Frage zu Anwaltsmandat

  • Hallo, mir stellt sich folgende Frage:


    Jemand verkauft einen Gegenstand an die Firma A.


    Frima A kauft den Gegenstand für und im Auftrag der Firma B, die sich aus allem raus hält.


    Der Versand des Gegenstandes dauert zu lange worauf B einen Anwalt einschaltet.


    Der Anwalt schreibt, dass er im Auftrag von B handelt.


    Der Gegenstand wird übertragen - unabhängig vom Anwaltschreiben.


    Muss der Verkäufer jetzt die Anwaltskosten übernehmen obwohl er keinen Vertrag mit B geschlossen und auch sonst keine Beziehung oder jemals kontakt zu ihm hatte?


    Bzw. wie könnte sich der Anwalt retten um doch noch an sein Geld zu kommen.


    Es ist eine allgemeine Frage die sich aus einem Lehrbuch ergibt.


    Gruß Thorsten

  • Zitat

    Es ist eine allgemeine Frage die sich aus einem Lehrbuch ergibt.


    Dann sieh doch mal ein paar Seiten weiter hinten nach, da steht die Lösung! :rolleyes: :D


    SCNR


    Ansonsten frag doch mal jemanden, der sich damit auskennt: einen Anwalt!


    Meiner Persönlichen Meinung nach würde ich sagen, daß die Person die verkauft hat, nun auch die Anwaltskosten der Firma B am Hals hat, auch wenn zwischenzeitlich geliefert wurde. Es wird mit Sicherheit gesagt/davon ausgegangen, daß aufgrund des Anwalts geliefert wurde - auch wenn das vielleicht gar nicht der Fall ist. Aber das ist von der Seite des Verkäufers nicht oder nur schwer zu beweisen. Und da der Anwalt eingeschaltet wurde, zahlt der Beklagte/Gegner/Angeschriebene. Immer.


    Ob der Verkäufer etwas mit B zu schaffen hatte, spielt keine Rolle. Ich kenne einen ähnlichen Fall, wo von Firma A Dienstleistungen angeboten wurden, aber von Firma B die Rechnung kam und der Rest abgewickelt wurde. Und da die beiden "zusammengehören" ist der Verkäufer auch einen Vertrag mit B eingegangen.


    OT on:
    Du solltest mal deine Signatur ändern...
    OT off

    Nachdem die meisten User, die unter supranasaler Oligosynapsie (und auch Morbus Bahlsen) leiden, hier endlich gesperrt worden sind, wage ich mal wieder den einen oder anderen Besuch hier...

  • Des Rätsels Lösung liegt im Zauberwort "Verzug". Wenn kein Verzug vorliegt muss der Mandant den Anwalt selber zahlen, wenn Verzug vorliegt muss der Mandant auch zahlen, er ist Kostenschuldner hat aber beim Gegner Anspruch auf Erstattung der Kosten. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Quindan



    Ob der Verkäufer etwas mit B zu schaffen hatte, spielt keine Rolle. Ich kenne einen ähnlichen Fall, wo von Firma A Dienstleistungen angeboten wurden, aber von Firma B die Rechnung kam und der Rest abgewickelt wurde. Und da die beiden "zusammengehören" ist der Verkäufer auch einen Vertrag mit B eingegangen.


    Das ist, offen gesagt, ziemlicher Unsinn.


    Verträge schließt man nur und ausschließlich mit seinem Vertragspartner ab, und nur und ausschließlich der Vetragspartner kann daraus (zunächst) Rechte geltend machen und du als Käufer bist ausschließlich deinem Vetragspartner verpflichtet.


    Selbstverständlich sind davon abweichende Gestaltungen möglich, zB. können natürlich auch mehr als 2 Personen an einem Vetrag beteiligt sein (Beispiel: Du schließt tatsächlich mit A UND B ab) oder A tritt als Stellvertreter für Firma B auf (dann allerdings nur Vertrag zwischen Verkäufer und B und keine vertragliche Beziehung zu A), allerdings geht das nur wenn das beim Vertragsschluß offengelegt wird.


    So wie ich den TE verstanden habe wurde der Vetrag zwischen Verküfer und Firma A geschlossen, dh. nur die Firma A kann Rechte aus dem Vertrag herleiten. Wie Firma A und Firma B zueinander stehen kann in diesem Fall dem Verkäufer (erstmal) herzlich egal sein, das bedeutet


    Firma B hat keine Ansprüche, Firma B kann keinen Schadensersatz aus Verzug verlangen und daher muß auch der Anwalt nicht bezahlt werden.


    Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn Firma A ihre Ansprüche an Firma B abgetreten haben sollte, und auch das muß offengelegt werden gegenüber dem Verkäufer.

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok


    Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn Firma A ihre Ansprüche an Firma B abgetreten haben sollte, und auch das muß offengelegt werden gegenüber dem Verkäufer.


    Oder B von A beauftragt worden ist die Recht für A geltend zu machen.


    Eine Abtretung bedarf es dabei nicht.


    Der Anwalt hätte dann die Fa. B für die Fa. A vertreten. Bei Leasingverträgen kommt es oft vor, dass der Leasingnehmer für den Leasinggeber die Rechtsansprüche vertritt. (Steht meistens im Leasingvertrag)

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