ZitatOriginal geschrieben von Zak
Wir sind uns einig, dass der Käufer frei entscheiden kann, ob er nun 1., 2. oder 3. verlangt.
Nicht ganz. S. nächster Satz.
ZitatUnd vermutlich wird er erst mal 1. verlangen, also: Nachbesserung.
Nacherfüllung, um genau zu sein. Und ja, das wird ein Kunde in der Tat zuerst verlangen. Und in der Praxis hat er in aller Regel auch zunächst nur auf die Nacherfüllung ein Anrecht. Denn ein Verkäufer kann in seinen AGBs festlegen, dass er zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt bekommen muss, bevor der Kunde Satz 2 oder 3 aus § 437 verlangen kann. Und Satz 2 und 3 haben ja mit Umtausch oder Reparatur schon nix mehr zu tun, da gehts um Wandlung (Geld zurück), Preisminderung und Schadenersatz. Du hättest den in Satz 1 genannten § 439 lesen sollen:
ZitatNur gibt es zur "Nacherfüllung" ja eben mehrere Möglichkeiten - konkret: Reparatur oder Tauschgerät.
Richtig, und zwar geregelt in § 439.
ZitatUnd leider steht im Gesetz nichts darüber, WER nun entscheiden darf, ob nun Reparatur oder Tausch - der Kunde, oder der Händler :confused:
Dann setz mal die Brille auf - oder ab - je nach dem... :
§439 Abs. 1:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Eindeutiger gehts eigentlich kaum noch, oder?