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Original geschrieben von s-w
Warum heißt der Schiedsrichter nicht Bundesnetzagentur und sagt mal etwas?
Die Bundesnetzagentur ist - nach eigenen Angaben - nicht für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Telefonanbietern und den Kunden zuständig. Wie bereits schon mehrfach gesagt: Wer O2 in die Schranken verweisen will, muss das zuständige Amtsgericht bemühen.
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Das mit den "Nebenleistungen" meine ich in Bezug auf Neukunden, die von all den "Nebenleistungen" nichts erfahren haben - ist der Vertrag, den sie unterschrieben haben, überhaupt ein Vertrag?
Bei Neukunden ist die Sache sehr viel komplizierter. Ein Vertrag wurde zweifelsohne geschlossen - es ist aber meiner Anicht nach mehr als zweifelhaft, ob die von O2 ins Feld geführte "Nebenleistungsklausel" nicht sowieso unwirksam ist. Das allein führt aber weder zur Unwirksamkeit des Vertrages noch zu einem Kündigungsgrund. Höchstens dazu, dass O2 die Preise nicht weiterhin ändern dürfen (was sie aber, hinsichtlich der Sonderrufnummern soweit ich weiß, auch nicht getan haben.)
An dieser Stelle wären die Verbraucherzentralen gefragt, die - im Gegensatz zu den Kunden - auch abstrakt gegen bestimmte Klauseln in den AGB vorgehen können.
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Original geschrieben von Hadraniel
Ich bin seit Mitte 2001 Kunde bei o2. Zuletzt habe ich meinen Vertrag Ende August 2006 verlängert.
Als Kunde aus dem Jahr 2001 hast Du - meiner Einschätzung nach - kaum etwas zu befürchten. In deinen AGB dürfte auch noch in Ziffer 15 das vertragliche Kündigungsrecht bei Tariferhöhungen vereinbart worden sein (musste mal nachgucken!).
Damit kann eigentlich nichts schief gehen.
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Original geschrieben von papa008
wollte mal nachfragen ob schon einer seine Feststellungsklage durch hat.
So schnell mahlen die Mühlen der Justiz nicht.
Außerdem gehe ich davon aus, dass sich der Betreffende dann schon von alleine meldet...
Es dauert aber nicht mehr lange. Weniger als einen Monat.
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Unabhängig davon, dass irgendein Amtsrichter das Ganze auch anders sehen kann:
§ 314 BGB umfasst ja zunächst alle Arten von denkbaren Pflichtverletzungen. Verletzt der Vertragspartner Schutz- oder Sorgfaltspflichten, muss im Einzelnen genau geprüft werden, ob ein Festhalten am Vertrag wirklich unzumutbar ist, also es müssen die Interessen der beiden Vertragspartner gegeneinander abgewogen werden.
Soweit ich weiß, wird von einer solchen Unzumutbarkeit aber ausgegangen, wenn der Vertragspartner seinen Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen will. Außerdem sind die Interessen hier auch eindeutig gegeneinander abzuwägen: Welches berechtigte Interesse hat O2 an einer vertragswidrigen Tariferhöhung? Im übrigen handelt es sich ja auch nicht nur um eine einmalige Vertragsverletzung, sondern um eine andauernde Verletzung, die darüber hinaus jederzeit von O2 beendet werden könnte.
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Original geschrieben von Jimmythebob
kris781: Und warum soll der von ictus beschriebene Weg des Mahnverfahrens nicht funktionieren?
Könnte auch funktionieren, finde ich nur etwas umständlich.
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Oder Du entziehst die Einzugsermächtigung und übereist nur den Betrag, der noch nach den alten Tarifen hätte abgerechnet werden dürfen. Dann müsste O2 klagen.
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Original geschrieben von Jimmythebob
Das Gericht wird sich also nicht damit auseinandersetzen, ob die 0180- Rufnummerngasse nun 0.69€ kostet oder nicht!
Vollkommen richtig!
Kündigen und auf Feststellung klagen, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht, ist die richtige Vorgehensweise.
Wenn man wirklich und unbedingt den Vertrag zu den alten Konditionen behalten will, führt kein Weg daran vorbei, eine fehlerhafte Rechnung (wenn man nach den neuen Tarifen abgerechnet wird) nicht bzw. nicht ganz zu bezahlen und darauf zu warten, dass O2 klagt.
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Ich zahle keine Rechnungen mehr.
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Original geschrieben von ictus
Ich werde voraussichtlich umgekehrt die Feststellung beantragen, dass der Vertrag zu ungeänderten Entgelten fortzuführen ist.
Dann muss ich zwar in München klagen (deshalb hat mich HH etwas irritiert), habe aber auch nicht die Beweisführungslast für die Unzumutbarkeit.
Könnte problematisch werden. In meinen alten AGB steht drin, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe, wenn O2 die Tarife verändert. Wenn Du auch noch die alten AGB hast, dürfte O2 die Preise ändern, wenn sie dich dafür rauslassen.
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Es ist das Amtsgericht zuständig, wo der Kunde seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte.
Man muss die Feststellungsklage deswegen nicht in München einreichen.
Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage ist in der Regel dort, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre.
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Macht es eigentlich noch Sinn, zwischen sog. Vertragskunden und Prepaidkunden zu unterscheiden?
Früher waren "Vertragskunden" ja deshalb wertvoller, weil sich der Kunde a) eine längere Zeit gebunden hatte und b) durch eine GG einen Mindestumsatz garantierte.
Das ist aber doch heute nicht mehr unbedingt der Fall. Wenn man also sinnvollerweise zwischen Kunden unterscheiden würde, die sich längerfristig mit einem Mindestumsatz/GG gebunden haben, und solchen, die jederzeit kündigen können... dann steht O2 im Vergleich zu E-Plus vielleicht in allen Belangen schlechter da. Ist ja die Frage, ob O2 dann noch mehr als 22.000 "richtige" Vertragskunden zu bieten hat.