Du bist aus dem Kaufvertrag vorleistungspflichtig, was auf das Rückgewährschuldverhältnis durchschlagen dürfte, so dass dir die Einrede des nichterfüllten Vertrages analog § 320 I 1 BGB nicht zusteht.
Nach § 348 I BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen, wobei du mit der (versicherten) Rücksendung der Kaufsache den ersten Zug machen musst, siehe oben.
Du solltest dem Vk den Rücktritt sichherheitshalber noch einmal ausdrücklich erklären, am Besten nach dem 19.5.04.
Klär vorher auch, dass der Vk den Versand zu dir und auch den (versicherten) Rückversand kostenmäßig trägt. Das geht aus seiner Antwort nicht hervor!
PS: Natürlich lässt sich die gesetzliche Regelung durch Parteienvereinbarung auch umkehren. Dränge den Vk dazu, zuerst Kaufpreis+Porto+Rückporto (bzw. ersteinmal die Hälfte) zu überweisen, dann schicktst du das Gerät zurück (und er überweist die 2. Hälfte). Vielleicht stimmt er ja zu...