Nachbar nimmt beschädigte Paketsendung an - wer haftet?

  • Am besten noch mal bei DPD Druck machen, die sollen die Sendung beim Kunden begutachten oder einer Einsendung zwecks Begutachtung zustimmen in entsprechender Umverpackung aber inkl. der besch. Verpackung.


    Vorher mit dem Empfänger einigen, dass dieser deutlich erklärt, dass er nie eine Einwilligung oder Vollmacht zur Abgabe beim Nachbarn erteilt hat, dann ist eigentlich DPD in der Pflicht.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Zusammenfassend:
    Beschädigte Ware begründet Anrecht auf Ersatzlieferung - ok, aber muss dann die Beschädigung nachgewiesen werden?


    Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Versenders - ok, aber hat dann der Versender nicht das Recht, die Rücklieferung zu untersagen?


    Wenn der Versender schon das Risiko trägt, hat er dann nicht das Recht, die Regeln zu bestimmen?


    1. Najo.. in dem Fall reicht ja zu behaupten "ist kaputt". Wenn einer was "nachweisen" muss, dann der Versender, dass das Geraet in Ordnung war. Die Beweisschuld liegt hier mittlerweile (Gott sei Dank!) beim (gewerblichen) Verkäufer.


    2. Nein. Das einzige, was (meineswissens!) zu beachten ist: Der Rücksender muss die Sendung ausreichend frankieren und versichern (was bei einem Paket ja sowieso meistens der Fall ist). Nur wenn der Gegenstand nicht als Paket zurueckgesendet werden kann bedarf es einer entsprechenden Absprache.


    3. IMHO: Nein.



    Gawain

  • Zitat

    Original geschrieben von Alterius Gawain
    1. Najo.. in dem Fall reicht ja zu behaupten "ist kaputt". Wenn einer was "nachweisen" muss, dann der Versender, dass das Geraet in Ordnung war. Die Beweisschuld liegt hier mittlerweile (Gott sei Dank!) beim (gewerblichen) Verkäufer.


    Frage: Die Ware liegt beim Kunden. Der behauptet, ist kaputt. Der Versender soll jetzt beweisen, dass die Ware, die beim Kunden liegt, nicht kaputt ist. Wie soll das gehen?
    Zur Differenzierung: Es geht nicht darum, ob die Ware schon kaputt abgesendet wurde, es geht einzig und allein darum, ob sie jetzt beim Kunden defekt ist. Normalerweise macht man sich darüber ja keine Gedanken, man macht ein Foto und gut ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Weis nicht, ob das ganz korrekt ist. Erfüllt wurde ja, aber mangelhaft. Bleibt dann der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bestehen, oder tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch. Möglicherweise aber auch egal.
    Das die Ware beschädigt ist, ist aber zunächst erstmal nur eine Behauptung des Kunden, ohne das er diese, trotz Aufforderung, bewiesen hätte. Ich habe ja nicht einmal ein verbale detailierte Beschreibung der Störung erhalten, lediglich "... ist Totalschaden". Reicht also die blosse Behauptung für den "Anspruch" auf Ersatzlieferung?.


    Ok, nochmal von vorne:


    Du hast die kaufvertragliche Pflicht, die Ware dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 I 2 BGB. Daraus folgt, dass du deine kaufvertraglichen Pflichten mit der Lieferung und Übereignung eines mangelhaftem oder gar zerstörten PCs nicht ordnungsgemäß erfüllen konntest.


    Zwar trifft den Käufer aus § 433 II Hs. 2 BGB die Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen. Der Käufer hat - das unterstelle ich einfach mal - aber einen mangelfreien PC gekauft. Demanch ist er auch nur verpflichtet, einen mangelfreien PC als Leistung anzunehmen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass er eine mangelhafte oder gar zerstörte Sache nicht annehmen muss.


    Dies hat der Käufer vorliegend auch getan, nachdem der Totalschaden wohl offensichtlich war und er die Lieferung als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen hat ("mit einem zebrochenen Gerät kann ich nichts anfangen.")


    Wird die mangelhafte/zerstörte Sache vom Käufer nicht angenommen, so ist der gegenseitige Kaufvertrag nicht erfüllt. Dem Käufer steht damit gegen dich weiterhin der Primäranspruch auf Erfüllung zu (die Unmöglichkeitsregeln im Falle einer Stückschuld und den bereits erfolgten Widerruf nach §§ 312d, 355 BGB mal aussen vorgelassen).



    Zitat

    Original geschrieben von mir
    Mittlerweile hat er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dazu hätte er die Sache nichteinmal zurückschicken müssen.


    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Einspruch: §357 II S1. Zurückschicken muss er, es sei denn ich erlasse ihm die Rücksendepflicht. Hier habe ich es ihm ausdrücklich untersagt. Das schränkt sein Widerufsrecht auch nicht zu seinem Nachteil ein, da er den Wideruf auch rein schriftlich hätte erklären können..



    Damit widersprichst du dir schon selbst: Die Rücksendepflicht ist nur eine eine Folge des ausgeübten Widerrufsrechts im Rahmen des durch den Widerruf eintretenden Rückgewährschuldverhältnisses, aber nicht Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts.
    Die Rücksendung der Ware wird nur regelmäßig als konkludente Erklärung des Widerrufes durch den Verbraucher ausgelegt.

    Die rechtsgestaltende Wirkung des Widerrufes trat hier aber allein schon mit Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers bei dir ein, und nicht etwa (erst) mit Eingang der zurückgesandten Ware.


    Fazit: Widerrufen geht auch ohne Rücksenden!


    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Mein Problem ist, dass die in meinem Augen vom Kunden zu vertretende eigenmächtige Rücksendung meine Beweise gegen DPD möglicherweise zerstört hat. Und mir nunmehr aufgrund der fehlenden Beweise kein SchE-Anspruch gegen DPD mehr zusteht.
    Und dafür kann der Verbraucher etwas, weil er hier eigenmächtig gegen meinen ausdrücklichen Willen die Ware zurückgesandt hat. DAFÜR mache ich ihn haftbar, nicht für den Schaden am Gerät an sich...


    Gut erkannt, das ist dein Problem.
    Wenn du derart davon überzeugt bist, dass dir der Verbraucher durch sein Verhalten einen Schaden zugefügt hat, kannst du ja anschließend versuchen ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das steht dir frei...


    Ersteinmal solltest du ihm aber den ihm nach Widerruf zustehenden Kaufpreis (so er den schon geleistet hat) und das Rückporto erstatten.


    Und komm jetzt nicht auf die Nummer mit dem Wertersatz...



    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Versenders - ok, aber hat dann der Versender nicht das Recht, die Rücklieferung zu untersagen? Wenn der Versender schon das Risiko trägt, hat er dann nicht das Recht, die Regeln zu bestimmen?


    Da du den Verbraucher ja sicher über sein Widerrufsrecht belehrt hast, wirst du in dieser Belehrung bzw. in deinen AGB auch die "Spielregeln" des Widerrufes festgelegt haben, also etwa eine Adresse für die Rücksendung angegeben, eine Rückversandart bestimmt und unfreien Rückversand ausgeschlossen haben.


    Wenn der Verbaucher sich daran gehalten hat...



    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Frage: Die Ware liegt beim Kunden. Der behauptet, ist kaputt. Der Versender soll jetzt beweisen, dass die Ware, die beim Kunden liegt, nicht kaputt ist. Wie soll das gehen?
    Zur Differenzierung: Es geht nicht darum, ob die Ware schon kaputt abgesendet wurde, es geht einzig und allein darum, ob sie jetzt beim Kunden defekt ist. Normalerweise macht man sich darüber ja keine Gedanken, man macht ein Foto und gut ist.


    Sach mal, leidest du unter Realitätsverlust? Für mich klingt das so, als würdest nach irgendeiner Möglichkeit suchen, dem Kunden was reinzuwürgen und probieren, deinen Schaden widerrechtlich auf ihn abzuwälzen?


    Was ist denn an der Geschichte für dich so schwierig zu verstehen? Du hast die Retoure, das Ding ist kaputt. Ob der Schaden nun bei DPD, beim annehmenden Nachbarn oder im Treppenhaus eingetreten ist, bleibt für dich im Ergebnis egal: Das fällt alles in deinen Risikobereich.


    Oder willst du nun ernsthaft behaupten, der Schaden sei auf dem Rückweg zu dir eingetreten? Oder der Kunde habe das Gerät nach Übergabe an ihn also nach Übergang der Preisgefahr auf ihn noch vor dem Rückversand vorsätzlich zerstört? Neben den äußerst schmalen Chancen der Beweisbarkeit bleibt die grundsätzliche Frage nach dem Sinn eines solchen Vorgehens durch den Kunden.


    Um dir letzte Sicherheit zu verschaffen, hast du bestimmt schon den Empfänger laut Ausrollliste kontaktiert bzw. es versucht?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Frage: Die Ware liegt beim Kunden. Der behauptet, ist kaputt. Der Versender soll jetzt beweisen, dass die Ware, die beim Kunden liegt, nicht kaputt ist. Wie soll das gehen?
    Zur Differenzierung: Es geht nicht darum, ob die Ware schon kaputt abgesendet wurde, es geht einzig und allein darum, ob sie jetzt beim Kunden defekt ist. Normalerweise macht man sich darüber ja keine Gedanken, man macht ein Foto und gut ist.


    Ich kann mich da eigentlich nur noch mal wiederholen. Bei anderen Logistik-Unternehmen ist so eine Begutachtung ganz normal, denke mal, dass das bei DHL auch geht. Das in die Wege leiten muss allerdings der Absender, denn der ist mit DHL ein Vertragsverhältnis eingegangen:


    Zitat

    Am besten noch mal bei DPD Druck machen, die sollen die Sendung beim Kunden begutachten oder einer Einsendung zwecks Begutachtung zustimmen in entsprechender Umverpackung aber inkl. der besch. Verpackung.


    Vorher mit dem Empfänger einigen, dass dieser deutlich erklärt, dass er nie eine Einwilligung oder Vollmacht zur Abgabe beim Nachbarn erteilt hat, dann ist eigentlich DPD in der Pflicht

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007

    Bei einem Verkauf von gewerblich an privat tritt übrigens AFAIK zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an die Spedition der Gefahrenübergang auf den Empfänger ein.


    Das stimmt so nicht. Wurde durch die Schuldrechtsreform 2002 geändert. Beim Verbrauchsgüterkauf (gewerblich - privat) tritt der Gefahrenübergang erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über und nicht mit Übergabe an die Beförderungsperson.
    Siehe auch §474 i.V.m. §447 BGB

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!