, das Ding mit einem Stick an Dritte abzugeben, denn laut Prepaidwiki ist es zwar eine echte Prepaid-Sim, aber da man ja zum Erwerb der Karte seine persönlichen Daten verifizierbar gegenüber Tchibo angeben mußte,
dürfte das Vertragsverhältnis (Prepaid begründet zwar wohl keinen Laufzeitvertrag, aber dennoch ein Rechtsverhältnis) zwischen dem ursprünglichen Erwerber und Tchibo/O2 auch dann weiterbestehen, wenn die Karte einem Dritten überlassen wird. Wenn also der Ersteigerer über die Datenverbindung oder Telefonie so richtig Scheiße baut, könnte davon theoretisch auch etwas an der Backe desjenigen kleben bleiben, auf dessen Namen und Anschrift sie registriert ist oder irre ich da?An was für Scheiße denkst Du? Sofern die SIMs für Straftaten mißbraucht würden, bestünde schon die Möglichkeit, daß die Ermittlungsbehörden auf den Inhaber zukommen, aber mangels bewußt geleisteten Tatbeitrag wird man ihm nichts vorwerfen können. Kriminelle werden sich aber sicherlich ihr Tatwerkzeug geschickter besorgen als über eBay-Käufe, bei denen man jedenfalls den Zahlungsweg nachverfolgen kann.
ZitatAch so, und was ich auch mit eher gemischten Gefühlen sähe, ist die Vermarktung der Sticks als neu. Also für mich ist nix mehr neu, was von ursprünglich 24 Monaten Garantie noch 21 Monate Restgarantie hat und wo zudem schon jemand anderes als der Hersteller, und auch sogar ausgiebig, seine Pfoten dran hatte. Neuwertig und neu sind für mich auch in jedem Fall immer noch zwei Paar Schuhe. Aber vllt bin ich in der Hinsicht auch etwas eigen/altmodisch.
Ob eine Sache neu ist, hängt nicht von der Gewährleistungs- oder Garantiefrist ab und auch eine kurze Ingebrauchnahme (insbesondere nur zu einem Firmware Update) macht sie nicht zu einer gebrauchten. Der Verkäufer hat jedenfalls ausdrücklich auf diese Umstände hingewiesen. Halte das also weder für rechtlich bedenklich noch darüberhinaus für unfair - ob € 100 für einen WnW Stick I mit Tchibo günstig ist, ist eine andere Frage, aber das ist ein sogenannter selbst-gekackter Haufen.
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Grundsätzlich kannst Du bei Vorliegen eines Sachmangel nach Deiner Wahl gem. §§ 437, 439 I die Beseitigung des Mangels (Repratur) oder die Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache verlangen.
Ein Sachmangel liegt wohl offensichtlich unstreitig vor.
Die Frage ist aber zunächst, ob die AGB von Fexxom Dein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Sache) abbedingen.
Hierzu steht unter § 5 der AGB:ZitatInnerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Lieferung behalten wir uns zunächst das Recht vor, den Fehler durch drei Nachbesserungen oder/und Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt dies fehl, haben Sie nach Ihrer Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Kauf- oder Werkvertrages, auf Herabsetzung des Preises oder Wandlung. Die Wandlung wird gemäß den §§ 439 IV, 346 BGB nach dem Nutzungsersatz vollzogen.
Der erste Satz gibt lediglich die gesetzliche Regelung des § 439 I wieder. Zwar liegt die Vermutung nahe, daß der Verwender hier das Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllungsart für sich beanspruchen möchte, jedoch ist diese Regelung unklar und wird somit zulasten des Verwenders ausgelegt. M.E. bleibt es also durch die Regelung weiterhin bei einem Wahlrecht zu Deinen Gunsten.
Insofern kannst Du sofort die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.Woher und zu welchem Preis der Händler ein Ersatzhandy zur Nacherfüllung besorgt, ist nicht Dein Problem. Du solltest ihm jedenfalls schriftlich per Einschreiben (das Du vor Absendung kopierst) eine angemessene Frist zur Lieferung eines mangelfreien Gerätes aufgrund des zu beschreibenden Mangels setzen. Wenn er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefert, kannst Du Dir das Handy anderswo besorgen und den Kaufpreis im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 verlangen.
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Original geschrieben von rajenske
Interessehalber: Wie/in welchen Situationen nutzt ihr in der Praxis den Parallelruf?Um überhaupt Anrufe empfangen zu können, denn die BTS, die uns versorgt ist eigentlich dauerdicht, sodaß Anrufer trotz vollen Empfangs häufig die Unerreichbarkeitsansage hören.