ZitatDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Bank einer Bankkundin zu Recht Geld von ihrem Girokonto abgebucht hat, nachdem ihr die ec-Karte gestohlen wurde. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied, die Klägerin hafte für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil diese auf einer "grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten" beruhen. Nach dem "Beweis des ersten Anscheins" habe die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt , indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt habe.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/51834
Das Interessante an der Sache ist, dass die Frau behauptet wirklich den PIN nicht mit in der Geldbörse aufbewahrt hat. Nur, wie will man das beweisen? Ich finde das ziemlich ärgerlich, denn ich hab meinen PIN auch nur im Kopf, aber was, wenn sowas trotzdem passiert bzw. es doch mathematisch möglich ist, den PIN auszuspähen oder zu errechnen? Wie will man das beweisen? Man kann es im Prinzip nicht beweisen und so ist man immer der blöde.
Was meint ihr?
Gruß,
Dominik