ZitatOriginal geschrieben von rasputin
Na ja, wenn man es genau nimmt, dann haben das LarryT78 und ich ja bereits angesprochen(mit gesetzlicher Fundstelle) - aber es hat offensichtlich niemand gelesen
Genau das befürchte ich auch.
Der § 6b des BDSG ist hier sicherlich anwendbar.
Übrigens, die Landesbeauftragte für den Datenschutz in NW bietet zu der Thematik einen Info-flyer an.
Für die, die doch nie verlinkte Texte lesen, ein kurzes Zitat daraus:
ZitatAlles anzeigenWas gilt für Web-Cams?
Web-Cams sind Videokameras, deren Bilder meist
über das Internet einer nicht bestimmbaren Anzahl
von Personen zugänglich gemacht werden. Solange
die Bilder so unscharf sind, dass eine Identifizierbarkeit
der abgebildeten Personen ausgeschlossen
werden kann bzw. keine personenbeziehbaren Daten
wie z. B. Kfz-Kennzeichen erfasst und übermittelt
werden, sind Web-Cams datenschutzrechtlich unbedenklich.
Anderenfalls reichen beim Einsatz von
Web-Cams die nach § 6b Abs. 2 BDSG geforderten
Hinweise alleine nicht aus, denn hier sind die Einwilligungen
der Betroffenen einzuholen. Dies umso
mehr als nach dem strafbewehrten § 22 des Kunsturhebergesetzes
(Recht am eigenen Bild) Bildnisse
nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dabei
gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen, die im § 23
dieses Gesetzes geregelt sind.
Gruß,
Joe