Das ist so allerdings auch nicht ganz richtig... ![]()
Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB regelt für Fälle wie diese nämlich genau das Gegenteil, und zwar mit dem Ziel, für Altverträge Rechtssicherheit nach den alten Regelungen herzustellen:
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Heißt also: Hat eine Verjährungsfrist vor dem 1.1.2002 begonnen und betrug diese nach damaligem Recht zwei Jahre, nach neuem Recht aber drei, so verlängert sich die Verjährungsfrist NICHT, sondern beträgt weiterhin zwei Jahre seit Entstehung des Anspruchs.
Der von Dir zitierte Absatz bezieht sich auf den Fall, dass eine Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als früher, und das ist hier nicht der Fall. Und selbst in diesen Fällen gilt: Wenn die früher bestehende längere Verjährungsfrist eher beendet ist, als wenn man die neue, kürzere Verjährungsfrist am dem 1.1.2002 mit diesem Tag beginnen lässt, dann endet die Verjährung an dem Tag, an dem sie nach der alten Gesetzgebung geendet hätte.
Die Verjährungsfristen für Altfälle verlängern sich also sowohl gemäß Abs. 3 als auch Abs. 4 keinesfalls.
Ich bin zwar selbst kein Rechtsexperte, bin aber auf gewissen Umwegen derzeit in einen Fall verwickelt, wo es um genau diese Thematik geht. Und in diesem Fall, der auf einen Vertrag aus dem Jahre 2000 zurückgeht, ist zwar alles mögliche andere strittig, nicht aber, dass für diesen Fall die damaligen gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen und mithin die 2jährige Verjährungsfrist gilt.