Beim Studium der einschlägigen BGB-Vorschriften zum Thema Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung) bin ich in meinen Augen auf ein Problem gestoßen.
Bin mal gespannt wie Eure rechtliche Meinung und Einschätzung ausfällt.
Fiktiver Sachverhalt:
Der Kunde K hat gegenüber dem Mobilfunkhändler V den Rücktritt vom Kaufvertrag seines Mobiltelefons erklärt, da die zweite Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Die Wirkungen des Rücktritts bestimmen sich nun nach §346 BGB. Demnach müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. D.h. der Käufer gibt sein Telefon zurück und bekommt dafür seinen Kaufpreis erstattet (sehen wir mal von etwaigen Nutzungsersatz ab).
Stellen wir uns nun vor, dass beim Handy noch ein Zubehör dabei war (zB Headset, Speicherkarte o.ä), das der Kunde verloren hat.
Normalerweise müsste er ja nach §346 II 1 Nr. 3 Wertersatz leisten, da eine Herausgabe ja nicht mehr möglich ist.
Allerdings könnte doch die Ausnahme des §346 III 1 Nr. 3 greifen, der die Wertersatzpflicht entfallen lässt. Wenn der Kunde letztlich das Zubehör verloren hat, hat er doch die Sorgfalt beobachtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Frage: Ist der Verkäufer berechtigt dem Kunden das fehlende Zubehörteil in Rechnung zu stellen?