O2s Praxis bei Wandlung und Rücktritt!

  • Hallo Oliosa,


    Vorab erstmal etwas Grundsätzliches:


    "Wandlung" bezeichnet den Rücktritt vom Vertrag nach altem Schuldrecht, das seit 1. Januar 2002 nicht mehr gilt und daher nicht mehr zeitgemäß ist.


    Deine Rechte bei einer mangelhaften Kaufsache richten sich nach § 437 BGB:


    Ist ein Kaufsache mangelhaft, so hast Du als Käufer zunächst gem § 439 I BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung ist die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch). Dabei steht dem Käufer das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch) zu.


    Zurücktreten vom Kaufvertrag kannst Du erst,
    a) wenn der Verkäufer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist (regelmäßig 2 Wochen) nicht nacherfüllt hat,
    b) wenn er die Nacherfüllung verweigert (daneben gibt es noch Ausnahmen, die hier aber nicht greifen) oder aber,
    c) wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Als fehlgeschlagen erkennt die Rechtssprechung die Nacherfüllung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch des Verkäufers zu Nacherfüllung.


    Anstatt zurückzutreten kannst Du unter denselben Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern.


    Eine weitere Möglichkeit wäre, nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Frist oder nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281 BGB) zu verlangen. Dabei mußt Du den konkreten Schaden beziffern können, also z.B. die Anschaffungskosten für eine mangelfreies Handy vom selben Typ.


    Dein großes Problem ist jetzt aber, daß Du Dich nicht an den Verkäufer gewandt hast, sondern an den Hersteller. Daher können die bisherigen Reparaturen dem Verkäufer nicht zugerechnet werden. Nur wenn Dich der Verkäufer ausdrücklich an den Hersteller verweist, sind dessen Reparaturen bzw. Austausche auch dem Verkäufer zuzurechnen.


    Also grundsätzlich kannst Du daher momentan außer dem Nacherfüllungsanspruch keine Rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Da aber in dieser Branche meist Dilletanten am Werke sind, werden sie die Herstellerreparaturen womöglich doch als Nacherfüllung werten.


    Auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags über das jetzige Handy und den Erwerb eines neuen, anderen vergünstigten Handys (was Du wohl mit "Wandlung" meinst) hast Du grundsätzlich keinen Anspruch. Jedenfalls gibt es dafür weder im BGB noch in den O2 AGB Regelungen. Ob und zu welchem Preis der Verkäufer das macht, ist reine Kulanzsache.


    Allerdings hast Du sobald Du vom Kaufvertrag über das Handy zurücktrittst, wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit der beiden Geschäfte auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 626 BGB bezüglich des Mobilfunkvertrages. Daher zeigen sich die Netzbetreiber hier meist kulant und bieten den Erwerb eines neuen vergünstigen Handys gegen Rückabwicklung des alten Kaufvertrages an.


    Du könntest dem Verkäufer zwar einen Rücktritt und Kündigung der beiden Verträge androhen um der Sache mehr Druck zu verleihen, aber einer gerichtlichen Prüfung wird ein Rücktritt natürlich nicht standhalten.


    Gruß


    Timeslot

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
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  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Dein großes Problem ist jetzt aber, daß Du Dich nicht an den Verkäufer gewandt hast, sondern an den Hersteller. Daher können die bisherigen Reparaturen dem Verkäufer nicht zugerechnet werden. Nur wenn Dich der Verkäufer ausdrücklich an den Hersteller verweist, sind dessen Reparaturen bzw. Austausche auch dem Verkäufer zuzurechnen.


    Also grundsätzlich kannst Du daher momentan außer dem Nacherfüllungsanspruch keine Rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Da aber in dieser Branche meist Dilletanten am Werke sind, werden sie die Herstellerreparaturen womöglich doch als Nacherfüllung werten.


    o2 macht das. Da ist es egal ob das Gerät bei denen zum Service war oder ob man das selbst über den Hersteller geregelt hat, Hauptsache es waren zwei Versuche den Fehler zu beheben.

  • tja, anscheinend nicht...


    ich habe nun mal an die O2- Kundenbetreuungeine letzte FRist gesetzt, mir zu sagen, was denn nun ihr Angebot sei. Das darf doch nicht so schwer sein, mir zu sagen was Sache ist, ohne dass ich das Handy einschicke.


    Wahrscheinlich wird aber wieder dieselbe ahnunlose "Beschwerdemanagerin" den Fall bearbeiten. Wüßte aber nicht wohin ich mich sonst wenden sollte... direkt an die Zentrale? oder nen andern Bearbeiter verlangen?

  • Schick ein Fax an die Kundenbetreuung und schreib Händlerbeschwerde drauf. Dann erklärst Du denen, dass sich der Shop weigert und legst die Reparaturbescheinigungen bei. Am Besten Shop, Adresse, Ansprechpartner dort dazu schreiben. Dauert sicher eine Woche bis Du Antwort erhälst, aber es wird dann immerhin geklärt.
    Alternativ rufst Du noch einmal bei der HL an und sagst denen, dass Du eine Händlerbeschwerde aufgeben willst.

  • @ topfblume: alles schon geschehen, mit allen Belegen, und der FAxbestätigung die darlegt, dass ich adie Belge schon im September beim Händler gefaxt hatte. Kam nur ein 0815-Schreiben zurück, dass ich in den Shop gehen soll um zurückzutreten und das Handy zur Wandlung an den Shop bringen soll. Als ich dann bei der Sachbearbeiterin anrief, und nachfragte, wie das jetzt konkret vonstatten gehn soll, kannte Sie nicht mal den Unterschied zwischen Wandlung und Rücktritt, war für Sie alles das selbe. Ich solle in den Shop gehen, mein Handy abgeben, und dann 2 Wochen warten, bis ich ein Angebot bekäme, wieviel ich für ein anderes Handy draufzahlen müsse. Ein andere Möglichkeit gäbe es nicht!

  • @ fradi: daran habe ich auch schon gedacht. Werde ich vielleicht auch noch machen. Habe allerdings die Frau von der Kundenbetreung gefragt, ob ich nicht zu einem anderen O2-Shop gehen könne. Sie sagte mir, dass das nicht gehen würde, ich müsste zu dem Shop gehen, wo ich das Handy her habe.

  • Zitat

    Original geschrieben von oliosa
    Nur, was macht man wenn man nen o2 Partnershop erwischt hat, in dem nur windige Geschäftsleute ihr Unwesen treiben. In einem o2-partnerShop, bei welchem man zu seinem Vertrag ein Handy mit Vodafone-Branding bekommt.


    Ob Ohh too mit VF Ware eine Wandlung durchführt, ich weiss ja nicht :p
    Da hättest du sofort handeln müssen und freie oder Ohh too Ware verlangen müssen!

    Es gibt Ausländer, die ein Deutsch ohne jeglichen Akzent sprechen; das sind Glücksfälle. Und dann gibt es Ausländer, die einen Akzent ohne jegliches Deutsch sprechen; das sind Schweizer.
    Raymond Broger

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Alles soweit völig zutreffend,



    aber wie soll der TE denn nun nachweisen können, dass ein Sachmangel am Gerät vorliegt? Da sehe ich schwarz...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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