Abmahnung wegen ElektroG (Handyshop) Erfahrungen?

  • Hi,


    ist echt der Witz ich habe eben mit meinem Bekannten telefoniert, er hat Heute noch 2 Abmahnungen erhalten.


    Wenn man bei EAR in die Liste schaut wer da Eingetragen ist (Telekommunikation Zubehör) , da gibt es gerade mal ca. 40 Händler , aber schon 3 davon haben schon Abmahnungen versenden lassen.


    Dann nur so ganz kleine Händler, die man kaum kennt.



    Nur mal so eine Idee, ein Anwalt beauftragt einen Freund sich da eintragen zu lassen, da ja mit Sicherheit 95% der Händler noch nicht bei EAR registriert sind, ein gutes Geschäft, jedes mal so gut 1300.-Euro kassieren.
    NUR ZUR SICHERHEIT, SOWAS MACHT KEINER !!


    Warum dann noch was anderes machen.


    Gruß

  • Zitat

    Original geschrieben von JMQ
    Man kann sich -wenn man der Abmahnung nachgekommen ist- bei folgenden Abmahnungen bzgl. der gleichen Sache darauf berufen.


    Ich hab gerade mal zum Thema gesucht, und dabei ist dieser alte Thread in die Erbegnisliste gerutscht.


    Obwohl mein spezielles Interesse etwas anderem gilt, stelle ich mir hier eine Frage:


    Was heißt "der Abmahnung nachgekommen"?


    Beispiel:


    Am 01.07. erhält der Händler eine Abmahnung, woraufhin er nach anwaltlicher Beratung die Erklärung am 08.07. abgibt. Normal unproblematisch ... sollte man denken.


    Wenn - wie hier im Thread - Abmahnugen im Tages-, oder gar Stundenrhythmus eintreffen, weil Geier nur auf Verstöße warten, um sich dann schnellstmöglich auf ihr Opfer zu stürzen: Muss der betroffene Unternehmer allen Abmahnungen, die vor dem 08.07. eingegangen sind, Folge leisten?


    Frankie

  • Hi Frankie,


    das Stichwort ist "Drittunterwerfung". Wenn wegen de gleichen Sachverhalts bereits eine Abmahnung erfolgt und eine UE abgegeben wurde, kann es reichen, den neuen Abmahner hierüber zu informieren. Ob trotzdem die Kosten getrafen werden müssen, ist nicht ganz unumstritten.


    Es gab daher oft die Versuche, dass ein Abgemahnter sich einen befreundeten Händler gesucht hat, der ihm eine entsprechende Abmahnung geschickt hat und er dann dem tatsächlichen Abmahner diese Drittuntwerfung anzeigte und die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Hi Frankie,


    das Stichwort ist "Drittunterwerfung". Wenn wegen de gleichen Sachverhalts bereits eine Abmahnung erfolgt und eine UE abgegeben wurde, ...


    Genau den Fall meine ich gerade nicht. Ich denke an weitere Abmahnungen, die zwischen Eingang der ersten Abmahnung (01.07.) und Abgabe der Unterlassungserklärung (08.07.) eingehen (zeitlich also vor Abgabe der Unterlassungserklärung). Lässt sich der Abgemahnte vor Abgabe der Erklärung anwaltlich beraten, scheint mir ein Zeitraum von einer Woche durchaus praxisnah.


    Wenn nun weitere Abmahnungen am 03. und 04.07. eingehen (ausweislich eines vorherigen Beitrags scheint es das tatsächlich zu geben), ist die Sachlage eine andere.


    Ich hoffe, dass ich mich dieses Mal verständlicher ausgedrückt habe.


    Zudem:
    Selbst wenn der Abgemahnte durch eine Drittunterwerfung auf die Abmahnungen vom 03.07. und 04.07. keine weiteren Erklärungen abgeben muss: Wie verhält es sich mit den Rechtsanwaltskosten, die Wettbewerber Nr.2 und Nr.3 für die Tätigkeit ihrer Anwälte verauslagt haben. Auf die Entstehung der Anwaltskosten dürfte die Drittunterwerfung keinen Einfluss haben - im Raum steht daher die Frage der Erstattungspflicht.


    Und genau die ist es ja, die Abmahnungen in der Regel so attraktiv macht.


    Zur Vereinfachung gehen wir mal davon aus, dass der Abgemahnte die fehlerhaften Angaben in seinem Angebot, die zu den Abmahnungen führten, nach den Maßgaben der anwaltlichen Beratung vom 04.07 noch am gleichen Abend richtigstellt.


    Berechtigt waren die zweite und dritte Abmahnung in meinen Augen noch - selbst wenn sie keine Verpflichtung zur Abgabe weiterer Unterlassungserklärungen begründen.


    Müsste der Abgemahnte die Kosten sämtlicher vor Abgabe der Erklärung eingegangenen Abmahnungen tragen, kann das ein teurer Spaß werden. Man stelle sich vor, die Anwälte dreier benachbarter Mitbewerber versenden Abmahnungen jeweils zeitgleich. :rolleyes:
    In diesem Geschäft ist man ja vor nix fies ...


    Frankie

  • Ich kenne genug Leute, die sich bei Ihren ersten gewerblichen Gehversuchen ohne Weiteres 5 Abmahnungen auf einmal wegen des gleichen Verstoßes gefangen haben.


    Wettbewerbsrecht ist hart und schnell. Wer nach einer Abmahnung sich erstmal eine Woche Zeit nimmt, um sich beraten zu lassen und dabei das beanstandete Verhalten nicht umgehend ändert (sofern er sich nicht absolut sicher ist, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist) hat vermutlich Pech gehabt. Wenn sich das Ganze nicht mehr im Rahmen der Drittunterwerfung bewegt, hat der Abgemahnte ein Problem.


    Wenn Du es so meinst, dass alle Abmahnungen den 01.07. betreffen, aber zu unterschiedlichen Tagen eingehen: Auch hier greift die Drittunterwerfung. Wenn gegenüber einem Abmahner eine ernsthafte UE abgegeben wird, beseitigt das in der Regel die Wiederholungsgefahr. Beliebt war auch, nach Erhalt einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben, obwohl von da gar keine Abmahnung gekommen ist - ob das ausreicht, wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.


    Nur dürfte es in solchen Fällen schwieriger werden, um die Abmahnkosten herumzukommen, da die Abmahnung grds. berechtigt war und damit gem. § 12 UWG ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

  • Eben. Die Anwaltskosten erspart man sich auf keinen Fall, wenn man die Unterlassungserklärung gegenüber einer Wettbewerbszentrale abgibt. Diese Absicht dürfte aber vielleicht der Grund sein, so zu verfahren.


    Beseitigt man den abgemahnten Zustand (was die Regel bei versehentlichen Verstößen sein dürfte), müsste es für den Abgemahnten ohne Belang sein sein, wem gegenüber er die Unterlassungserklärung abgibt.


    Wobei ich mir bei versehentlichen Verstößen die Frage stelle, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Die würde ich bei einem vernüftig denkenden Menschen auch ohne Unterlassungserklärung schon ausschließen.


    Frankie



    Erg.:
    Ich gehe davon aus, dass die nächste Bundesregierung dieses Problem beseitigen bzw. derart entschärfen wird, dass das Berufsbild des Abmahners aus finanzieller Sicht deutlich unattraktiver werden dürfte.

  • So einfach ist das nicht. Die Bundesregierung, die ich meine, wird demnächst erst noch gewählt. :p


    Ein wenig Geduld werden wir also noch aufbringen müssen ...


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Wobei ich mir bei versehentlichen Verstößen die Frage stelle, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Die würde ich bei einem vernüftig denkenden Menschen auch ohne Unterlassungserklärung schon ausschließen.


    Wer bewertet, ob ein Verstoß absichtlich oder versehentlich passiert ist? So meinen z.B. 80 % der Spammer, nur versehtnliche gespammt zu haben - aus der verantwortung nehmen möhte ich sie deswegen nicht.


    Ich sehe das Problem letztlich darin, dass die Regelungen grundsätzlich nicht per se schlecht sind, sondern dass das Wettbewerbsrecht eben schon lange vor dem Internet existierte. Früher mag es auch den einen oder anderen "Kleinkrämer" gegeben haben, aber wenn dem jemand auf die Finger klopfen wollte, dann vermutlich nur vereinzelt und wenn kam der Abmahner aus dem direkten Umkreis. Heutzutage haben wir 1000e kleine Wohnzimmer-/Garagenhändler, die aber eben dank Internet bundesweit tätig sind und demzufolge auch bundesweit Wettbewerber haben, von denen sie bundesweit beobachtet werden.


    Ich kann die ultimative Lösung auch nicht bieten, aber das Abmahnsystem als soclhes einfach zu verteufeln, ist nach meienr Auffassung auch nicht unbedingt das richtige. Evtl. könnte man darüber nachdenken, dass der Streitwert nicht so einfach am Interesse des Verletzten orienteirt wird, sondern deutlich mehr Umsatz und Größe des Abgemhanten eine Rolle spielt. Daneben eben noch die Frage, ob man für gewisse Verstöße (Widerrufsrecht, Impressum etc.) Bagatellgrenzen einführt.


    Aber welche Regierung wird denn Deiner Meinung da groß was ändern? Siehst Du wirklich die Piraten in der Regierung? ;)

  • Die ultimative Lösung ist die, in denen eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht stattfindet.


    In meinen Augen die einzig pragmatische Möglichkeit. Wer als Wettbewerber ein wirkliches Interesse an der Abmahnung hat, wird damit leben können - die "Berufsabmahner" müssten sich dann halt in einem anderen Rchtsgebiet betätigen.


    Zudem:
    Es gibt schon etliche Bereiche, ist denen eine Erstattung nicht vorgesehen ist - etwa in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis einschließlich der ersten Intanz. In anderen Rechtsbebieten gibt es lediglich eine teilweise Erstattung. Dem deutschen Rechtssystem sind solche Regelungen also keineswegs fremd - im Ausland sie sie gang und gäbe.
    Und wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht, dann m.E. im Abmahn(un)wesen.


    Frankie

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