Frage zum Mahnbescheidsantrag

  • Hallo,


    ich habe mit jemandem den Verkauf eines Buchs per Vorkasse vereinbart. Er hat mir am 18.6. mitgeteilt, dass er den Betrag überwiesen hat, allerdings ist das Geld bis heute nicht da und er reagiert nicht mehr auf e-Mails und auch auf eine erste Mahnung nicht.


    Jetzt möchte ich gerne ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
    Auf dem Antrag ist folgendes anzugeben:


    "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist."


    oder


    " Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt.".


    Nun weiß ich nicht, was da in meinem Fall richtig ist.
    In gewisser Weise ist mein Anspruch auf das Geld natürlich von der Lieferung des Buches abhängig aber wir haben ja Vorkasse vereinbart also ist eher das zweite Zitat richtig, oder?

  • Warum ein Mahnbescheid?
    Wenn er nicht zahlt ist Dir ja auch kein Schaden entstanden, das Buch hast ja noch.


    Was willst du da anmahnen?
    Die Kosten für den Verkauf?

    Wahnsinn bei Individuen ist selten, aber in Gruppen, Nationen und Epochen die Regel.
    (Friedrich Nietzsche)

  • Manche Leute sind einfach zu streitsüchtig. :rolleyes:


    Wenn er das Buch nicht bezahlt, dann verkaufe es anderweitig. Brauchst ja nicht gleich ein riesen Aufsehen darum machen. Es ist weder Dir noch jemand anderem ein Schaden entstanden, wie sollte also ein Mahnverfahren gerechtfertigt werden?


    Ausserdem ist die ganze Sache erst 17 Tage her. Man kann's auch übertreiben!



    Stefan

  • Sag mal um was für einen Betrag geht es denn ? Schätze 20-30 Euro oder wieviel ? Dafür das Gerangel um einen gerichtlichen Mahnbescheid ? Du wirst IMHO die Kosten dafür auch noch vorstrecken dürfen. Und ob das alles Erfolg hat steht auch noch in den Sternen.......


    Was meinst wieviele Handwerker heutzutage auf Ihr Geld warten, meist monatelang und da geht es richtig um Summen. Wenn die nach 17 Tagen schon so eine Welle machen würden......


    Also ehrlich, Leute gibt es. Da fällt mir nichts mehr zu ein :confused:


    Nur soviel: Vergiß das Geschäft und bewerte den Typen einfach schlecht (wenn es über Ebay gelaufen ist). Die Gebühren kannst ja von Ebay zurück holen.

  • Leute, hört auf zu meckern, wenn ihr nicht wißt worum es geht! :rolleyes:


    Es ist ein Lehrbuch, das jetzt in einer neuen Auflage erschienen ist. Deshalb wollte ich zusehen, dass ich die alte Auflage noch VORHER verkaufen konnte.


    Ich könnte das Buch jetzt zwar nochmal versuchen, zu verkaufen, würde aber nie und nimmer den gleichen Preis erzielen.


    Daher sehe ich es nicht ein, den Käufer, der einen gültigen Kaufvertrag eingegangen ist, einfach so ziehen zu lassen. Wahrscheinlich hat er jetzt gesehen, dass die neue Auflage raus ist und versucht sich nun, um die Zahlung zu drücken.
    Ich hatte ihm mehrmals geschrieben und zuletzt auch eine Frist von 7 Werktagen gesetzt, um die Überweisung vorzunehmen. IMHO sollte das genug sein.

  • Ja und ? Der fühlt sich jetzt eben verarscht. Wo ist das Problem ? Ich glaub nicht das Du da noch was reißen kannst. Jedenfalls ist das mit dem gerichtlichen Mahnbescheid (ich denke mal Du machts das auch noch Privat) milde gesagt "Schwachsinn".

  • Wieso verarscht? ER war ganz wild hinter dem Buch her, wollte sofort meine Kontodaten haben, damit er es schnell bekommt und er wußte auch, dass es eine neue Auflage geben wird. ICH bin wohl eher der Verarschte.

  • Das mit dem Mahnbescheid funktioniert in diesem Falle nicht.


    Einen Mahnbescheid könntest Du nur dann erlassen, wenn er das Buch bereits erhalten hat und jetzt nicht zahlt. Daher auch dieses erste der beiden Kreuze.


    Wenn Du Deinen Gegenüber dazu bringen willst, den vertraglich vereinbarten Kaufvertrag zu erfüllen, dann geht das natürlich trotzdem - nur halt nicht per Mahnbescheid, sondern per Anwalt -> Gericht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Tja dann stellt sich natürlich immer noch die Frage um was für einen Streitwert es sich handelt. Ich denke mit Kleinbeträgen wird sich ein Anwalt wohl kaum abgeben.

  • Zitat

    Original geschrieben von matze929
    Tja dann stellt sich natürlich immer noch die Frage um was für einen Streitwert es sich handelt. Ich denke mit Kleinbeträgen wird sich ein Anwalt wohl kaum abgeben.


    Vor allem, wenn man lediglich die Differenz beachtet, die jetzt bei einem zweiten Versuch des Verkaufes eventuell verloren geht. Wegen ein paar Euro und einem frustrierten Verkäufer sollte man wirklich keinen unnötigen Aufstand machen.



    Stefan

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