Todesfall: Handyvertrag sofort kündbar?

  • @ der_inquisitor:


    Ich bin ja nun wahrlich kein Erbrechtsexperte, bewundere hingegen aufrichtig Deine hervorragenden Leistungen in den Zivilrechtsübungen.


    Aber irgendwie scheint es, als seien Dir gewisse Grundlagen des Erbrechts unbekannt.


    Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Dennoch gilt bis zur Annahme, die mitunter Wochen dauern kann, daß solange auch kein Rechtsnachfolger existiert, auch wenn dies später rückwirkend geschieht.


    Booner hat Dir doch schon erklärt, daß dem nicht so ist.


    Der Erbe erlangt diese Stellung (als Erbe) im Zeitpunkt des Erbfalls. Erbfall und Anfall der Erbschaft fallen (mit einer Ausnahme => ungeborener Erbe) zusammen (s. nur Palandt § 1942, Rdn. 1). Die Annahme vollendet diesen bereits erfolgten Erwerb nur.


  • Endlich ein Kollege der mir aus dem Herzen spricht :D


    Lieber inquisitor,
    es ging hier um die Wirksamkeit des Vertrages über den Todeszeitpunkt hinaus, dein ständiges Ausweichen - zuletzt in die Ecke der Vollstreckbarkeit der Forderungen - wirkt langsam lächerlich.


    Wenn ich mir nicht einigermaßen sicher bin, dann halte ich mein Maul. Gerade in Sachen Jura kann man mit Geschwätz einiges kaputt machen.


    Lieber ashd,


    leider hast du mir meinen Witz kaputt gemacht :p :


    Eine Argumentation im Stile des inquisitors fiele mir da nämlich noch ein:


    Da der Tote ja jetzt kein Netz mehr hat, könnte man eine
    Eigenschaftsirrtumsanfechtungserklärung des Vertragnehmers fingieren,
    und zack wäre der Vertrag weg...


    Natürlich hätte ich auch auf die niedliche Argumentation im TPH Thread verlinkt....


    Nichts für ungut stenger Richter, ich hoffe du zeigst uns beide jetz nicht an ;)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Bengt


    Zitat

    also ich kann für direkte D2 Verträge sagen dass einer SoKü zugestimmt wird. Allerdings reicht nicht die Sterbeurkunde, sonder es muss der Erbschein sein. Denn nur weil jemand über den Tod bescheid weiss, bedeutet eben nicht, dass er rechtmäßiger Erbe ist...


    Das versteh ich jetzt nicht. Wieso einen Erbschein? Denn vom Mobilfunkanbieter werde ich ja nichts erben?!
    Bei der Bank ist mir das schon klar, wieso ich einen Erbschein benötige, um das vorhandene Vermöge abzuheben. Denn die Bank weiß nicht, ob ich der rechtmäßige Erbe bin, trotz Zugriffsvollmacht auf das Konto.

  • Zitat

    Original geschrieben von News_GmbH
      Bengt



    Das versteh ich jetzt nicht. Wieso einen Erbschein? Denn vom Mobilfunkanbieter werde ich ja nichts erben?!
    Bei der Bank ist mir das schon klar, wieso ich einen Erbschein benötige, um das vorhandene Vermöge abzuheben. Denn die Bank weiß nicht, ob ich der rechtmäßige Erbe bin, trotz Zugriffsvollmacht auf das Konto.


    Aber du hast die vertraglichen Rechte und Pflichten "geerbt".


    Eine Sterbeurkunde hat ja keinen weiteren Aussagegehalt, als den, dass eine bestimmte Person zu einen bestimmten Zeitpunkt verstorben ist.


    Sonst könnte ja jeder den Vertrag kündigen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • ashd, booner


    Zugegebenermaßen bin ich in Sachen Erbrecht (noch) nicht besonders bewandert; insofern verzeiht meine unpräzise Terminologie.
    Dennoch beharre ich auf meinem Standpunkt, daß der Erbe erst dann schuldet, wenn er das Erbe angenommen hat, auch wenn dies dann rückwirkt.
    Und Du, lieber Booner, hast bzgl. des Irrtums-Threads gut Scherzen, wo Du doch an erster Stelle meine Ausführungen bekräftigt hast!

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Und Du, lieber Booner, hast bzgl. des Irrtums-Threads gut Scherzen, wo Du doch an erster Stelle meine Ausführungen bekräftigt hast!


    [x] Dein Ironiedetektor hat einen Defekt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Zugegebenermaßen bin ich in Sachen Erbrecht (noch) nicht besonders bewandert; insofern verzeiht meine unpräzise Terminologie.
    Dennoch beharre ich auf meinem Standpunkt, daß der Erbe erst dann schuldet, wenn er das Erbe angenommen hat, auch wenn dies dann rückwirkt.




    Als "Einstieg" für Dich sicherlich interessant:


    vgl. Palandt, § 1922 BGB, Rn. 6:
    Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft unmittelbar und von selbst auf den Erben kraft Gesetz über, sein Nachlass fällt dem Erben ipso iure an, der mit dem Todesfall Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Dieser Vonselbstvollzug des Erbschaftserwerbs bedeutet zunächst, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt (§ 1942 Rn. 1). Auf den Willen des Erben kommt es damit garnicht an, auch nicht auf eine Annahme oder einen Antritt der Erbschaft; sein Ausschlagungsrecht beruht gerade auf diesem Prinzip. Es bedarf also keiner irgendwie gearteten Mitwirkung des Erben oder des Gerichts oder einer behördlichen Einweisung oder der Übertragung der Einzelrechte durch Treuhänder. Ferner bedeutet mit dem Tode unmittelbar, d.h. ohne zeitlichen Zwischenraum zwischen Erbfall und Erbschaftserwerb, auch nicht für eine juristische Sekunde, so dass es nie zu einer ruhenden oder herrenlosen Erbschaft kommt...


    vgl. Palandt, § 1942 BGB Rn. 2:
    Bis zur Annahme besteht ein Schwebezustand. Wegen des Ausschlagungsrechts ist der Erbschaftserwerb ein vorläufiger. Erst die wirkliche oder bei Verstreichen der Ausschlagungsfrist unterstellte Annahme (§ 1943 BGB) vollendet den Erwerb. Während der dem Erben gewährten Überlegungsfrist (§ 1944 BGB) ist er entsprechend geschützt (§§ 207, 1958, 1995 II BGB; 239 V, 778 ZPO).

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Merci. Verweis hätte genügt, denn ich besitze sogar einen Palandt (63. Aufl.).


    Es tummeln sich ja doch einige Juristen (in spe) hier. Vielleicht sollte man ein einschlägiges Thema im Forum anlegen...

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Vielleicht sollte man ein einschlägiges Thema im Forum anlegen...


    Um dann zu dikutieren ob Weihnachtsmänner im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung auch Osterhasen sein können...? ;)


    oder das hier (Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht)



    RGZ 1,247 (252)


    "Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."



    So jetzt aber wieder OnTopic!

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

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