Das neue Gewährleistungsrecht?

  • Hallo,
    Was sagt das neue Gewährleistungsrecht, seit 1.1.2002, über Fehlerhafte Geräte innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf aus, wenn das Gerät Fehler aufweist?


    Muß man eine Reparatur akzeptieren oder kann man sofort das Geld zurück verlangen bzw. auf Wandlung
    gegen ein neues Gerät pochen?


    Der Punkt ist, ich habe seit 3 Wochen ein ///T65 und das zeigt schon einen Verschleiß an der Tastatur,
    sich dramatisch verschlechternder Druckpunkt, sowie Softwareprobs auf (langsame, sich manchmal aufhängende Software).


    Für Hilfe währe ich dankbar, da der Händler nur eine Reparatur anbietet die Wochen dauern kann (laut aussage der Hotline)!


    Danke
    Gruß
    Frank

    Mein Motto:
    Der Mutige lebt vielleicht nicht lange,
    aber der Vorsichtige lebt überhaupt nicht !!!

  • Soweit ich weiß, musst Du dem Händler 2x die Möglichkeit einer Reparatur geben, bevor Du auf Wandlung oder Neulieferung bestehen kannst.


    Bin allerdings kein Jurist, sonder "nur" Wirtschafts-LKler..

  • würde ich auch sagen (bin ja auch WR-Lk'ler ;) )
    Im neuen Gewährleistungsrecht ist es nur so, dass der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nachweisen muss, dass das Gerät einwandfrei funktioniert, danach musst du ja beweisen, dass ein Mangel vorliegt

    Viele Grüße
    Martin

  • Re: Das neue Gewährleistungsrecht???


    Zitat

    Original geschrieben von Frank Sprünken
    Hallo,
    Was sagt das neue Gewährleistungsrecht, seit 1.1.2002 ...


    In welchem Gesetzbuch ist das Gewährleistungsrecht genau zu finden bzw. die einzelnen Paragraphen nachzulesen?

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Also nur ganz kurz und keinesfalls vollständig, da der Sachverhalt schlecht per Ferndiagnose zu analysieren ist.


    Zunächst kann der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Soweit die Theorie, denn vermutlich hat Dein Verkäufer einige AGBs in den Kaufvertrag einbezogen. In denen ist es zulässig, die Gewährleistung auf die Nachbesserung zu beschränken, soweit in den AGBs vermerkt ist, dass bei fehlschlagen der Nachbesserung ein freies Wahlrecht hinsichtlich den o.a. Möglichkeiten besteht. Also ich hoffe es hilft Dir ein wenig, die §§ sind im genauen: § 439 I BGB und § 309 Satz1 Nr. 8, Buchstabe b.), lit. bb BGB. :)


    Gruss
    Realfargo

    Einsicht: Die Handyhistorie wurde aus Signatur gelöscht. :-)

  • Hallo,
    danke für die Info´s:)
    Ich schau dann mal was ich mache:rolleyes:


    Gruß
    Frank

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    aber der Vorsichtige lebt überhaupt nicht !!!

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