"1" bei T610 reagiert nurnoch sehr sehr schlecht, wie siehts aus mit Garantie?

  • Hi,
    ich hab mir am 21.6.2004 ein T610 gekauft.
    Und jetzt geht die 1 schon nicht mehr so gut, d.h. man muss mehrmals und sehr kräftig drücken damit sie funktioniert. Ich gehe mal davon aus, dass das ein Garantiefall ist oder? Ich hab das Handy ja erst knapp 4 Wochen. Wenn ich jetzt morgen zum Händler gehe, wo ich das gekauft habe, schickt der das Handy dann ein oder tauscht er es direkt um?


    MfG

  • Er wird es wohl eher einschicken. Das kannst Du auch selber machen, dann geht es etwas schneller, wiederum musst Du dann für das Porto selbst aufkommen. Die Einzelheiten zum Selbsteinschicken findest Du bei http://www.w-support.com.

  • Einen Versuch wär's auch wert, zumindest mal beim Händler nachzufragen, ob er's nicht kulanterweise vielleicht an Ort und Stelle austauscht. Vielleicht lässt er ja mit sich reden - einen Anspruch darauf hast Du allerdings nicht.


    Ansonsten würde ich auch zu w-support raten.

  • So,
    ich war jetzt gerade bei dem Laden wo ich das Handy gekauft habe, die meinten, ich könne entweder das Handy bei ihnen lassen und die würden es einschicken oder zum SE Service Point in Hannover gehen.
    Ich fahre also zum SP und der meint, dass heute kein Service ist und er sowieso in 5 min Schluß hätte, ich solle entweder das handy direkt dalassen oder Montag nochmal kommen. Er würde es dann reparieren und noch schnell die neueste Firmware aufspielen. Würde so 20min dauern.


    Also alles gut gelaufen. Ich fahr Montag nochmal hin und warte 20 min und dann sollte es wieder gehen :).


    MfG

  • Zitat

    Original geschrieben von Zak
    Einen Versuch wär's auch wert, zumindest mal beim Händler nachzufragen, ob er's nicht kulanterweise vielleicht an Ort und Stelle austauscht. Vielleicht lässt er ja mit sich reden - einen Anspruch darauf hast Du allerdings nicht.


    Natürlich hat er den. Er kann als Kunde nach seiner Wahl entscheiden, ob er das vorhandene Gerät nachgebessert haben will, oder ob er ein neues, mängelfreies Gerät nachgeliefert haben möchte.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • *grübel*
    Ist das neu?
    Mein Kenntnisstand ist, dass der Händler zwei Versuche zur Nachbesserung (also Reparatur) hat, bevor man als Kunde ein RECHT auf ein Tauschgerät hat.
    Wäre natürlich schön, wenn ich mich irre :D


    EDIT:
    Also, die Infos zu dieser Frage im neuen Verbraucherrecht von 2002 lesen sich ja leider alle recht interpretationsfähig :rolleyes:


    Die Verbraucherzentralen schreiben z.B. hier:

    Zitat

    Die Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur.


    Die c't schrieb zur gleichen Frage (hier):

    Zitat

    Zunächst darf der Käufer vom Händler nur verlangen, bei schadhafter Ware kostenlos nachzubessern oder umzutauschen.


    Bei beiden Formulierungen bleibt offen, ob die Entscheidung, ob nun nachgebessert/repariert oder umgetauscht wird, beim Kunden oder beim Händler liegt :confused:

  • Zitat

    Original geschrieben von Zak
    *grübel*
    Ist das neu?


    Wenn Du "seit 01.01.2002" als "neu" einstufen möchtest, dann ja. ;)

    Zitat

    Mein Kenntnisstand ist, dass der Händler zwei Versuche zur Nachbesserung (also Reparatur) hat, bevor man als Kunde ein RECHT auf ein Tauschgerät hat.


    Ja, so war es vor o.g. Stichtag. Allerdings auch nur dann, wenn sich der Händler dieses Recht in seinen AGBs auch einräumte (was natürlich auch die meisten taten). Ein Automatismus war das auch früher schon nicht. Und seit o.g. Stichtag kann sich der Händler eben keine Nachbesserungsversuche mehr genehmigen, wenn der Kunde nicht einverstanden ist. Die einzige Einschränkung, die das BGB diesbzgl. macht, ist, dass wenn die vom Kunden gewählte Art der Mängelbeseitigung für den Händler nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist, der Händler dann die andere Variante wählen kann. Dies findet allerdings nur bei "großen" Sachen statt. Möbel oder Autos oder so. Da gibts natürlich nicht gleich ein Neues. Bei einem Handy hingegen ist der Wunsch nach einem neuen Gerät keinesfalls unverhältnismäßig aufwändig.

    Zitat

    Also, die Infos zu dieser Frage im neuen Verbraucherrecht von 2002 lesen sich ja leider alle recht interpretationsfähig :rolleyes:


    Also ich lese aus beiden Formulierungen durchaus heraus, dass der Käufer das Recht hat, Nachbesserung oder Nachlieferung eines mängelfreien Teils zu verlangen. Die Formulierungen sind IMHO so gewählt, dass klar werden soll, dass der Käufer zunächst noch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, sondern dem Verkäufer erstmal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss - und zwar eben entweder durch Reparatur oder Umtausch. Dass der Kunde dieses Wahlrecht hat, mag vielleicht nicht so explizit dabeistehen, ist aber so. Vgl. auch BGB, §437.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hmm... also, wir sind vermutlich ja beide keine Juristen (ich jedenfalls nicht :D), aber wo steht denn in § 437 BGB eindeutig, dass dieses Wahlrecht (ob Reparatur oder Tausch) beim KUNDEN liegt, und nicht vielleicht doch beim Händler, solange dieser sich ÜBERHAUPT um Nachbesserung bemüht? :confused:

  • Ich verstehe Deine Frage nicht. Ich kann ehrlich gesagt nicht erkennen, wo da auch nur die geringste Interpretationsmöglichkeit liegen soll:


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist


    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
    § 441 den Kaufpreis mindern und
    3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
    Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


    Es steht doch geschrieben, dass der Käufer verlangen kann, und zwar 1., 2. oder 3.


    :confused:


    Und dass sich der Händler um Nachbesserung bemühen muss, ist ja keine Freiwilligkeit seinerseits - er ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet.


    Du gehst vielleicht von Deinem Problem mit dem K700i aus - da ist der Händler (und auch der Hersteller) in der Tat zu gar nix verpflichtet... :D (scnr)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hm, was ist denn an meiner Frage so schwer zu verstehen? :confused:


    Wir sind uns einig, dass der Käufer frei entscheiden kann, ob er nun 1., 2. oder 3. verlangt. Und vermutlich wird er erst mal 1. verlangen, also: Nachbesserung.
    Dass der Händer dazu eindeutig verpflichtet ist, habe ich nie in Frage gestellt.


    Nur gibt es zur "Nacherfüllung" ja eben mehrere Möglichkeiten - konkret: Reparatur oder Tauschgerät.
    Und leider steht im Gesetz nichts darüber, WER nun entscheiden darf, ob nun Reparatur oder Tausch - der Kunde, oder der Händler :confused:
    Könnte also genau so gut sein, dass der HÄNDLER aussuchen kann, in welcher Form er gern nachbessern möchte (solange er es, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gemäß, ÜBERHAUPT irgendwie versucht).


    Klar sind wir uns einig, dass ein Tausch die für den Kunden bessere Variante wäre. Und auch sicher einig, dass es schön wäre, wenn der KUNDE die freie Wahl hätte, und nicht der Händler.
    Aber eindeutig geregelt scheint mir das leider nicht :(


    (Und mit meinem K700i warte ich noch immer gespannt auf die Antwort des S///-Services, der ja ansonsten zwar gerne mal schlampig, aber doch recht fix ist - mal gucken, was denen zu meinen roten Ohren einfällt :D )

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