ZitatOriginal geschrieben von knickepitten
Aussetzung der Vollziehung wird nicht ausgelegt oder umgedeutet. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Das sehe ich anders:
§ 133 BGB (analog)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.