ab wann verjährt eine Rechnung?

  • Das ist so allerdings auch nicht ganz richtig... ;)


    Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB regelt für Fälle wie diese nämlich genau das Gegenteil, und zwar mit dem Ziel, für Altverträge Rechtssicherheit nach den alten Regelungen herzustellen:


    Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.


    Heißt also: Hat eine Verjährungsfrist vor dem 1.1.2002 begonnen und betrug diese nach damaligem Recht zwei Jahre, nach neuem Recht aber drei, so verlängert sich die Verjährungsfrist NICHT, sondern beträgt weiterhin zwei Jahre seit Entstehung des Anspruchs.


    Der von Dir zitierte Absatz bezieht sich auf den Fall, dass eine Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als früher, und das ist hier nicht der Fall. Und selbst in diesen Fällen gilt: Wenn die früher bestehende längere Verjährungsfrist eher beendet ist, als wenn man die neue, kürzere Verjährungsfrist am dem 1.1.2002 mit diesem Tag beginnen lässt, dann endet die Verjährung an dem Tag, an dem sie nach der alten Gesetzgebung geendet hätte.


    Die Verjährungsfristen für Altfälle verlängern sich also sowohl gemäß Abs. 3 als auch Abs. 4 keinesfalls.


    Ich bin zwar selbst kein Rechtsexperte, bin aber auf gewissen Umwegen derzeit in einen Fall verwickelt, wo es um genau diese Thematik geht. Und in diesem Fall, der auf einen Vertrag aus dem Jahre 2000 zurückgeht, ist zwar alles mögliche andere strittig, nicht aber, dass für diesen Fall die damaligen gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen und mithin die 2jährige Verjährungsfrist gilt.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Oups.. ja, BB007, du hast natürlich Recht.
    Mein Fehler war, dass ich zunächst von der dreißigjährigen Frist ausgegangen war, da ich hier kein altes BGB mehr rumfliegen hatte. Dann hätte meine og. Version gepasst.


    Dies zeigt mir auch als Volljuristen mal wieder dass man niemals ohne Blick ins Gesetz arbeiten sollte. Dies ist aber auch der Grund warum das Rechtsberatungsgesetz sinnvoll ist und warum ich mich mit rechtlichen Stellungnahmen hier eher zurückhalte: Ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes kann man keine sachgerechte Antwort geben.



    Thorsten:
    Wann ist denn der Mahnbescheid beantragt worden und wann wurde er dir zugestellt?



    gruß,
    altobelli

  • Ich würde folgendes machen.


    Der Firma einfach das Ihr zustehende Geld überweisen, schließlich hast Du die Ware auch bekommen! Verstehe soetwas immer nicht, warum hoffst Du auf Verjährung, statt einfach Deine Schulden zu begleichen?!


    Dem schreiben des Amtgerichtes würde ich wiedersprechen, schließlich lag der Fehler (wenn alles so stimmt) nicht bei Dir!


    Wegen 12,68Euro wird Dich kaum jemand vor Gericht ziehen,schon gar nicht wenn Du die 12,68 jetzt überweist!


    Artur

    Error: reality.sys corrupted. Reboot Universe? [y/n])


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,
    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. A. Einstein


    Mit vielen Grüßen aus Berlin! Artur.

  • Ich stimme da Artur voll und ganz zu.
    Ich mag diese "Ätschie-Bätschie, Verjährt!"-Mentalität auch nicht.


    Es gehen wer weiss wie viele Unternehmen in Deutschland aufgrund der schlechten Zahlungsmoral den Bach runter.



    Aber, nach dem og. ist die Forderung bereits im April 2003 verjährt, so dass du Einspruch einlegen könntest mit der Einrede der Verjährung.



    gruß,
    altobelli

  • altobelli:


    Das "Problem" ist aber doch IMHO, daß die zweijährige Verjährungsfrist ja erst zum Ende des jeweiligen Jahres endet. Oder genauer gesagt: Die Verjährungsfrist BEGINNT am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war AFAIK nach den alten Regelungen schon so, und ist bei den neuen wohl immer noch so. Oder irre ich da?


    Was diese "Mentalität" angeht: Du hast einerseits zwar Recht. Auf der anderen Seite gibt es diese Regelungen halt nun einmal, um sicherzustellen, daß sich ein Unternehmen nicht ewig Zeit lassen kann. In dem Fall, den ich weiter oben meinte, gehts um einen mit dem Kauf eines Gegenstands gekoppelten Verbraucherkredit, der ebenfalls der 2jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der Kreditnehmer hatte - aus IMHO absolut nachvollziehbaren Gründen - innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag und den damit verbundenen Finanzierungsvertrag gekündigt und Verkäufer und Kreditgeber angeboten, den Kaufgegenstand (eine größere Sache ;) ) jederzeit zur Abholung zur Verfügung zu halten. In der Folge war geschlagene 3 Jahre Funkstille. Und dann plötzlich fiel dem Kreditgeber wieder ein, dass da ja noch was war... ;)


    Das ist ein IMHO klassischer Fall, wo die Verjährungsregelungen im Sinne der Verbraucher absolut Sinn machen. Der Käufer hat sich hier absolut korrekt verhalten. Er hält den Gegenstand nach wie vor zur Abholung bereit und will auch heute noch nichts anderes als genau dies. Der Kreditgeber will jetzt nach 3 Jahren plötzlich den gesamten ausstehenden Restbetrag der Finanzierung. Und ich bin relativ sicher, dass er damit nicht durchkommen wird, und das ist auch gut so. Inzw. könnte der Käufer den Kaufgegenstand sogar einfach behalten, eben weil die Ansprüche verjährt sind. Und das will er nicht einmal - er ist nach wie vor freiwillig bereit, das Teil rauszugeben. Nur zahlen will und wird er natürlich nicht.


    Zum Thema zurück:


    Thorsten:


    In Deinem Falle begann die Frist also am 31.12.2001 und endete am 31.12.2003 (vorausgesetzt, ich liege mit o.g. Annahme, dass die Frist immer erst am 31.12 beginnt, richtig). Da Du VOR diesem Zeitpunkt ein Schreiben bekommen und darauf wohl auch schon reagiert hast, ist der Anspruch nicht verjährt, und Du mußt zahlen.


    Der Mahnbescheid scheint mir dann auch rechtens zu sein. Die Firma hätte zwar ihre Forderung damals korrekterweise per Lastschrift einziehen können, und dass sie dies versäumt hat, ist zunächst mal ihr Problem. Allerdings hat sie Dich ja im November darauf hingewiesen, dass da ein Fehler aufgetreten sei und dass man nunmehr, da Dein Konto ja nicht mehr existierte, den Betrag nicht einziehen konnte. In diesem Moment warst Du über die Fälligkeit informiert und hättest zahlen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie Dir aber natürlich keine Zinsen, Mahngebühren o.dgl. berechnen dürften (falls das passiert ist).


    Wenn das Schreiben aus dem November kein Einschreiben war, hätte man sich übrigens jetzt im neuen Jahr erfolgreich auf die Verjährung berufen können, denn die Firma hätte dann nicht nachweisen können, dass sie vor Ablauf der Verjährungsfrist reagiert hat... ;) Maßgeblich hierfür wäre ein nachweisbares Schreiben an Dich (also etwa ein Einschreiben), welches vor dem 31.12.2003 abgesandt worden wäre, oder wenn man den Mahnbescheid bis zum 31.12.2003 beantragt hätte. Aber Du hast ja auf das Schreiben schon reagiert gehabt, so dass es für diese Spitzfindigkeit zu spät ist... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Danke für die Info!
    Reagiert hatte ich eigentlich nicht wirklich:
    der Brief soll im November geschrieben wurden sein, wurde mir aber erst um den 17.12.03 zugestellt!
    Hab dann dort angerufen und Bescheid gesagt, dass das Konto nicht mehr existiert - also mündlich angerufen.
    Nur auf dem Mahnbescheid steht nun 25€ für Kosten der Rücklastschrift - das sehe ich nicht ein zu zahlen.


    Thorsten

  • Natürlich, die 25 EUR sind auf jeden Fall zu Unrecht belastet, denn es kann Dir nicht angelastet werden, innerhalb von 2 Jahren die Kontoverbindung zu ändern. Abgesehen davon glaube ich nicht, daß diese Gebühren überhaupt irgendwo angefallen sind, wenn es dieses Konto nicht mehr gab. Solche Gebühren fallen m.W. nur dann an, wenn die Lastschrift mangels Deckung zurückgeht oder vom Kontoinhaber widersprochen wird.


    Die wirklich interessante Frage ist jetzt eigentlich nur noch, ob für Deinen Fall nun die Maßgabe gilt, daß die Verjährungsfrist erst am 31.12.2001 zu laufen begann, oder schon mit dem Rechnungsdatum.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • BigBlue hat schon recht, die Frist beginnt am Ende des Jahres, also haben die sich eigentlich noch rechtzeitig gemeldet. Verjährung ist also nicht drin.


    Ob es sich bei den Beträgen lohnt den ganzen Streß mit Widerspruch etc. auf sich zu nehmen oder ob Du nicht einfach das Geld überweist und das als Erfahrung ausbuchst.


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Abgesehen davon glaube ich nicht, daß diese Gebühren überhaupt irgendwo angefallen sind, wenn es dieses Konto nicht mehr gab. Solche Gebühren fallen m.W. nur dann an, wenn die Lastschrift mangels Deckung zurückgeht oder vom Kontoinhaber widersprochen wird.


    FALSCH!


    Fallen auch an, wenn es das Konto nicht mehr gibt!

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