ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von SiemensmasterXXX
Hallo,
das Gerät ist eigentlich wirklich sehr stabil. Ich hätte auch nie gedacht, dass, wenn es mal kaputt geht, gerade komplett durchbricht.
Der Käufer hat keinen festen Versand angegeben. Ich habe von mir aus das Pluspäckchen angeboten und er hat nicht widersprochen.
Bekommen habe ich 36 Euro auf ebay. Naja, nun liegt das kaputte Gerät bei mir rum und der Käufer will die 36 Euro haben. Mein Fehler war wohl, dass ich zwar die Garantie, aber nicht die Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt habe.
Ich schreibe dem Käufer morgen noch mal. Denn in meiner Post Verpackung ist bei näherer Betrachtung ein Schaden dieser Art unmöglich gewesen. Ich versende generell immer übertrieben sicher gepolstert. Es sei denn, die Post hat damit Fussball gespielt. Aber es kam in dem selben Paket zurück, in dem ich es verschickt habe. Das sah noch ganz heile und unverbeult aus.
SiemensmasterXXX
Ohje, da bist du wohl an einen Trickser geraten.
1. Im Rahmen der Mängelhaftung (so sie denn nicht wirksam ausgeschlossen wurde) haftest du nur für Sachmängel, also Fehler, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dieser Gefahrübergang hat, wenn du als Privatperson die Kaufsache auf Wunsch des Käufers an dessen Ort verschickt hast, mit der Übergabe der Kaufsache an die Post stattgefunden (und da war das Teil ja in Ordnung). Weiterhin müsste der Käufer darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, dass dieser Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorlag. Das wird ihm i.d.R. nicht gelingen (er lag da ja auch nicht vor).
Weise den Käufer mal auf § 447 I BGB hin.
2. Dein Ausschluß der Garantie ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen laiengünstig dahin zu deuten, dass du auch die gesetzliche Mängelhaftung ("Gewährleistung") ausschließen wolltest. Ein Rechtslaie muss den Unterschied zwischen Mängelhaftung und Beschaffenheitsgarantie nicht kennen...
Die Ansprüche des Käufers aus Mängelhaftung dürften daher schon verjährt sein. "Dürften" deswegen, weil man strenggenommen jeden pauschalen Ausschluss der "Garantie" bzw. "Gewährleistung" auf ebay im Rahmen einer AGB-Inhaltskontrolle für unwirksam befinden kann. Ich denke aber nicht, dass der Käufer derart detailierte Kenntnisse hat.
Ich würde ihm anbieten, das Zeugs unfrei zurückschicken. Mehr nicht.