Handy mit Vertrag, Widerrufen oder nicht?

  • Wenn sie die SIM nicht als Ware, sondern den dahinterstehenden Vertrag als Dienstleistung sehen, ist das auch völlig im Sinne des § 312 d Abs. 2 am Ende.


    Ergo Fristbeginn ab Vertragsschluss, oder halt der Aktivierung.


    Aber vorher vielleicht mal mit dem Händler sprechen, wie es denn mit der Lieferung aussieht (aber nicht hinhalten lassen, die Frist läuft und läuft).

  • Zitat

    Original geschrieben von zendel25
    Eigentlich wollen wir den Vertrag behalten. Loss halt nicht über das Ohr hauen lassen. ;)


    Er hat heute wohl mit e+ telefoniert, und die meinten, wenn er den Vertrag kündigen wolle, dann beginne die Frist ab der Aktivierung der Karte, also ab 31.12. Und wenn er nicht rechtzeitig wiederrufe, dann hart er dann auf jeden Fall diesen Vertrag an der Backe für 2 Jahre.


    Das kann aber nicht sein, denn die Karte ist noch nicht an Dich ausgeliefert worden. Die Frist beginnt IMHO erst, wenn Du die Karte erhalten hast.

  • Nö, siehe oben. :D


    Ob die Karte vorliegt oder nicht, ist egal. Benutzen kann man sie eh nicht, solange man noch überlegt, ob man sie behalten will - mit der Nutzung würde das Widerrufsrecht sofort erlischen. Und diese Überlegung kann man auch anstellen, ohne dass die Karte vorliegt.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Wenn sie die SIM nicht als Ware, sondern den dahinterstehenden Vertrag als Dienstleistung sehen, ist das auch völlig im Sinne des § 312 d Abs. 2 am Ende.


    Ergo Fristbeginn ab Vertragsschluss, oder halt der Aktivierung.


    Sicher? Also er hat einen Vertrag abgeschlossen, den er nicht nutzen kann. Er soll also schon seit Aktivierung auch Grundgebühr zahlen, obwohl er die Karte nicht erhalten hat?
    Ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe das so, dass die Dienstleistung noch überhaupt nicht erbracht wurde und dann müßte er den Vertrag doch stornieren können.


    Ganz abgesehen davon ist der Händler natürlich verpflichtet, das Handy zu liefern.

  • Das sind zwei paar Schuhe. Widerrufsfrist ist nicht gleich Nutzung/Aktivierung/GG-Beginn etc.!


    Die Widerrufsfrist beginnt bei Vertragsschluss (wenn es sich um eine Dienstleistung handelt). Die ist unabhängig vom Vertragsinhalt, sondern ist nur entscheidend bei der Frage, bis wann man die Erklärung widerrufen und damit den Vertrag an sich kippen kann.


    Ab wann GG berechnet werden, ist wiederum Teil des Vertrags (wenn er entgültig zustandegekommen ist). Manche rechnen ab dem Tag der ersten Nutzung, denkbar wäre aber auch ab der Aktivierung. Das eine hat aber eben nichts mit dem anderen zu tun, ich hoffe ich konnte das verständlich machen.


    Das Recht auf Erfüllung des Vertrags, sprich Lieferung des Handys, besteht aber natürlich genauso. Wenn er den Vertrag sowieso will, kann er auch diesen Weg gehen. Das kann allerdings zeitraubend sein, weshalb ein Widerruf beider Verträge und anschließender Neuabschluss bei E+ selbst der angenehmere Weg sein dürfte.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Das sind zwei paar Schuhe. Widerrufsfrist ist nicht gleich Nutzung/Aktivierung/GG-Beginn etc.!
    Das eine hat aber eben nichts mit dem anderen zu tun, ich hoffe ich konnte das verständlich machen.


    Ja, ich denke schon. Danke!

  • Also das Widerrufsrecht beginnt frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung!
    Die kommt meistens mit dem Handy und der Rechnung (steht da drauf oder auf einem Extrablatt). Mit dem Widerruf werden auch die verbundenen Verträge, d.h. der Kaufvertrag mit dem Händler widerrufen.
    Der Widerruf muss an eplus erfolgen, dem Vertragspartner des Mobilfunkvertrages (muss auch in der Belehrung stehen). Der Händler sollte ebenfalls benachrichtigt werden (meistens, aber nicht immer verpflichtet sich der Kunde beim Händler über dessen AGB dazu, ihn zu benachrichtigen).
    Der Widerruf kann in Textform (email, etc.) aber auch einfach durch Nichtannahme der Ware erfolgen. Trotz der neuesten Gesetzesänderung bräuchte man glaube ich dann nicht einmal das Rücksendeporto zu bezahlen (was man früher immer bei über 40 Euro-Wert nicht brauchte), da man das Paket ja nicht annimmt.
    Das Problem liegt eher daran, dass eplus mit Freischaltung (aktivieren und damit das Widerrufsrecht erlöschen lassen kann ja nur der Kunde, man sollte also vorsichtshalber auch bei eplus telefonisch nichts zubuchen lassen, lediglich die Sperrung (um Fremdbenutzung zu verhindern, die man dann ja als Vertragspartner voll bezahlen müsste, wenn das Handy abhanden kommt und von fremden benutzt würde) ist keine Aktivierung der Dienstleistung -jedenfalls nach Aussage der eplus-Hotline) auch die Gebühren erhebt, d.h. bereits ab dem 31.12. Grundgebühr fordert.
    Diese über eplus oder den Händler zurückzufordern ist aber eher sehr mühsam, wenn man es will. Bei Minutenpaketen hat man da ja eh kein Problem.
    Wenn man also widerrufen will, hat man zwei Wochen ab Erhalt der schriftlichen Belehrung (damit meist Erhalt der Ware) Zeit, wenn man die Dienste nicht vor Ablauf der Frist aktiviert (z.B. telefoniert).

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen kommt nicht erst bei Erhalt der Ware, sondern hat bei Vertragsschluss stattzufinden! Meist steht sie zusätzlich auf dem Liefeschein oder der Rechnung, aber das ist eher doppelt gemoppelt. Auch sollte man nicht den Kaufvertrag mit dem Händler mit dem Nutzungsvertrag mit dem NB zusammenwürfeln...


    Geschieht die Belehrung nicht bei Vertragsschluss/Bestellung, weil der Händler das vergeigt, beginnt die Frist ab Erhalt der Belehrung, im Falle des Erhalts zusammen mit den Waren halt dann; nur verlängert sich die Frist dann auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Man darf davon ausgehen, dass E+ dies nicht vergeigt und die Belehrung auf die Vertragsformulare setzt. ;)


    Und dann beginnt sie bei Dienstleistungen nach Belehrung und frühestens ab Vertragsschluss (der ja die Belehrung enthält!), nachzulesen wie gesagt in § 312 d Abs. 2 am Ende BGB. Ergo am 31.12.04 bezogen auf den E-Plus-Vertrag und ab Erhalt der Ware bezogen auf den Kaufvertrag über das Handy.

  • Doppelt gemoppelt?
    Also bei meinem "Antrag auf einem Mobilfunkvertrag", dem ich dem Netzbetreiber oder Onlinehändler mit Ausweiskopie zusende (damit dieser nach Prüfung irgendwann annehmen kann oder nicht), steht keine Widerrufsbelehrung drauf.
    Und selbst wenn man bei eplus online einen Vertrag abschließt, wird man zwar auf die Möglichkeit des Widerrufes hingewiesen, es wird aber auf der Webseite auch ganz klar gestellt, dass die Frist erst mit Erhalt der Ware und Widerrufsbelehrung beginnt.
    Ich habe bei meinen vielen online-Bestellungen nie zwei Widerrufsbelehrungen erhalten.
    Wenn auf dem Papier steht:
    "Diese Frist beginnt frühestens ab Erhalt dieser Belehrung" dann beginnt diese Frist auch erst, wenn der Kunde dieses Schriftstück im zugesendeten Paket erhalten hat.(Und da drauf steht, dass der Widerruf direkt an den Netzbetreiber unter der und der Adresse zu erfolgen hat.)
    Zudem habe ich auch schon mal widerrufen und es war auch nach Angabe von eplus und o2 fristgemäß, obwohl seit (Online-)Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des Widerrufes schon mehr als 2 Wochen vergangen waren.
    Ich weiss natürlich, dass die Hotline da immer was anderes erzählt, aber dies stimmt eben nicht!

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Auch sollte man nicht den Kaufvertrag mit dem Händler mit dem Nutzungsvertrag mit dem NB zusammenwürfeln...


    Ist aber so. Siehe BGB verbundene Verträge.
    Bei Widerruf des Vertrages werden auch alle mit diesem Vertrag verbundene Verträge widerrufen. Deshalb braucht der Kunde auch nur ein Widerruf zu schreiben.
    Ich lasse mich aber gerne durch anderweitige Erfahrungen von Leuten, die durch den Widerruf bei dem Netzbetreiber nicht ihr Handy für 0 Euro oder Ähnliches zurückgeben brauchten gern eines Besseren belehren :) .
    Oft ist es doch so, dass die Menschen glauben, dass der Widerruf nur oder überhaupt an den Händler zu stellen ist.
    Nicht umsonst verlangen einige Online-Händler aber explizit, dass sie bei Widerruf des Vertrages (und Mobilfunkverträge sind stets bei den Providern zu widerrufen) darüber informiert werden.
    Denn, das Handy oder das Geld wird meist ja auch nur unter Vorbehalt möglicher Rückforderungen des Netzbetreibers gegeben.
    Wenn auf der Widerrufsbelehrung drauf steht, dass der Widerruf bei Mobilfunkverträgen direkt beim Netzbetreiber zu stellen ist und alle gewährten Nutzungen und Leistungen gegenseitig zurückzugeben sind ist das auch so - oder sollte vor jedem Gericht auch so sein.

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

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