Laptop auf Party beschädigt, wer haftet?

  • Was erzählst Du denn für einen Blödsinn?! :D:D (sowohl inhaltlich als auch sprachlich BTW... :D )


    Die Haftpflicht kommt für Schäden auf, die jemand am Eigentum eines anderen verursacht. Es ist dabei selbstverständlich nicht erforderlich, dass der Verursacher des Schadens den Schaden an der beschädigten Sache verursacht hat, indem er ohne Erlaubnis des Besitzers der Sache auf diese Zugriff genommen hat. Das wäre ja völlig hirnrissig. Man stelle sich das vor: Ich habe einen Gast bei mir in der Wohnung. Der lässt im Suff eine Flasche auf meinen 3000-EUR-Glastisch fallen und zerdeppert ihn. Anschließend redet er sich damit heraus, dass er ja mit meiner Erlaubnis am Tisch gesessen habe.


    :p


    Sicher brauchts hier noch ein paar mehr Infos, Fakt ist aber schon jetzt, dass die Haftpflicht des Verursachers natürlich NICHT deshalb nicht zahlt, weil der Besitzer das Gerät dem Verursacher überlassen hat.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Es ist dabei selbstverständlich nicht erforderlich, dass der Verursacher des Schadens den Schaden an der beschädigten Sache verursacht hat, indem er ohne Erlaubnis des Besitzers der Sache auf diese Zugriff genommen hat. Das wäre ja völlig hirnrissig.
    ...
    Sicher brauchts hier noch ein paar mehr Infos, Fakt ist aber schon jetzt, dass die Haftpflicht des Verursachers natürlich NICHT deshalb nicht zahlt, weil der Besitzer das Gerät dem Verursacher überlassen hat.


    Da wäre ich mir nicht so sicher, vor allem dann nicht, wenn man die Überlassung als Leihe auslegt. Klick


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Ob man es als "Leihe" bezeichnen will, wenn jemand für 10 Minuten mein Notebook verwendet, darf sicher bezweifelt werden.


    Davon abgesehen ist natürlich die Frage des Anspruchs des Besitzers gegenüber dem Verursacher ja immer noch eine andere als die des Verursachers gegenüber seiner Haftpflicht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Ob man es als "Leihe" bezeichnen will, wenn jemand für 10 Minuten mein Notebook verwendet, darf sicher bezweifelt werden.


    Worauf basiert deine Einschätzung? §598 BGB sagt darüber nichts aus.

    Zitat


    Davon abgesehen ist natürlich die Frage des Anspruchs des Besitzers gegenüber dem Verursacher ja immer noch eine andere als die des Verursachers gegenüber seiner Haftpflicht.


    Natürlich. Aber das

    Zitat

    Die Haftpflicht kommt für Schäden auf, die jemand am Eigentum eines anderen verursacht. Es ist dabei selbstverständlich nicht erforderlich, dass der Verursacher des Schadens den Schaden an der beschädigten Sache verursacht hat, indem er ohne Erlaubnis des Besitzers der Sache auf diese Zugriff genommen hat.

    ist IMHO (da IANAL) falsch.


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • eine kleine chance, einen schaden an einer geliehenen sache bezahlt zu bekommen
    besteht bei einer
    gefälligkeitsüberlassung .

    Es gibt ein unfehlbares Rezept, eine Sache gerecht unter zwei Menschen aufzuteilen: Einer von ihnen darf die Portionen bestimmen, und der andere hat die Wahl.
    « Gustav Stresemann dt. Politiker »

  • Zitat

    Original geschrieben von bimmelbommel
    Worauf basiert deine Einschätzung? §598 BGB sagt darüber nichts aus.


    §598 hat mit dem Ganzen hier auch absolut nichts zu tun... ;) Dieser regelt einfach nur Leihvertrag und unendgeltliche Überlassung des Gebrauchs. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine Leihe handelt und demzufolge eine normale Privathaftpflicht nichts zahlen würde, ist dieser § offenkundigerweise ungeeignet.


    Eher interessant wäre §602:


    Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


    Könnte man im Umkehrschluß also folgern, dass Verschlechterungen, die NICHT durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden (und jede Art von Beschädigung des Gerätes durch Herunterfallen oder dergleichen gehört da naheliegenderweise nicht dazu), der Entleiher dann halt DOCH zu vertreten hat.


    Ich bleibe allerdings dabei, dass man sich hier wirklich darüber streiten kann, ob eine Leihe vorliegt, wenn ein Gast in meinem Haus einen Computer, der halt einfach so herumsteht, z.B. kurz verwendet, um seine Mails zu checken. Ich würde behaupten wollen, dass ein Computer ebenso wie Fernseher, Stereoanlage oder schlicht und ergreifend das Mobiliar zu bewerten ist. Wenn ich nun Gäste habe und diese legen eine CD in meine Stereoanlage ein oder benutzen den Fernseher, dann wird man da sicher nicht von einer Leihe sprechen wollen.


    Sollte man hier wider meines Erwartens tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Leihe im Sinne des BGB vorlag, dann hätte der Entleiher natürlich ein Problem mit seiner Haftpflicht. Daran, dass er trotzdem gegenüber dem Verleiher schadenersatzpflichtig ist, ändert dies natürlich nichts.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Servus!
    Also hier noch ein paar geforderte infos:
    - Private Party
    - Der Laptop ist für alle zugänglich und wird auch von jedem benutzt (Winamp)
    - Ich gebe niemandem ausdrücklich die Erlaubniss ihn zu benutzen, verbiete es aber auch niemandem, ihr wisst ja wie das auf Partys ist, da sitzt jeder mal am Rechner und macht sein Lieblingslied rein...
    Was mich jetzt noch brennend interessiern würde, was ist wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann, da er 1. nicht gesehen wurde und 2. es nicht zugibt?


    Gruß Deifie

    Wenn Null besonders groß ist, ist es fast so groß wie ein bisschen Eins.

  • Zitat

    Original geschrieben von Deifie
    Was mich jetzt noch brennend interessiern würde, was ist wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann, da er 1. nicht gesehen wurde und 2. es nicht zugibt?


    SCHADE! :rolleyes:


    Das fällt dann wohl unter Risiko von Eigentum.


  • Das fällt dann in die Kategorie : "Dumm gelaufen"

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