Kindesmissbrauch mit Vergewaltigung, wann Verjährung?

  • Hast Du keine Kollegen die schonmal mit nem ähnlichen Fall zu Tun hatten mit denen Du dich austauschen könntest? Das kommt ja bestimmt öfters vor... Oder Artikel in Fachzeitschriften oder etwas ähnliches...

  • In diesem Zusammenhang möchte ich mal jemanden vorstellen:


    den § 258 StGB:


    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (...)


    Inwieweit nun eine ärztliche (!) Schweigepflicht den TE schützt, vermag ich nicht zu sagen, würde mich aber eher nicht darauf verlassen.
    Ohne die junge Schwester, hätte er vor Gericht Chancen auf eine Einstellung gem. § 170 II StPO (mangeldes öffentliches Interesse), es sei denn, er ist Wiederholungstäter (der TE).


    Aber den Aspekt mit der jungen Schwester halte ich, auch ohne offen liegende Tatvorbereitungshandlungen, für GEFÄHRLICH (Definition Gefahr: hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts)

  • Zitat

    Original geschrieben von Maver
    Hast Du keine Kollegen die schonmal mit nem ähnlichen Fall zu Tun hatten mit denen Du dich austauschen könntest? Das kommt ja bestimmt öfters vor... Oder Artikel in Fachzeitschriften oder etwas ähnliches...


    Yep, Kollegnintervisionskreis ist vorhanden. Aber wir treffen uns erst nach meinem Urlaub. Es kommt immer alles dann, wenn man es am wenigsten erwartet! :rolleyes:


    JMQ: Danke!

  • wrywindfall


    Ich sehe das wirklich so das es besser ist wenn der Täter diesen Tread nicht entdeckt.


    Denn der Täter könnte durch diesen Tread unter Druck geraten und im leichtesten Fall das Opfer unter Druck setzen oder noch schlimmere Dinge tun.
    Um eventuell einer Strafverfolgung zu entgehen.


    Aber das ist ja zu 100% ausgeschlossen da bist Du dir ja sicher. Wollen wir es hoffen.

  • Den Artikel aus "Recht und Praxis" fand ich recht interessant. Wie gesagt, das könnte hier mit den Interessen der ím Haushalt lebenden Schwester zusammenhängen. Deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit sind MEINER meinung nach, höher einzustufen, als die Rechte der großen Schwester auf ärztliche Verschwiegenheit.


    Aber: zwei Juristen = drei Meinungen (ich bin kein Jurist, habe aber im Rahmen des Studiums sehr viele Vorlesungen von Juristen besuchen müssen)

  • Zitat

    Original geschrieben von Siebendrei
    Edit: Warum sollte ich Feige sein? Mein Nachbar hat mir dieses Forum mal empfohlen und da ich bisher nur lesenderweiße hier war ist eine Anmeldung bisher unnötig gewesen.


    Tja, mir wurde das Forum am Entstehungstag - es lebe der Zufall! - von einer Bekannten aus dem für mich weit entfernten Lüneburg empfohlen... und in den bald 6 Jahren hab ich es auch gerade mal auf ca. 420 Postings gebracht... :D
    Jedenfalls gibt es den um 5 Ecken denkenden Psychoheinis Rätsel auf warum Du Dich jetzt - zufällig - gerade heute zu diesem "Tread" endlich anmeldest ;) Aber Du wirst schon Deine Gründe haben.....




    @§258 StGb: Für Psychologen gilt die ärztliche Schweigepflicht gleichermaßen, entsprechend sind auch die Fälle ausgewiesen, wo man trotzdem handeln *muss* - vgl. mein 1. Beitrag auf Seite 2. Für mich ist sogar fraglich, ob der Fall hier in die beschriebene "Grauzone" fällt - imho eher nicht.

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