Rücktritt vom Kaufvertrag - Spezialfrage

  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Motoren verliert man nicht ...


    Du hattest noch nie einen Citroen ;-))


    Aber ich halte mich ab jetzt aus dem Thema raus .



    Frohe Ostern


    mr

    Yma O Hyd
    "Wir schicken einen Techniker"

  • Zitat

    Original geschrieben von mr2000
    Du bist der Meinung . es sei unqualifiziert ? Fehlmengen werden bei einer DOA -Gutschrift einfach abgezogen . War das genau genug ?


    War´s nicht, da es hier um keinen DOA geht, sondern um einen Rücktritt vom Kaufvertrag.


    Der Knackpunkt ist Folgender: Es ist ja gerade alltägliche Praxis, dass Fehlmengen dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Fraglich ist jedoch, ob dies mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht.


    Und nochmal:


    Der Fall ist fiktiv. Ich würde keinen Aufstand wegen 15 EUR machen. Aber es gibt sicher Leute die das tun würden. Außerdem kann das Zubehör ja durchaus mehr wert sein.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Immer noch gibt es keine eindeutige Antwort auf deine Frage. Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, dass der Käufer im Regelfall dem Verkäufer aufgrund des verlorenen Zubehörs Wertersatz leisten muss.
    Sehr hilfreich wär es natürlich, wenn jemand einen ähnlichen, sich tatsächlich ereignet habenden Fall schildern könnte.


    Weiterhin ist auch dieser ähnliche Fall interessant: Der Eigentümer eines Handys tunt auf irgendeine Art und Weise sein Gerät so, dass der Originalzustand praktisch nicht mehr herstellbar ist. Daraufhin geht z.B. das Display kaputt, noch original, und auch zwei Nachbesserungsversuche schlagen fehl. Was nun? Wie sieht es um den Schadenersatz für den Käufer aus?

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

  • Bin gerade am Überlegen, ob man die Lösung in §346 III 2 findet. Kann das aber momentan nicht genau subsumieren.


    Als Beispiel für eine solche Bereicherung wir angegeben, dass zB jemand von einer mangelhaften Farbe schon einen Teil verbraucht hat.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • bierinfos


    Für den Fall des Tunings ist es ganz klar und einfach. Wer tunt handelt vorsätzlich. Dann ist er dafür verantwortlich, die Kaufsache nicht so zurückgeben zu können, wie erhalten und muss den Minderwert zahlen, falls ein Minderwert besteht, wobei es darauf ankommt was für ein Tuning vorliegt - also ob überhaupt ein Minderwert besteht. Ein Entbranden würde ich nicht als Minderwert ansehen. Beim Sim-Lock entsperren könnte man sich streiten (juristisch und praktisch).


    Der Verlust der Gewährleistungsrechte durch entbranden/entsperren könnte mal hier diskutiert werden. Auf den ersten Blick erschließt sich mir nicht ganz, wodurch der Verlust der Gewährleistungsrechte begründet werden könnte. Vertragsverletzung scheidet aus, da nicht mal konkludent vereinbart wird, das entsperren sein zu lassen und das auch nicht strafrechtlich verboten (wohlgemerkt rede ich vom Endkunden und nicht vom Abzockerhändler, der entsperrte Prepaids verkauft!!!)


    Und du hast auch Recht, wenn du sagst, dass es der Regelfall ist, dass der Käufer verlorenes Zubehör ersetzen muss. Es ist nur eine AUSNAHME dass der Käufer von einer Wertersatzpflicht befreit ist, wenn ihm nur ein Verstoß gegen eigenübliche Sorgfalt vorzuwerfen ist. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat er immer zu vertreten. Es geht nur um leichte Fahrlässigkeit. Schussel sein wird halt vom BGB priveligiert ...

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