Wenn sie "nicht mal stören", dann liegt vermutlich gar kein Mangel im Sinne des Mietrechts vor. ![]()
Es muss schon eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung gegeben sein. M.E. könnte das etwa in größeren Wohnanlagen eintreten, wenn sich z.B. der Müll von zahlreichen Bewohnern vor den Fenstern eines Mieters im Erdgeschoss stapelt.
Dass in einem solchen Fall eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eintreten kann, dürfte klar sein. Und dann ist die Frage danach, wer diesen "Schaden" tragen soll, durchaus legitim (und vom Gesetz auch eindeutig beantwortet).