Ein TK-Anbieter hat die Verbindung vor dem Mithören Dritter zu schützen. Kann er das nicht, muss er das Netz ggf. abschalten. Ich würde das als gravierender einstufen als datenschutzrechliche Einzelfälle wie diese besagte einzelne Liste, denn sowas tut richtig weh.
Auszug aus § 88 TKG:
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation (...).
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. (...)