muss ich das paket annehmen?

  • Wollte ja eigentlich erst nicht, aber andererseits habe ich halt auch ein schlechtes Gewissen, Menschen bewußt dumm sterben zu lassen. Daher:


    @malborolights: Für das Zustandekommen eines Kaufvertrags bzw. einer verbindlichen Bestellung ist eine Anzahlung in keiner Weise erforderlich. Es ist sogar eher im Gegenteil so, dass nach gängiger Rechtssprechung Anzahlungen grundsätzlich gar nicht statthaft sind; sie können allenfalls bei Waren erhoben werden, die speziell für den Besteller angefertigt werden (z.B. Möbel).


    Ob im vorliegenden Falle ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kam oder nicht, ist, wie bereits von ChickenHawk ausgeführt, nicht so ganz klar ersichtlich. Vor allem können wir schlecht beurteilen, wie das Ganze nach schweizer Recht aussieht. Nach deutschem Recht hätte er sowieso keine Probleme, da das Ganze eine reine Onlinegeschichte war und er somit ohnehin 14 Tage lang ohne Grundangabe vom Kauf zurücktreten könnte (wobei er allerdings trotzdem zunächst die Ware annehmen müsste). Wie das nach schweizer Recht aussieht, wissen wir nicht. Und Du auch nicht. Ich bin aber relativ sicher, dass eine Anzahlung auch in der Schweiz nicht zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist. In Deutschland ist das jedenfalls auf keinen Fall so. Daher die völlig zutreffende Feststellung, dass es Dir hier leider am nötigen Grundwissen fehlt, um eine kompetente Einschätzung abgeben zu können.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wollte ja eigentlich erst nicht, aber andererseits habe ich halt auch ein schlechtes Gewissen, Menschen bewußt dumm sterben zu lassen. Daher:


    @malborolights: Für das Zustandekommen eines Kaufvertrags bzw. einer verbindlichen Bestellung ist eine Anzahlung in keiner Weise erforderlich. Es ist sogar eher im Gegenteil so, dass nach gängiger Rechtssprechung Anzahlungen grundsätzlich gar nicht statthaft sind; sie können allenfalls bei Waren erhoben werden, die speziell für den Besteller angefertigt werden (z.B. Möbel).


    Ob im vorliegenden Falle ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kam oder nicht, ist, wie bereits von ChickenHawk ausgeführt, nicht so ganz klar ersichtlich. Vor allem können wir schlecht beurteilen, wie das Ganze nach schweizer Recht aussieht. Nach deutschem Recht hätte er sowieso keine Probleme, da das Ganze eine reine Onlinegeschichte war und er somit ohnehin 14 Tage lang ohne Grundangabe vom Kauf zurücktreten könnte (wobei er allerdings trotzdem zunächst die Ware annehmen müsste). Wie das nach schweizer Recht aussieht, wissen wir nicht. Und Du auch nicht. Ich bin aber relativ sicher, dass eine Anzahlung auch in der Schweiz nicht zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist. In Deutschland ist das jedenfalls auf keinen Fall so. Daher die völlig zutreffende Feststellung, dass es Dir hier leider am nötigen Grundwissen fehlt, um eine kompetente Einschätzung abgeben zu können.


    Lieber Bigblue,


    mir ist das Deutsche Fernabsatzgesetz aus 2001 durchaus bekannt, wie du selber so schön sagst, es gilt in Deutschland!
    Gib doch einfach mal zu, dass du absolut keine Ahnung hast, wie sich der Sachverhalt in der Schweiz verhält. Wie die Situation in Deutschland ist, interessiert in diesem Zusammenhang wirklich niemanden, Thema verfehlt, setzen, sechs.


    Aber erst einmal pöbeln, pauschalieren & profilieren wollen

    Aus einer sehr lustigen PN voller Rechtschreibfehler an mich:


    Tu dir selbst den Gefallen und höre auf meine Worte, "wir" wissen mehr über dich als du denkst.

  • Zitat

    Original geschrieben von marlborolights
    Gib doch einfach mal zu, dass du absolut keine Ahnung hast, wie sich der Sachverhalt in der Schweiz verhält.


    Warum sollte ich das nochmal zugeben? Habe ich doch bereits gesagt. Der Punkt ist nur: Du hast auch keine... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Woher wollt Ihr denn alle wissen, dass er sich nicht mit dem schweizer rechtssystem auskennt? *zwischenzeilenles?*

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Warum sollte ich das nochmal zugeben? Habe ich doch bereits gesagt. Der Punkt ist nur: Du hast auch keine... ;)


    Ich wollte eigentlich ein Werk von Hakan Nesser lesen, aber nun gut.


    Im E-Commerce führt in der Vereinbarungsphase ein Zustandekommen zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Geschäftspartner zu einem Vertrag. Die Konditionen wie Preis, Lieferbedingungen, Garantien, Gewährleistungen, etc. werden ausgehandelt. Im einfachsten Fall wird in einem E-Shop ein Bestellantrag vom Kunden ausgefüllt und vom Händler ein Akzept in Form einer E-Mail (Auftragsbestätigung) geschickt. Im Schweizer aber auch im deutschen Recht sind Kaufverträge (mit speziellen Ausnahmen) formfrei. Der abgeschlossene Vertrag stellt das Ende der Vereinbarungsphase dar.


    So, nun geht es also darum zu klären, ob eine vorgenommene Reservierung als Willenserklärung anzusehen ist, richtig?


    Sind wir soweit schon mal pari?


    PS: Der schweizer Händler wird sich vermutlich nie wieder bei ihm melden und ich muß mich jetzt hier herumstreiten :)

    Aus einer sehr lustigen PN voller Rechtschreibfehler an mich:


    Tu dir selbst den Gefallen und höre auf meine Worte, "wir" wissen mehr über dich als du denkst.

  • Zitat

    Original geschrieben von Klose1
    Woher wollt Ihr denn alle wissen, dass er sich nicht mit dem schweizer rechtssystem auskennt? *zwischenzeilenles?*


    Dann soll er genau das endlich mal klar darlegen.

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Klose1:


    Ich weiß nicht, was Du da zwischen den Zeilen lesen willst. Ich erkenne da nix. Auch jetzt nicht... ;)



    @marlborologhts:


    Was Du da jetzt schreibst, klingt ganz gut. Allerdings gehst Du jetzt mit keinem Wort mehr auf die angeblich erforderliche Anzahlung ein... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!


  • Anzahlungen werden in der Schweiz für diverse Güter verlangt, um von der Informationsphase in die Abwicklungsphase zu kommen, z.B unter anderem in der Gastronomie, in der Immobilienwirtschaft.


    Interessant wären in diesem Zusammenhang übrigens die AGB's des Onlinehändlers.

    Aus einer sehr lustigen PN voller Rechtschreibfehler an mich:


    Tu dir selbst den Gefallen und höre auf meine Worte, "wir" wissen mehr über dich als du denkst.

  • Zitat

    Original geschrieben von marlborolights
    Anzahlungen werden in der Schweiz für diverse Güter verlangt, um von der Informationsphase in die Abwicklungsphase zu kommen, z.B unter anderem in der Gastronomie, in der Immobilienwirtschaft.


    Kannst Du Quellen für diese These nennen? Kannst Du insbes. Quellen nennen, die diese These auch für Kaufverträge bestätigen, die sich auf normale Verbrauchsgüter (und um solche geht es hier ja unzweifelhaft) beziehen? Dass unter bestimmten Voraussetzungen auch in D Anzahlungen durchaus statthaft sind, ist bekannt. Voraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen sind sie aber hierzulande nicht, und in der Schweiz ist das vermutlich, zumindest für normale Gebrauchsgüter, auch nicht anders. Es sei denn, Du kannst Deine These mit irgendwas belegen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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