ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
DAS stimmt nun wiederum so nicht...
Vgl. § 437 BGB. Ich habe als Kunde bei Mängeln durchaus prinzipiell das Wahlrecht, Nacherfüllung zu verlangen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Und bei der Nacherfüllung (§ 439) kann ich dann wiederum ebenfalls nach eigener Wahl ein neues Gerät oder Instandsetzung verlangen. Der Verkäufer kann sich dagegen nur dann zur Wehr setzen, wenn die vom Kunden gewählte Methode für ihn mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Was bei einem MediaMarkt zu bezweifeln ist...
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§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.