Als Privatperson Rechnung / Quittung ausstellen möglich? Entstehen dadurch Pflichten?

  • Zitat

    Original geschrieben von Martyn
    Es ist eine Rechnung und keine Quittung. Bei einer Quittung wird ja gleichzeitig auch der Erhalt des Betrages quittiert.


    Ich verstehe das auch so. Es ist ja wohl gerade bei eBay noch der übliche Fall per Vorkasse zu bezahlen - dann ist die der Lieferung beigelegte Bescheinigung, egal wie man sie nun nennt, doch auch die Bestätigung (Quittierung) der erhaltenen Zahlung.
    Umgangssprachlich würde "Rechnung" bedeuten, dass der Empfänger erst nach Erhalt zahlt.
    Steuerrechtlich bedeutet der Begriff eben etwas ganz anderes.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Ich hole das aus aktuellem Anlass hoch.


    Folgendes:
    Ich ziehe aus meiner jetzigen Wohnung aus und die von mir eingebaute Küche kauft mir mein Vermieter ab.


    Wir reden hier von 1500 EUR.


    Nun möchte der Noch-Vermieter eine Rechnung dazu haben.


    Muss ich irgendwas beachten? Er ist privat, genauso wie ich.


    Muss ich dann dies auf der Einkommensteuererklärung angeben?


    Wozu braucht er als Privatmann eine Rechnung für eine Küche...?!?! Was könnte da der Hintergrund sein? Irgendwelche Gewährleistungsansprüche mir gg. hat er ja eh nicht.


    Danke!


  • Als Vermieter wird er beim Finanzamt mit dem Kaufpreis der Küche seine Erträge aus Mieteinnahmen entsprechend reduzieren.

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  • Solange die Küche von Dir ursprünglich zur Selbstnutzung und nicht zum Weiterverkauf erworben wurde, mußt Du das erhaltene Geld nicht einmal auf der Einkommenssteuererklärung angeben, wenn Du Gewinn machen würdest, was ich aber kaum glaube.


    Aber bei Möbel-/ Küchenübernahme als Verkäufer aufpassen! Sollte diese auf Raten verkauft werden muß auch bei Privatpersonen die Widerrufsfrist der Abzahlungsgeschäfte dabeistehen, sonst kann der Käufer auch noch nach Monaten widerrufen!


    Außerdem auch bei Barzahlung zwingend Gewährleistungsansprüche und Widerrufsrecht
    s c h r i f t l i c h ausschließen!


    Ich schreibe in so Fällen immer: Der Artikel wird unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung und ohne Zusicherungen irgendwelcher Eigenschaften verkauft, mit Ausnahme der Zusicherung, das der Artikel mein rechtmäßiges Eigentum ist und keine Rechte Dritter darauf lasten.


    So wie Du aber den Fall schilderst, braucht der Vermieter nur was fürs Finanzamt, um diese als Ausgabe für seine Wohnung geltend zu machen oder um dem nächsten die Küche weiterzuverkaufen. Ich glaube nicht, das es hier Probleme geben wird.


    Gruß Boris

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