Beim Widerrufsrecht: Versandkosten zurück oder nicht??

  • Hallo,


    ich habe bei eBay einen Notebook Cooler Pad bestellt.
    Sofort habe ich festgestellt das der 2. Lüfter viel lauter war als der andere,
    also habe ich es zurückgeschickt, auf meine Kosten das es einen Betrag unter 40€ war. Der Händler meint es sei "normal" das die Lautstärke unterschiedlich sein kann, und das Pad in Ordnung sei.


    Also habe ich mich entschlossen Gebrauch des Widerrufsrecht zu machen, nun will mir der Händler nicht den vollen Betrag (Warenpreis + Versandkosten) überweisen, sondern nur den Warenpreis!


    Darf er das machen? Bis jetzt wurde mir im Internet auch die Versandkosten immer erstattet!


    Hilfe!


    Ciao

  • Wie Du schon schreibst:


    Bei Waren unter 40 € trägt der Käufer die Versandkosten beim Widerruf gem. § 357 Abs. 2 BGB sofern ihm diese durch den Vk (per AGB) auferlegt wurden.


    Sofern der Ebayer auf seiner mich Seite eine entsprechende Klausel verwendet ist die Überwälzung der Versandgebühren auf die völlig ok.


    Ansonsten Suche benutzen und wir haben auch einen allg. Ebay-Problemthread


    Gruß
    CH

  • Ich glaube, crespo meint die Kosten für den Hinversand.
    Das BGB regelt nur den Rückversand. Bei den Kosten für den Hinversand bist du auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

  • Zitat

    Original geschrieben von NiceIce
    Ich glaube, crespo meint die Kosten für den Hinversand.
    Das BGB regelt nur den Rückversand. Bei den Kosten für den Hinversand bist du auf die Kulanz des Händlers angewiesen.


    Genau DIE meine ich!


    Ciao

  • Die Übernahme der Hinversandkosten ist gesetzlich nicht geregelt.


    Die einschlägige Literatur tendiert aber dahin, dass die Hinversandkosten (im Rahmen eines Widerrufs nicht bei Sachmängelgewährleistung) vom Käufer zu tragen sind.


    Ist auch nachvollziehbar, denn warum sollte der Händler auch noch auf den Versandkosten sitzen bleiben wenn er schon ein gebrauchtes Gerät vom Kunden zurücknehmen muss.


    Von daher würde ich mich da an Deiner Stelle auch nicht groß beschweren, auch wenn Dein Fall sicherlich grenzwertig ist.


    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von crespo9
    Genau DIE meine ich!


    Ciao



    Darauf lässt sich (noch) keine eindeutige Antwort geben.


    Eine Ansicht (OLG Ffm. Az.: 9 U 148/01) sieht den Unternehmer in der Pflicht, dem Verbraucher im Falle eines Widerrufes auch die Hinversandkosten zu erstatten.


    Mir ist zu dieser Thematik weder ablehnende noch bestätigende anderweitige Rechtsprechung bekannt. Worauf beziehst du dich, ChickenHawk?


    Für diese Ansicht lässt sich auch anführen, dass eine andere Sicht der Dinge unvereinbar mit Art. 6 II FernAbsRL erscheint.



    Eine andere Ansicht argumentiert, der Versand der Kaufsache sei eine von der synallagmatischen Leistungspflicht zu trennende Nebenleistung des Unternehmers.

    Eine Rückgewähr der erbrachten Versandleistung in natura durch den Käufer ist ausgeschlossen; vgl. § 346 I BGB . Stattdessen ist für die Versandleistung des Verkäufers durch den Käufer Wertersatz zu leisten, § 346 II 1 Ziffer 1 BGB, dessen Höhe sich nach der Höhe der im Vertrag zugrundegelegten Gegenleistung ("Verpackung + Versand = xx €) bemisst, vgl. § 346 II 2 BGB.


    Daher bleiben im Ergebnis die Hinversandkosten nach dieser Auffassung am Verbraucher hängen, da er seine für den Hinversand an den Unternehmer erbrachte Leistung ("Verpackung + Versand = xx €) zwar ersetzt verlangen kann, im Gegenzug dem Unternehmer jedoch für die nicht rückgewährfähige Leistung "Hinversand zum Käufer" in gleicher Höhe zum Wertersatz verpflichtet ist.


    Zur Begründung dieser Ansicht wird (m.E. unpassenderweise) auch § 357 IV BGB herangezogen.


    Sicherlich sind die Unternehmer hier schutzbedürftig, da Mißbrauch der Verbraucherrechte ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellt.


    Anderseits muss aber auch die durch die Fernabsatzverbraucherechte zu schützende Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers gewahrt bleiben. Das ist nicht der Fall, wenn er durch eine drohende Kostenlast von der Ausübung seines Widerrufes abgeschreckt wird. Und gerade ebay zeigt, dass diese "Methode" den Verbraucher einzuschüchtern den Unternehmern wohlbekannt ist, indem vertraglich festgelegte Hinversandkosten nicht mehr an der Realtität orientiert sind, sondern ebay-Gebühren, überhöhte Handlingpauschalen und Verpackungskosten enthalten.


    Wer widerruft schon "den Kaufvertrag" über einen Handyakku, den er für 1,99€ gekauft, aber mit 4,99€ (im Ergebnis verlorener) Versandpauschale finaziert hat und letzlich auch noch für 1,44€ auf eigene Kosten zurückschicken muss?



    Vor einer Entscheidung des BGH (bzw. nach Veweisung einer Entscheidung des EuGH) zu dieser Sache oder einer Korrektur entsprechender Normen durch den Gesetzgeber dürfte sich wahrscheinlich keine einheitliche Beantwortung dieser Frage herausbilden.


    Sollte sich dann Rechtssicherheit einstellen, welche meines Erachtens pro Verbraucher ausfallen wird, kann man nicht mehr von einer Schutzbedürftukeit der Unternehmer sprechen. Aufgrund identischer rechtlicher Bedingungen im gesamten e-commerce wird dieser zusätzliche Obulus schnell in die Preiskalkulation sämtlicher Händler einfließen, so dass die Zeche im Endeffekt wieder (je)der Verbraucher zahlt.


    crespo9:


    Deine Ausführungen sind irreführend. Du schreibst er wolle lediglich den "Warenpreis" erstatten. Darunter verstehe ich, dass er sich auch um die Rückversandkosten drückt
    (so er diese denn überhaupt erstatten muss). Dies müsste er auch trotz des Preises < 40€, wenn dir ein Tragung der Rückversandkosten nicht vertraglich auferlegt worden wäre.


    Sollte das zweite Coolerpad in der Tat mangelhaft sein, so müsste der Verkäufer bei dessen Rücksendung infolge Verbraucherwiderrufs auch bei vertraglicher Auferlegung der Rückversandkosten und einem Preis der zurückgesandten Sache bis 40€ den Rückversand übernehmen, da die gelieferte Sache nicht der geschuldeten entspricht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hier noch mal was dazu:


    http://www.informationspflichten.de/Hinsendekosten.htm


    booner
    Das wäre auch schwierig, zumal es keine anderen Urteile bisher gibt ;)


    Es gibt zwar mittlerweile eine BGH Entscheidung zu dem Notebookfall
    (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01) in dieser wird aber nicht auf die Frage der Kosten eingegangen.


    Was aber auch zu beachten ist: Die Urteile basieren auf "altem" Recht, da es sich um einen Vorgang aus 2000 handelt.


    Der oben (mittlerweile editierte) Begriff der Rechtssprechung ist von mir mißverständlich verwendet worden, ich meinte die einschlägige Literatur/Kommentierungen.


    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    booner
    Das wäre auch schwierig, zumal es keine anderen Urteile bisher gibt ;)


    Der oben (mittlerweile editierte) Begriff der Rechtssprechung ist von mir mißverständlich verwendet worden, ich meinte die einschlägige Literatur/Kommentierungen.


    Achso. Na dann...


    Zitat


    Was aber auch zu beachten ist: Die Urteile basieren auf "altem" Recht, da es sich um einen Vorgang aus 2000 handelt.


    Nachdem die Vorschriften des FernAbsG nahezu unverändert ins BGB überführt wurden dürften sich im Ergebnis keine Unterschiede ergeben.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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