BASE:Bei Rücknahme der Kündigung automatische Verlängerung des Vertrages?

  • Zu meiner ursprünglichen Angelegenheit:


    ich habe mich mit meinem Anwalt beraten und ein entsprechendes Fax an BASE geschickt. Er sieht nicht, wo ich "automatisch" einer VVL zugestimmt haben soll (und erst recht nicht einer veränderten Kündigungsfrist). Im Prinzip hat der Anwalt dasselbe gesagt wie maximumhandy in seinem Beitrag -> der Vertrag wird zu alten Konditionen wieder hergestellt.


    Bin gespannt was BASE zu meinem Fax schreibt.

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • So, heute kam die Kündigungsbestätigung für den heutigen Tag!


    Also ist nichts mit automatischer Verlängerung des Vertrages bei Rücknahme der Kündigung. ;)

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • Jetzt schlägts dreizehn :flop:


    Habe einen TM 50, abgeschlossen im April 06. Gleich danach gekündigt. Danach kam ein "Teueangebotsschreiben" von E+, für die Rücknahme meiner Kündigung verspricht man mir 30€ Gutschrift.


    Erst wollte ich dieses Angebot gar nicht wahrnehmen, nachdem hier im TT einige E+ Mitarbeiter aber geschrieben haben, die 30€ Gutschrift würden auch bei einer erneuten Kündigung nicht "eingezogen", habe ich es gewagt.



    Und was sehe ich heute in der KBO: Laufzeit bis April 2010 :o


    Die spinnen doch... Will E+ jetzt auch das Niveau von VV sinken?



    Das von maximumhandy Geschriebene ist völlig zutreffend. Es liegt in keinster Weise eine Einigung zur Änderung des Vertrages dahingehend vor, dass die Laufzeit um 24 Monate über das Ende der bisherigen MVLZ verlängert wird



    Im Übrigen kann das schon gar nicht funktioneren, da dieses "Treueangebotformular" mit Sicherheit für eine Vielzahl von Veträgen formuliert ist, mithin AGB vorliegen. § 309 Ziff. 9 litt. a BGB erklärt AGB, die dem anderen Teil eine MVLZ >24 Monate auferlegen für unwirksam.


    Ich halte diese Praxis von E+ für wettbewerbswidrig und werde mal einige VZ anschreiben.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • @ booner
    Stimme dir da zu.


    Habe das aber auch schon gemacht (Kündigungsrücknahme gegen Gutschrift). An der Laufzeit hat das wirklich nichts geändert. Da muss ein Versehen seitens E-Plus vorliegen. Das könnte vielleicht schon mit einem Anruf beseitigt werden.


    Wenn es das normale Kündigungsrücknahmeformular war steht ja auch NIX von VVL drin.

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  • Hilfsweise käme auch noch ein Fernabsatwiderruf in Betracht. Verfristung droht nicht, da keine Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht erteilt worden ist.


    Ein Erlöschen durch Inanspruchnahme bzw. Veranlassung der Ausführung der Dienstleistung sehe ich auch nicht, da die Dienstleistung (die E+ als wirksam vereinbart ansieht) ja erst im April 2008 anschließt.




    Hier mal ein Scan vom betreffenden Formular:


    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Klar ist das möglich. Der Widerruf einer Erklärung, die nie abgegeben wurde, stößt mir nur unangenehm auf :-)


    Fast etwas OT: Die Anwendung von § 309 Ziff. 9 litt. a BGB ist klar. Jetzt meine Frage: Ab wann ist eine Neuverpflichtung um zwei Jahre = VVL möglich? Ein Tag nach der ursprünglichen Verpflichtung? Wohl eher nicht. Aber wohl auch kaum erst am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit. In der Praxis macht eplus das ja schon nach 12 Monaten und o2 auch oft (zumindest zur Zeit). Habe leider gerade keinen Kommentarzugang und das Netz war nicht ergiebig. Hast Du einen Plan?

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  • Ohne eure rechtliche Diskussion stören zu wollen ;) ...


    ....möchte ich noch nebenbei anmerken, dass ich langsam ziemlich entsetzt bin, wie sich der Kundenservice bei Eplus entwickelt hat. Ich bin seit 8 Jahren bei denen, aber was ich in den letzten 12 Monaten da erlebt habe, geht auf keine Kuhaut mehr.


    Ich weiß nicht, ob das an der Ahnungslosigkeit der MA, an der Überlastung oder einfach an miesen Tricks liegt. Aber man darf sich auch nichts gefallen lassen, wie man bei mir sieht, lohnt sich das auch.

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • Da fällt mir doch prompt noch eine rechtliche Frage zu dem Thema ein:


    Kündigungstermin war heute, bisher ist die Karte nicht abgeschaltet.


    Wenn BASE nun (theoretisch) morgen die Karte immer noch nicht abgeschaltet hat, und ich diese nutze (für ein Gespräch, eine SMS...):
    wie wirkt sich das rechtlich auf den Vertrag bzw. die Kündigung aus? Wirkt es sich übrhaupt aus oder habe ich durch Weiternutzung der Karte ein "konkludentes" Verhalten gezeigt, so dass sich der Vertrag verlängert, da ich die Karte scheinbar weiter nutzen möchte?

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Klar ist das möglich. Der Widerruf einer Erklärung, die nie abgegeben wurde, stößt mir nur unangenehm auf :-)


    Deswegen schrieb ich ja auch hilfsweise.



    Zitat


    Fast etwas OT: Die Anwendung von § 309 Ziff. 9 litt. a BGB ist klar. Jetzt meine Frage: Ab wann ist eine Neuverpflichtung um zwei Jahre = VVL möglich? Ein Tag nach der ursprünglichen Verpflichtung? Wohl eher nicht. Aber wohl auch kaum erst am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit. In der Praxis macht eplus das ja schon nach 12 Monaten und o2 auch oft (zumindest zur Zeit). Habe leider gerade keinen Kommentarzugang und das Netz war nicht ergiebig. Hast Du einen Plan?


    Das ist eine wirkliche gute Frage :) Ich zweifle gerade, ob ich die Vorschrift komplett mißverstanden habe...


    Leider habe ich momentan auch nur den Palandt vor mir, der äußert sich nur spärlich: Unzulässig sei eine erstmalige Laufzeit von >2 Jahre, die Frist beginne mit Abschluss des Vertrages.


    Es gibt ja zwei Arten von VVLen:


    1. Die ad hoc Variante, z.B. E+ ab 12 Monate vor Ende der MVLZ. Dort werden die 2 Jahre der VVL sofort angehängt. Mach ich bei einem Erstvertrag nach 13 Monaten von der VVL Gebrauch, binde ich mich insgesamt also nur 37 Monate, davon 24 neu. Da sehe ich kein Konfliktpotential zu § 309 Nr. 9 a) BGB.



    2. Die Anschlussvariante: Eigentlich alle Provider, meistens 3-4 Monate vor Ablauf der bisherigen MVLZ. Anders als oben beginnen die 2 Jahre der VVL aber erst zu laufen, wenn die bisherige MVLZ um ist. Durch den Änderungsvertrag der VVL verpflichtet sich der Kunde dann, den Vertrag ab Annahme der VVL um 24 + 3-4 Monate zu geänderten Konditionen forzuführen. Hier kommt dann § 309 Nr. 9 a) ins Spiel.


    Entweder findet § 309 Nr. 9 a) BGB darauf gar keine Anwendung (keine erstmalige Laufzeit >2 Jahre, da ja kein Erstvertrag mehr) oder diese Art der VVL wäre jedesmal unwirksam. Oder man sagt, der 1. Vertrag bleibt, obwohl der Änderungsvertrag der VVL noch während seiner Laufzeit erfolgt davon unberührt (was aber eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages bedeuten würde), so dass dann wikrlich nur für 2 Jahre "neuverpflichtet" wird, die Grenze des § 309 Nr. 9 a) BGB also ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird. Oder man sieht das Angebot der "individuellen" VVL nicht als AGB, so dass § 309 Nr. 9 a) BGB sahclich gar nicht anwendbar wäre.




    Das mit dem Erstvertrag kann ich mir so nicht vorstellen, da wäre die Gefahr einer (wirksamen) Umgehung viel zu groß. Dann käme jeder Provider mit einem 2 Wochen Testvertrag, nach Wochen dann gibts das Angebot zum 6 Jahres Vertrag mit Bombenprovision.


    Muss ich morgen mal nachlesen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Was stelle ich gerade mit Entzücken in der KBO fest: Laufzeit ist wieder bei April 2008.


    Da freue ich mich doch gleich noch mehr auf E-Plusens Antwortschreiben :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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