Onlineshop abgemahnt worden- Rechtens oder Geldmacherei?

  • Hi Leuts,


    nicht mein Shop, ich arbeite dort, es liegt jedoch nahe wenn man die Technik dort betreut das ma auch in solchen Fragen gefragt wird.


    Sachverhalt wäre: Anbeboten wurde eine Designermöbellampe welche beide Händler legal verkaufen dürfen.


    die mahnende Partei hat Lampe X auf der eigenen Webseite in den Onlineshop gestellt. Wir haben laut schreiben, ich bin mir nicht sicher- es könnte wohl echt sein, ich bin mir aber wie gesagt nicht ganz sicher, das Verkaufsschreiben kopiert und für eine Ebayauktion verwendet.


    Ist dies strafbar oder schlichtweg vielleicht etwas hmm "unfein" weil faul oder wirklich strafbar?!



    Ich hatte ersteinmal vermutet das es sich um Geldmacherei handelt aber da ich auch nichts nach dem ergoogeln des Anwaltes bzw des Schreibens gefunden haben bin ich mir echt nicht sicher.
    Eine Information eurer Seits wäre sehr nett.


    danke schonmal


    gruß Psychi

  • Ihr habt da schon das Urheberrecht "der anderen" an dem Bild verletzt...

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Für eine Urheberrechtsverletzung muss erst einmal eine schöpferische Leistung vorliegen. Eine reine Produktbeschreibung (Text), die nur die technischen Daten wiedergibt und ein Produktfoto des Herstellers dürften dafür wahrscheinlich nicht ausreichen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Nicht einfach ... wenn es denn so war, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich ... und zwar auf Grundlage eines stets sehr teuren Gutachtens. Wenn etwas bedeutsames "abgekupfert" war, sollte man sich dieses nicht unerheblichen Kostenrisikos bewusst sein ... und sein Tun oder Lassen vorher genau bedenken.


    Mal abgesehen davon:
    Die üblicherweise verschickten Abmahnungen sind meines Erachtens - auch in berechtigten Fällen - zumeist auch Fälle von Geldmacherei. Die von den abmahnenden Anwälten zugrunde gelegten Gegenstandswerte sind für mein Verständnis oft deutlich überhöht. Und wenn die Anwaltsvergütung von einem Dritten (also dem Abgemahnten) zu ersetzen ist, unterliegt der vom Anwalt angesetzte Geschäftwert einer - wenn auch eingeschränkten - Billigkeitsprüfung (z.B. in einem Rechtsstreit über die Gebührenhöhe).


    Und so mancher Amtsrichter ist nicht bereit, den abstrusen Vorstellungen manches Advokaten zu folgen. Zum Teil vierstellige Beträge für ein hektografiertes Schriftstück wegen einer nicht besonders erheblichen Rechtsgutsverletzung stoßen manchem Richter sauer auf ... insbesondere, wenn er den Verdacht der "Geschäftemacherei" hegt. Hier sehe ich durchaus einen Ansatz, die Kosten einer Abmahnung in einen verünftigen Rahmen zu bringen.


    Gruß aus Wedau

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