Abbuchungspraxis Kabelfernsehen rechtlich in Ordnung?

  • Hallo,


    ich war Eigentümer einer Immobilie, die ich im November letzten Jahres verkauft habe. Den Kabelanschluss habe ich dann gekündigt; ist wohl leider nicht so richtig bei den Damen und Herren angekommen. Also habe ich am 19.01.2005 eine Rechnung für das Jahr 2005 bekommen. Der Brief hat mich mit dem Poststempel 17.01.2005 als Nachsendung am 19.01.2005 erreicht. Dort steht ganz klar, der Betrag von x € wird in den nächsten Tagen von Ihrem Konto abgebucht.


    Daraufhin habe ich sofort bei Kabel Deutschland angerufen und erneut per Fax gekündigt. Die Sache sollte dann i.O. sein. Nun musste ich zu meiner Überraschung feststellen, dass der Betrag bereits am 17.01.2005 von meinem Konto abgebucht wurde. :mad:


    Ist das rechtlich so in Ordnung? Immrerhin erhalte ich eine Rechnung ja erst, nachdem das Geld abgebucht wurde.


    Gruß
    Kay

  • Hast Du mit Deiner ersten Kündigung auch die Einzugsermächtigung widerrufen?
    Falls nein, unbedingt nachholen. Kannst Du den Eingang Deiner erste Kündigung beweisen?


    Entweder holst Du Dir das Geld über Deine Bank zurück, das merken die bestimmt oder Du setzt Kabel Deutschland eine Frist von 14 Tagen zur Rücküberweisung des Betrages.

    "Das einzige Backup das Du je brauchst ist das, wofür Du keine Zeit hattest."

  • Das Geld bekomme ich zurück, das ist nicht mein eigentliches Problem. Für mich stellt sich die Frage nach der Vorgehensweise.

  • Zitat

    Original geschrieben von Pladder
    .... Für mich stellt sich die Frage nach der Vorgehensweise.



    Die Vorgehensweis ist IMHO in zwei Punkten rechtlich zu beanstanden:
    [list=1]
    [*] Bei wirksamer Vertragskündigung erlischt die Einzugsermächtigung implizit.
    [*]Zwischen Zugang einer Rechnung und Abbuchung vom Konto müssen eine bestimmte Anzahl von Tagen liegen (BGH, III ZR 54/02 v. 23.01.2003: Bei Zwangslastschriftverfahren mind. 5 Werktage; siehe: recht-in.de). Ein verspäter Zugang aufgrund eines Nachsendeauftrages geht IMHO nicht zu Lasten des Rechnungserstellers.
    [/list=1]


    Gruß


    muli

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