Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.


  • Hi Andi,


    schreib ihm doch einfach, dass du mit der Beschaffenheit der Ware nicht zufrieden bist, da sie nicht der Beschreibung entspricht und du dein Geld gern zurückhaben möchtest! Sobald der Betrag dann auf deinem Konto gutgeschrieben wurde, schickst du ihm das Paket unfrei zurück.
    Manchmal ist Diplomatie der bessere Weg ;)


    Erst dann würde ich mir eine härtere Vorgehensweise überlegen......

  • Zitat

    Original geschrieben von addictivebn
    Sobald der Betrag dann auf deinem Konto gutgeschrieben wurde, schickst du ihm das Paket unfrei zurück.
    Manchmal ist Diplomatie der bessere Weg ;)


    Das klingt zwar toll, läuft aber nur selten glatt. Aber einiges spricht dafür, daß er sein 100% Bewertungsprofil nicht versauen möchte. Also vielleicht gibts ja eine Chance...

    "... infinity’s a great place to start"
    No Line on the Horizon - U2


  • Erstmal meine Meinung als normaler Mensch: Schau dass du es wieder los wirst, du hast es nicht nur viel zu teuer eingekauft, sondern durch das VF branding ein kastriertes Handy erhalten.


    200 Euro sind definitiv zuviel für ein neuwertiges Gerät, für ein VF Gerät erst recht. Im normalen Auktionsformat gehen die Dinger kaum noch über 150€, VF - 10-20€, im Sofortkauf sind oft welche bis runter 120-130€ zu finden.


    Juristisch gesehen musst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, oder der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert kannst du dich vom Vertrag lösen.


    Etwas problematisch an deinem Fall ist, dass ein Haftungsausschluss des Verkäufers vorliegt, deine Ansprüche aus Mängelhaftung somit bereits verjährt sein könnten.
    M.E. hat dir der Verkäufer die Gebrauchsspuren und das Branding arglistig verschwiegen, da diese Merkmale für ihn wohl offensichtlich waren und er sie der besseren Verkaufbarkeit wegen in der Beschreibung unterdrückt hat.


    Damit wäre der Haftungsausschluss hinfällig.


    Fraglich ist aber, inwieweit ein VF-Branding auch einen Sachmangel darstellt.


    In der Tat merkwürdig ist, dass das Gehäuse nicht mehr VF gebrandet ist. befrag ihn doch mal dazu:


    a) er hat es weggekratzt --> Gerät nicht mehr neuwertig
    b) "natürliche" Abnutzung --> " " " "
    c) Gehäusewechsel --> " " " " + evtl. Garantieverlust.


    Die Artikelbeschrebung ist leider auch nicht eindeutig: "...und hat keine GEBRAUCHSSPUREN und keine KRATZER auf dem DISPLAY" kann man entweder so auffassen, dass es keine Gebrauchsspuren hat und das Display absolut kratzerfrei ist oder so, dass lediglich das Display frei von Gebrauchsspuren und Kratzern ist. Bei solchen "weichen" Formulierungen, die dem Verkäufer immer die Hintertüre aufhalten, wäre ich grdsl. skeptisch.


    Einen Satz weiter sichert der Verkäufer jedoch einen "TOP ZUSTAND" zu...



    Schade, dass das T610 keinen Joystickzähler mehr hat. Aber schau doch mal unter Anrufinfo, wieviel Daten runtegeladen wurden.



    Das angebliche einmalige Ausgepacktsein und dann die 5h auf der Uhr stehen natürlich auch im Widerspruch zueinander. Der Rechtsprechung nach ist es jedoch legitim, eine Sache, die bereits 30-60 Minuten in Gebrauch war, als "neu" zu bezeichnen.


    Schau halt mal, ob du noch mehr Hinweise für eine richtige Ingebrauchnahme ausfindig machen kannst. Etwas SMS mit unterschiedlichem Datum, Abnutzungsspuren an den Ladekontakten etc. Damit könntest du ihn "überführen".

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Danke schonmal für Eure Hilfe! :top:


    Ich habe ihm eine entsprechende eMail geschickt, nachdem telefonisch nur die Frau erreichbar war ("das Handy lag doch unbenutzt in der Verpackung"...).


    Es stimmt schon, 200,- sind viel, aber da es für meine Schwester sein sollte, die schnell ein Handy brauchte und zu diesem Zeitpunkt keine Geräte bei eBay unter 190,- weggingen, die a) ungebrandet waren (schienen), b) der Verkäufer überwiegend positive Bewertungen hatte und c) der Zustand als neuwertig angegeben wurde, habe ich es eben so genommen...

  • Update!


    eine eMail hin und her und einen Anruf später:


    Der gute Mann sieht also nichts ein, das Handy habe vor Zeugen das Haus ohne Kratzer verlassen. Von einem Branding wisse er nichts und zurücknehmen oder sonstiges würde er schon gar nichts. Er schaltet also völlig auf stur ohne Aussicht auf gütliche Einigung, trotz einer sehr moderaten Ansprache meinerseits.


    Und nun? Im Groben kenne ich ja den juristischen Weg, aber auf welche Details usw. muß geachtet werden um das ganze auch wirksam zu halten?


    Muß ich formal noch auf Wandlung oder Nachbesserung etc. bestehen wenn nicht die Aussicht auf Erfolg vorhanden ist? Wie trete ich formal korrekt vom Kaufvertrag zurück? Fristen?


    Und dann? Muß ich dann das Handy ins Nirvana schicken und auf mein Geld hoffen, oder kann ich das Gerät bis zu einer Einigung behalten? Oder wie läuft das?


  • Guckst du hier, da hat er vermutlich dasselbe Gerät schon einmal verkauft, schreib doch mal den Käufer an!


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…ory=46424&item=3378936321


    Gruß,


    Oliver

  • Zitat

    Original geschrieben von andi2511
    Der gute Mann sieht also nichts ein, das Handy habe vor Zeugen das Haus ohne Kratzer verlassen. Von einem Branding wisse er nichts und zurücknehmen oder sonstiges würde er schon gar nichts. Er schaltet also völlig auf stur ohne Aussicht auf gütliche Einigung, trotz einer sehr moderaten Ansprache meinerseits.



    Dann frag ihn doch mal freundlich, ob seine "Zeugen" auch prozesstauglich sind.


    Zitat


    Und nun? Im Groben kenne ich ja den juristischen Weg, aber auf welche Details usw. muß geachtet werden um das ganze auch wirksam zu halten?


    Muß ich formal noch auf Wandlung oder Nachbesserung etc. bestehen wenn nicht die Aussicht auf Erfolg vorhanden ist? Wie trete ich formal korrekt vom Kaufvertrag zurück? Fristen?


    Grdsl. ist nach neuem Schuldrecht primär nur Nacherfüllung möglich, wobei der Käufer das Wahlrecht inne hat, ob Nachlieferung oder Nachbesserung.
    Rücktritt/Minderung/Schadensersatz sind sekundär, also erst nach erfolgloser Fristsetzung möglich. Der Verkäufer hat somit grdsl. das Recht zur zweiten Andienung.


    Willst du also auf Rücktritt ( + evtl. Schadensersatz) bzw. auf Kaufpreisminderung hinaus, müsstest du dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Die Fristsetzun wäre jeodoch entbehrlich, wenn der Verkäufer jegliche Nacherfüllung verweigert.
    Der Verkäufer muss sein Verweigerungsrecht aus § 439 III BGB tatsächlich ausüben. Dann brauchst du ihm gem. § 440 S.1 Alt. 1 keine Frist zu setzen.


    Bei dir streitet der Verkäufer jedoch bereits das Vorliegen eines Sachmangels ab. Von daher würde ich ih (am besten postalisch) nochmal zur Nacherfüllung mit Fristsetzung auffordern.


    Ein Sachmangel dürfte hier gem. § 434 I 1 BGB vorliegen, da die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dem Kaufvertrag wurde die Pflicht des Verkäufers zum Inhalt gemacht, dir ein neuwertiges Sony Ericsson T 610 im Topzustand, gebrauchsspuren- und kratzerfrei zu liefern und zu übereignen. Das dürfte einer beschaffenheitsvereinabrung iSv § 434 I 1 BGB
    gleichkommen. Diese Mängel lagen auch bereits unzweifelhaft zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ( nach § 447 I BGB im Moment der Übergabe durch den Vk an die Post) vor, da ein Transportschaden ausgeschlossen werden kann. (Verpackung unbeschädigt? Zeugen beim Auspacken?).


    Somit ist das gelieferte Telefon sachmangelbehaftet iSv § 434 I 1 BGB.


    M.E ist die Sachmängelhaftung in deinem Fall auch nicht ausgeschlossen, da du weder Kennntnis von den Mängeln hattest noch eine wirksame Freizeichnung des Verkäufers vorliegt (Gebrauchsspuren offensichtlich und vom Verkäufer arglistig verschwiegen -> § 444 BGB)


    Deine Rechte ergeben sich aus § 437 BGB.


    Fordere also den Verkäufer auf, dir ein mangelfreies Gerät in der vertraglich vereinabarten Beschaffenheit nachzuliefern (gem. § 439 I 2. Fall BGB).
    Dein Nacherfüllungsverlangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, es muss also dem Adressaten gem. § 130 I 1 BGB zugehen (bei email immer etwas zweifelhaft, besser eingeschriebener Brief).


    Sollte die Frist zur Nachliferung erfolglos verstreichen oder der Vk vorzeitig ausdrücklich beide Arten der Nacherfüllung verweigern kannst du gem. § 323 I BGB bzw. gem. §§ 323, § 440 S.1 Alt. 1 BGB vom KV zurücktreten.
    Du musst dem VK den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären, da der Rücktritt ein gestaltungsrecht ist. Formelle Anforderungen an deine Rücktrittserklärung existieren nicht, sie kann auch konkludent erfolgen, jedoch ist die Erklärung empfangsbedürftig, muss dem Adressaten also zugehen (bei email immer etwas zweifelhaft, besser eingeschriebener Brief). Infolge deines Rücktritts tritt ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB ein.



    Zitat


    Und dann? Muß ich dann das Handy ins Nirvana schicken und auf mein Geld hoffen, oder kann ich das Gerät bis zu einer Einigung behalten? Oder wie läuft das?


    Du bist aus Kaufvertrag vorleistungspflichtig. Diese Vorleistungspflicht schlägt auch ins Rückgewährschuldverhältis durch. Dir steht folglich nicht die nach § 348 analog anwendbare Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB zu.
    Die Leistungen sind gem. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren, wobei du mit der (versicherten!) Rücksendung der Kaufsache den ersten Zug machst.


    Eure Unterhaltung kannst du noch damit garnieren, dass du schreibst, dass dir sein stures Verhalten den Verdacht nahelegt, er habe von Anfang an die Absicht gehabt, bereitwillig deine Leistung entgegenzunehmen, im Gegenzug aber nur mangelhafte Ware zu liefern. Dadurch könnte der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Wie beende ich als Verkäufer eine Auktion vorzeitig? Ich hab jetzt eine ewigkeit gesucht und kann nichts finden.


    -T.


    [edit]Gefunden, danke.[edit]

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