Hallo,
ich habe mit jemandem den Verkauf eines Buchs per Vorkasse vereinbart. Er hat mir am 18.6. mitgeteilt, dass er den Betrag überwiesen hat, allerdings ist das Geld bis heute nicht da und er reagiert nicht mehr auf e-Mails und auch auf eine erste Mahnung nicht.
Jetzt möchte ich gerne ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Auf dem Antrag ist folgendes anzugeben:
"Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist."
oder
" Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt.".
Nun weiß ich nicht, was da in meinem Fall richtig ist.
In gewisser Weise ist mein Anspruch auf das Geld natürlich von der Lieferung des Buches abhängig aber wir haben ja Vorkasse vereinbart also ist eher das zweite Zitat richtig, oder?