Also das ganze verhält sich so:
"Grundsätzlich habt ihr als Opfer die Möglichkeit, bereits innerhalb des Strafverfahrens gegen den Täter zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Dazu müsst ihr bzw. euer Anwalt während des Strafverfahrens einen sogenannten Adhäsionsantrag stellen, über den das Strafgericht dann entscheidet. Durch den Adhäsionsantrag wird die laufende Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche gehemmt, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Wird der Täter verurteilt, kann euch das Gericht auf euren Antrag hin gleichzeitig Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zusprechen, ohne dass ihr noch einmal gesondert vor dem Zivilgericht klagen müsst. Wird der Angeklagte der Straftat nicht schuldig gesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, oder erscheint der Adhäsionsantrag unbegründet, sieht das Gericht von der Entscheidung über euren Antrag ab. Das gilt auch dann, wenn euer Adhäsionsantrag nach Auffassung des Strafgerichts zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet erscheint, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder wenn der Antrag unzulässig ist. Ihr habt dann die Möglichkeit, euren Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld auf zivilrechtlichem Wege weiterzuverfolgen."
Sofern es gar nicht erst zu einem Strafverfahren kommt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, müsstest Du also gesondert auf dem Zivilrechtsweg eventuelle Ansprüche geltend machen.
Aber ob das wirklich von Erfolg gekrönt ist, ist zweifelhaft.
Für euch spricht, dass die anderen schon entsprechende Einträge in ihrem Vorstrafenregister haben, eine Garantie das ihr deshalb obsiegt ist das aber lange noch nicht, gerade diese "Aussage gegen Aussage"-Verhandlungen sind sehr zäh.
Und selbst wenn Dir etwas zugeprochen wird: Fraglich ist, ob die anderen in der Lage sind zu zahlen, oder ob das dann nicht dazu führt, dass Du/Ihr in Zukunft noch mehr "Spaß" mit denen oder irgendwelchen Kollegen von Ihnen habt.
CH