Fernabsatzgesetz - Rücknahme E-Teile ausgeschlossen ?

  • 1. Selbstverständlich kann auch ein Fernabsatzkaufvertrag i.S.d. § 312b BGB über "E-Teile" widerrufen werden, solange die grundsätzlichen Voraussetzungen der §§ 312d, 355 BGB erfüllt sind. Es gibt keinen Ausschlusstatbestand speziell für "E-Teile".


    Am ehesten könnte hier noch der Ausschluss des § 312d IV Ziffer 1 BGB greifen ("nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren"), der aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung restriktiv, also pro Verbraucher, auszulegen ist. Um diesen zu bejahen reichen die Informationen nicht aus. Sollte es sich aber um ein E-Teil von der Stange handeln greift er definitiv nicht ein.


    Selbst wenn AGB wirksam in den Fernabsatzkaufvertrag mit einbezogen worden wären, die einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von solchen E-Teilen enthielten, bestünde ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die entsprechende Klausel wäre unwirksam.


    Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen unabdingbar.




    2. Der Verbraucher kann sich das E-Teil bspw. auch bis zum Anschlag in den Allerwertesten einführen und anschließend trotzdem widerrufen. Nur macht er sich deswegen (eine enstsprechende Belehrung dahingehend und die Aufzeigung einer Möglichkeit dies zu vermeiden vorausgesetzt) ggf. wertersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmer.



    Nur weil es moralisch unsauberes Verhalten ist, ist es das in juristischer Hinsicht noch lange nicht...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • voicestream: Vielleicht besser dass du in D keine Geschäfte mehr machst :) Die §§ 305ff. BGB sind nämlich nicht deine Freunde.

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  • Hi !


    Danke Booner, für die erschöpfende Antwort :)


    Ich werde den Händler nochmal anschreiben und versuchen die Sache im Guten zu regeln und auch nochmal anbieten das ich die Versandkosten übernehme, damit auch entgegenkommen von mir ersehbar ist.


    Es handelt sich übrigens um einen Artikel "von der Stange" .. um eine CDI (Zündeinheit) die auch auf Lager war, also nicht vom Händler bestellt werden musste.


    Gruss, Lobo

    ..alles was sie sehen geschieht in Echtzeit !

  • Hi,


    Zitat

    §357 BGB: Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.


    Ich konstruiere aus der Klausel, das der Händler Dir die Nutzung (zu Recht) in Rechnung stellen wird.


    Wenn du beim Händler um die Ecke eine Zündheinheit kaufst, kannst du Sie dir vorher gern ansehen, aber du kannst diese nicht einbauen, rumfahren und wieder ausbauen.


    Somit hast du bewusst eine Situation geschaffen, aus welcher sich natürlich eine Wertminderung des gekauften Artikels einstellt, die du zu tragen hast.


    Zurück nehmen muss er wohl, da kommt der Händler sicher nicht umhin.


    Meine Meinung.


    ...ciu...

    Audi V8 ist leider verunfallt.... Das Gegenteil von GUT ist : Gut gemeint !!

  • AudiV8: Woher nimmst du die Klausel? Hab ich was überlesen oder gibt es etwa nur einen Quad-Zubehör Internethändler? ;)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
      AudiV8: Woher nimmst du die Klausel? Hab ich was überlesen oder gibt es etwa nur einen Quad-Zubehör Internethändler? ;)


    Hi :)


    Ich gehe davon aus, das der Händler zum Fernabsatzgesetz verpflichtet wird.


    Dieses umfasst doch eben diesen Passus. Habe es eben nur aus ein paar beliebigen AGBS rauskopiert.


    ...ciu...

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  • Damit hättest du die erste personalisierte Norm des BGB erfunden :p Der Wortlaut des zitierten § 357 BGB lautet:





    Was in AGB steht, ist i.d.R gerade nicht der Gesetzeswortlaut, da durch AGB das Gesetz an solchen Stellen wo es das zulässt zugunsten des AGB-Verwenders modifiziert werden soll.


    Laut OP wurden in den Vertrag schon gar keine AGB miteinbezogen.


    Für eine solche Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme müsste darüberhinaus auch noch eine ähnlich gestaltete Klausel wie die, welche du zitiert hast enthalten sein bzw. der Verbraucher darüber gesondert in einer Widerrufsbelehrung informiert worden sein. Ohne die ganeuen Umstände zu kennen kann man hier nur Rätsel raten.


    Übedies wäre der Unternehmer für die wertersatzbegründenen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Damit hättest du die erste personalisierte Norm des BGB erfunden :p Der Wortlaut des zitierten § 357 BGB lautet:


    Na das ist doch auch schon mal was. :-) Ne, ich hatte auf Anhieb den Gesetzestext net gefunden.




    Zitat

    Ohne die ganeuen Umstände zu kennen kann man hier nur Rätsel raten.


    Das ist wohl wahr.


    Zitat


    Übedies wäre der Unternehmer für die wertersatzbegründenen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.


    Nun, dies sollte wiederrum kein wirkliches Problem darstellen.


    Das fängt bei einer beschädigten original Verpackung an, und geht über eventuelle Installationsspuren die mit einer Montage im Fahrzeug einhergehen (zerkratzte Kontakte, Gehäuse Spuren, etc.) entfernen von Siegeln etc. PP.


    Wenn die Ware benutzt wurde (was er ja darf, und auch nicht per AGB und/oder Widerrufsbelehrung ausgeschlossenwerden darf) muss halt für die Nutzung bezahlt werden.


    Bei telefonischer Bestellung, geht man im Allgemeinen davon aus, das der blose Hinweis, das die Bestellung zu den gültigen AGB des Unternehmens ausgeführt wird, ausreicht. Die AGB können/sollen/müssen dem Kunden auf Wunsch zugestellt, oder in sonst einer Form ohne Umwege zugänglich gemacht werden.
    Wichtig und Enscheidend sei der Hinweis.


    Und genau das ist das Problem, so denke ich, kann von beiden Seiten jeder irgendwas behaupten. Ob es stimmt oder nicht...




    ...ciu..

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  • Zitat

    Original geschrieben von AudiV8
    Nun, dies sollte wiederrum kein wirkliches Problem darstellen.


    Das fängt bei einer beschädigten original Verpackung an, und geht über eventuelle Installationsspuren die mit einer Montage im Fahrzeug einhergehen (zerkratzte Kontakte, Gehäuse Spuren, etc.) entfernen von Siegeln etc. PP.


    Wenn die Ware benutzt wurde (was er ja darf, und auch nicht per AGB und/oder Widerrufsbelehrung ausgeschlossenwerden darf) muss halt für die Nutzung bezahlt werden.


    Ich darf auf § 357 II 3 BGB verweisen ("Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.").
    Auch wenn ich eine Verschlechterung der Kaufsache durch geöffnete OVP/Siegelbruch schon für sehr abenteuerlich halte, wo lässt sich da eine Grenze ziehen zwischen nicht wertersatpflichtauslösender Prüfung und evtl. werersatzpflichtauslösender Ingebrauchnahme ("Nutzung")?



    Da der OP schrieb, es seien keine Gebrauchsspuren erkennbar sehe ich hier keine Grundlage für eine Wertersatzpflicht.


    Da es sich um eine CDI (=elektronische Zündeinheit) handelt (Lobo, ich bin so frei), die beim Krad/Quad eigentlich äußerst selten fest verbaut wird, sondern meist lose irgendwo unter der Sitzbank liegt, müsste man sich auch blöd anstellen hier auffällige Spuren an der CDI zu hinterlassen. Mehr als Stecker rein / Stecker raus dürfte da nicht gelaufen sein..


    Zitat


    Und genau das ist das Problem, so denke ich, kann von beiden Seiten jeder irgendwas behaupten. Ob es stimmt oder nicht...



    Was wegen oben angesprochener Beweislast aber ein Problem des Unternehmers ist. Denn im Bestreitensfall muss dieser beweisen, dass


    1. AGB Vertragsinhalt wurden,


    2. Innerhalb dieser AGB bzw. innerhalb einer Widerrufsbelehrung der Verbraucher in zulässiger Weise auf die Folge des Wertertsatzes bei Verschlechterung der Kaufsache infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme higewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt worden ist, diese Rechtsfolge zu vermeiden, und


    3. dass überhaupt eine Verschlechterung der Sache eingetreten ist.


    EDIT: Ok, war doch keine PN, das mit der CDI steht ja weiter oben öffentlich :cool:

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  • Hi,


    Zitat

    wo lässt sich da eine Grenze ziehen zwischen nicht wertersatpflichtauslösender Prüfung und evtl. werersatzpflichtauslösender Ingebrauchnahme ("Nutzung")?


    Hier geht man in der "Regel" davon aus, das die selbe Art der Prüfung, wie Sie bei einem Kauf in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zugestanden wird.


    Bei solchen Sachen bleibt dir nicht viel mehr als eine äusserliche Inaugenscheinnahme.


    Nun geh mal mit deinem Quad in ein Geschäft, reise eine original Verpackung auf, nimm das Teil und verbaue es an deinem Quad - und warte die Reaktion des Verkäufers ab :D .


    Weiteres, etwas überzogenes Beispiel, kauf beim KFZ Teile Händler ein paar Bremsbeläge und projeziere das mal auf dieses Beispiel.


    Spass beiseite, das ganze "Ding" ist Grenzwertig, sowohl das Gebahren des Händlers als auch die Bestellung ohne jegliche vorherige Informationsbeschaffung über Rücksendung etc. seitens des Käufers.


    Da wo klare Aussagen zu einem solchen Thema fehlen, erfrage ich diese, oder geh zum nächsten Shop - der diese Antworten vorher für mich parat hat.



    Ich mutmaße mal (Sorry@lobo wenn dem nicht so ist), dem immer gleichen Schema folgend, wird auch hier, der billigste Verkäufer gesucht worden sein. Ohne vorher die Elemantaren Dinge zu prüfen wurde einfach gekauft - und nun hat man den Salat. Die Entscheidung für diesen Verkäufer, wird ja sicher nicht wegen seiner hervorragenden Einhaltung der Informationspflichten gegenüber dem Käufer, gefallen sein.



    ...ciu...

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