Rücktritt vom Kaufvertrag - Spezialfrage

  • Beim Studium der einschlägigen BGB-Vorschriften zum Thema Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung) bin ich in meinen Augen auf ein Problem gestoßen.
    Bin mal gespannt wie Eure rechtliche Meinung und Einschätzung ausfällt.


    Fiktiver Sachverhalt:
    Der Kunde K hat gegenüber dem Mobilfunkhändler V den Rücktritt vom Kaufvertrag seines Mobiltelefons erklärt, da die zweite Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
    Die Wirkungen des Rücktritts bestimmen sich nun nach §346 BGB. Demnach müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. D.h. der Käufer gibt sein Telefon zurück und bekommt dafür seinen Kaufpreis erstattet (sehen wir mal von etwaigen Nutzungsersatz ab).
    Stellen wir uns nun vor, dass beim Handy noch ein Zubehör dabei war (zB Headset, Speicherkarte o.ä), das der Kunde verloren hat.
    Normalerweise müsste er ja nach §346 II 1 Nr. 3 Wertersatz leisten, da eine Herausgabe ja nicht mehr möglich ist.
    Allerdings könnte doch die Ausnahme des §346 III 1 Nr. 3 greifen, der die Wertersatzpflicht entfallen lässt. Wenn der Kunde letztlich das Zubehör verloren hat, hat er doch die Sorgfalt beobachtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


    Frage: Ist der Verkäufer berechtigt dem Kunden das fehlende Zubehörteil in Rechnung zu stellen?

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • <<wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
    >>


    Du kannst ja mal hier im Forum fragen, was in diesem Fall Verkehrssitte ist und wirst feststellen, dass es sich nicht mit Deinem Vorfall deckt


    = Du bist Wertersatzpflichtig


    Verkehrssitte lege ich hier mal als Maßstab an, denn sonst hätte diese Regelung KEINEN Sinn, wenn man immer sagen könnte "der ist nun mal so bräsig, der kann's nicht besser"


    Übrigens: Nicht vergessen lassen, den Kaufpreis vom Verkäufer verzinsen zu lassen (Nutzungen des Geldes muss dieser herausgeben)


    Flatty

  • Gute Frage. Ich habe mich zwar schon längere Zeit nicht mehr mit diesen mir bekannten Paragraphen beschäftigt. Ich tippe mal aus dem Bauch heraus auf diese Richtungen:


    1. Hat der Kunde das Zubehörteil nachweisbar für einen Aufpreis, der sonst nicht fällig geworden wäre, zusätzlich zum Handy hinzugekauft oder war es ein Komplettset, das wegen des Zubehörs teurer war als nur ein Handy ohne Zubehör, muss der Käufer keinen Schadenersatz leisten. Er erhält dann eben den errechneten Preis des Einzelgeräts zurück. Diese Berechnung könnte allerdings schwer werden.


    2. Ist das Zubehör nachweislich ohne Aufpreis im Rahmen irgendeiner Sonderaktion als Zugabe beigelegt gewesen, muss der Käufer ebenfalls keinen Schadenersatz leisten.


    Im Prinzip bin ich der Ansicht, dass man dem Käufer höchstens, wie in 1. geschrieben, in bestimmten Fällen einen gewissen Betrag des Schadenersatzes, der ihm zugesprochen wird, abziehen muss, da er nicht die ganze Leistung, von der nur ein Teil fehlerhaft war, dem Verkäufer zurückgewähren kann.


    Recht ist doch echt eine interessante Sache! :top:

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

  • ganymed
    Völlig richtig, Deine Subsumtion - Respekt, für einen Laien :top:


    Wenn Du also nachweisen kannst, die eigene Sorgfalt angewandt zu haben, haftest Du nicht nach § 346.


    Eine Haftung aus c.i.c. (280 I, 311 II), EBV (989, 990), Deliktsrecht (823), Bereicherungsrecht (812) ist dann aber dennoch denkbar.


    Ich denke aber, es wird schwer sein nachzuweisen, dass man sein Zeug regelmässig verliert.


    flatty
    Verkehrssitte hat bei 346 III gar nichts zu suchen - da gehts tatsächlich um die subjektive Sorgfalt.

  • Lieber Kollege,


    Haftung aus cic??? Wohl kaum - hier geht es ja gerade um eine Pflichtverletzung der 346 (Rückgewährschuldverhältnis ...), dann wohl eher 280


    EBV??? Lieht überhaupt nicht vor, weil Eigentümer = Besitzer


    Bereicherungsrecht ??? Ist für den Rücktritt nicht anwendbar, denn der Rechtsgrund entfällt nicht, sondern ist in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis übergegangen.


    Delikt??? Fehlt mir jegliche Vorstellungskraft. Schädigung des eigenen Eigentums um einer etwaigen momentan nicht konkreten Rückgabepflicht zu entgehen. Scheitert schon an der Fahrlässigkeit.


    Die Haftung für eigene Sorgfalt wäre ja völlig schwachsinnig, wenn man mit den o.g. Instrumenten doch wieder Kohle verlangen könnte ...


    Also, doch noch mal in den Grundkurs BGB bevor man hier Laien verschreckt.


    Wenn es allerdings wirklich nur um reines Zubehör geht, wird man evtl. noch über einen Anscheinsbeweis arguemtieren können, was einem jeder normale Richter auch abnimmt.

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  • Verzeih mir, Herr Kollege - nachts um 1 habe ich besseres zu tun, als Ansprüche zu prüfen. Drum sagte ich ja auch: "denkbar". 346 ist eben nicht die einzige Anspruchsgrundlage, die das BGB kennt.


    Ins EBV kommst Du übrigens möglicherweise über § 292.

  • Aus dem Bauch raus würd ich sagen, etwaiges Zubehör ist irrelevant. Er bemängelt ja nicht das Zubehör, sondern das Handy. Wenn man mal überlegt, es ginge um eine Einbauküche und es wird der Herd bemängelt, dann wird ja bei nicht erfüllter Nachbesserung auch nicht die gesamte Küche zurückgefordert, sondern eben der Herd.


    Was anderes wärs, wenn er ein intaktes Handy zurückgeben will, das Zubehör aber behalten. So ist es aber eben nicht, er hat Handy und/mit Zubehör erworben, es gehört ihm. Eine Sache davon ist schadhaft, was aber berechtigterweise nicht sein Problem ist. Deshalb die intakte Sache zurückzufordern, entzieht sich jeder Logik.


    Und eine etwaigen Nutzungsersatz für ein schadhaftes Produkt abziehen, daß würd ich lieber nicht versuchen. Das klingt nicht nur dreist und absurd, daß ist es auch. Die Schadhaftigkeit kann nur durch Nutzung erkannt werden.

  • Re: Rücktritt vom Kaufvertrag - Spezialfrage


    Zitat

    Original geschrieben von ganymed
    Frage: Ist der Verkäufer berechtigt dem Kunden das fehlende Zubehörteil in Rechnung zu stellen?


    Moin ,


    ohne Jura -Studium : Vollständige Ware = Volle Kohle zurück . Fehlt was, wird es belastet. Oder was denkst du , wer den Schaden trägt , wenn ein W800i nackig zurückkommt ? Der Händler ? Sorry , aber das wäre weltfremd .


    In diesem Sinne


    mr

    Yma O Hyd
    "Wir schicken einen Techniker"

  • mr2000


    Genau um diese Frage geht´s ja.


    Vom Gefühl und sicher von der alltäglichen Praxis ist es so, dass der das fehlende Teil vom Käufer gezahlt wird. Sieht man sich aber die rechtlichen Vorschriften an ist das aber gar nicht mehr so klar.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • man kann so ein package ja splitten in seine einzelteile. jedes teil wird mit einem bestimmten wert in die berechnung des packages eingegangen sein. wenn ich nun nur das handy aus dem package zurückgebe, dann wird mir auch nur der handypreis erstattet, nicht aber der rest. es sei denn, es handelt sich um eine kostenlose zugabe, dann ist es ja ein geschenk. bei einem geschenk trete ich ja jegliches eigentums~ und besitzrecht an den neuen eigner/besitzer ab, und habe somit auch keinen anspruch auf rückgabe der sache, ebensowenig auf einen wertausgleich ...


    ich denke das ist der erste knackpunkt, den es zu lösen gilt. kostenlose beigabe, sprich geschenk, oder aber eingesamthöherer preis für das package als für das handy alleine ... ?!? für vertragsunabhängige zubehörzukäufe stellt sich die frage ja erst garnicht ...

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