1. Selbstverständlich kann auch ein Fernabsatzkaufvertrag i.S.d. § 312b BGB über "E-Teile" widerrufen werden, solange die grundsätzlichen Voraussetzungen der §§ 312d, 355 BGB erfüllt sind. Es gibt keinen Ausschlusstatbestand speziell für "E-Teile".
Am ehesten könnte hier noch der Ausschluss des § 312d IV Ziffer 1 BGB greifen ("nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren"), der aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung restriktiv, also pro Verbraucher, auszulegen ist. Um diesen zu bejahen reichen die Informationen nicht aus. Sollte es sich aber um ein E-Teil von der Stange handeln greift er definitiv nicht ein.
Selbst wenn AGB wirksam in den Fernabsatzkaufvertrag mit einbezogen worden wären, die einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von solchen E-Teilen enthielten, bestünde ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die entsprechende Klausel wäre unwirksam.
Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen unabdingbar.
2. Der Verbraucher kann sich das E-Teil bspw. auch bis zum Anschlag in den Allerwertesten einführen und anschließend trotzdem widerrufen. Nur macht er sich deswegen (eine enstsprechende Belehrung dahingehend und die Aufzeigung einer Möglichkeit dies zu vermeiden vorausgesetzt) ggf. wertersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmer.
Nur weil es moralisch unsauberes Verhalten ist, ist es das in juristischer Hinsicht noch lange nicht...