Sparhandy: Kein Kontakt + keine Garantie

  • Zitat

    Original geschrieben von Jens Groß
    Danke für deinen Beitrag. Habe nach "Sparhandy" gesucht, aber nichts Vernünftiges gefunden.


    :rolleyes:



    Wünsche Dir auch Erfolg. Da sieht man mal wieder, dass nicht jedes Schnäppchen ein Gewinn sein muss. Zum Glück muss ich es nur von außen betrachten.
    Oft ist es auch schlau, die Suche vor dem Kauf mal zu bemühen.

    iPhone X 256GB

  • Haben früher auch "Wandlung" erst nach der dritten Reparatur gemacht. Seit knapp zwei Jahren machen wirs von uns aus gleich nachdem der Kunde das Gerät zum dritten Mal defekt in den Laden bringt (auch wenn es dann letztendlich doch verschiedene Fehler sind). Hat auch fast immer reibungslos geklappt. Am liebsten ist es uns freilich, wenn das Zubehör und die OVP mit dabei ist. Da schauts letztendlich für den Kunden meistens besser aus, dass es klappt.


    Wo wir halt machen, ist bei Kunden, bei denen irgendwie durchsickert, dass sie nur ein anderes Gerät möchten. Da machen wir zwar auf Wunsch eine Einsendung zum GH auf Gutschrift, aber wenn es dann doch wieder zurück kommt muss sich der Kunde halt damit zufrieden geben...

  • Seit wann kann man einen Vertragsabschluss wandeln?


    Da Du einen Vertrag abgeschlossen hast und für das Handy wahrscheinlich absolut nichts gezahlt hast, hast Du meines Wissens auch kein Anspruch auf Wandlung...


    Sparhandy war ja nur der Vermittler. Du hast den AGB des Netzbetreibers zugestimmt und da gibt es sowas wie Wandlung nicht weil das Handy "spinnt"...


    Das einzige was Du hoffen kannst ist, dass Du entweder ein Austauschgerät bekommst oder ein anderes Handymodell gleichen Wertes...

  • Zitat

    Original geschrieben von Martiny
    Seit wann kann man einen Vertragsabschluss wandeln?


    es gibt durchaus Gerichte, die Handy mit Vertrag als eine Einheit sehen.


    So z.B. das Amtsgericht Düsseldorf.


    Hier ging es zwar um ein Handy, was überhaupt nicht mehr reparabel war, aber man erkennt den "Trend", Handy mit Vertrag als rechtliche Einheit.



    Kündigungsrecht bei defektem Handy


    Dieses Urteil ist eine kleine Sensation: Wer ein kaputtes Handy besitzt, darf seinen Vertrag fristlos kündigen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf jetzt entschieden (Az.: 34 C 3564/00).


    Im konkreten Fall hatte ein Kunde, dessen Nokia-Handy laut Hersteller nicht mehr zu reparieren war, sowohl seinen Kaufvertrags rückgängig gemacht als auch seinen Kartenvertrag fristlos gekündigt. Der Mobilfunk-Anbieter D2-Vodafone akzeptierte, zahlte den Kaufpreis für das Telefon zurück, wollte aber die monatliche Grundgebühr weiter kassieren. Das befanden die Düsseldorfer Richter nicht als rechtens. Begründung: Der Kunde finanziere durch die monatliche Grundgebühr auch den günstigen (weil subventionierten) Kaufpreis des Handys. Wenn das Telefon kaputt sei und werde bei Rückgabe nur der subventionierte Kaufpreis erstattet, würde der Kunde mit seiner Monatsgebühr weiter das Handy mitfinanzieren. Das müsse er nach der Kündigung und der Rückgabe jedoch nicht tun.


    Rechtlich gesehen schließt man zwar zwei verschiedene Verträge ab (Kaufvertrag über das Handy und Laufzeitvertrag zum Telefonieren). Beide müssen nach Auffassung der Richter jedoch als rechtliche Einheit betrachtet werden. Also werde bei Kündigung des einen Vertrags auch der andere ungültig.




    Christian

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