https://cryptotax.io/steuerlic…sten-bei-kryptowahrungen/
wenn ich das da (nach 5 Sekunden googeln) richtig verstanden habe, kannst Du eine Verluste nicht Steuerlich geltend machen,
"...und bedeutet weiterhin, dass reine Kursverluste durch das Halten einer Kryptowährung keine steuerliche Auswirkung haben können."
Realisierte Verluste aber schon!
Zitat[h=3]Realisierung der Verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist[/h]
Damit ein Verlust steuerlich relevant wird, muss dieser innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG realisiert werden. Dies hat den Hintergrund, dass private Veräußerungsgeschäfte (PVG) mit Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei sind, d.h. werden Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, sind potentielle Gewinne nicht steuerbar und führen somit nicht zu einer Steuerlast des Verkäufers. Allerdings gilt gleiches für Verluste, sodass der Gesetzgeber eine Verlustrechnung nur zulässt, insofern die Verlustrealisierung innerhalb des einjährigen Spekulationszeitraums stattgefunden hat. Somit kann es im Einzelfall günstig sein, Verluste noch innerhalb der Jahresfrist zu realisieren um damit historische oder zukünftige Veräußerungsgewinne auszugleichen. Dies sollte natürlich nur unter Beachtung aller mit der Veräußerung einhergehenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Sollte eine Verlustrealisierung nur aus steuerlichen Beweggründen vorgenommen werden und z.B. gleich nach Realisierung wieder in die Ursprungswährung getauscht werden, birgt dies das Risiko von der Finanzverwaltung nicht anerkannt zu werden. Daher ist darauf zu achten, dass mit der verlustrealisierenden Transaktion in jedem Fall ein wirtschaftlicher Aspekt einhergeht. Durch die hohe Volatilität von Kryptowährungen und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko, sollte dies bereits vorliegen, wenn zwischen der Veräußerung und Reinvestition mehrere Stunden oder wenige Tage liegen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Verluste für steuerliche Zwecke nur dann relevant sind, wenn diese innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden und der Realisierungsvorgang nicht ausschließlich steuerlichen Zwecken diente. [h=3]Verlustverrechnung[/h]
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, können Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen nur mit gleichartigen Gewinnen aus PVG im Sinne des § 23 EStG ausgeglichen werden. Werden weitere Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung & Verpachtung etc. erzielt, können Verluste aus PVG diese nicht mindern. Eine Verlustverrechnung ist ausschließlich innerhalb des § 23 EStG denkbar. Somit können Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen auch Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, Edelmetallen oder Fremdwährungen ausgleichen.