PC verkauft - Käufer will zurücktreten

  • Hallo, habe vor einer Woche meinen ca 6 Jahre alten Pentium 166 verkauft, nun will der Käufer plötzlich sein Geld zurück, weil der Pc angeblich immer nach 2 Stunden abstürzen würde.


    Er hat mir nen tollen Brief verfasst und angekündigt das er rechtliche Schritte einleiten will wenn ich Ihm das Geld nicht überweise.



    Nun zum Kauf :


    der Typ war bei mir und hat sich alles angesehen und rumgetestet, dann haben wir uns über den Preis geeinigt und weg war er.


    Ich habe nie derartige Probleme mit dem PC gehabt (von wegen zu heiss und so , bei nem P 166 reicht fast der Netzteillüfter ;) )


    eigentlich könnte ich auch das Geld erstatten , aber warum sollte ich???


    was meint Ihr dazu?


    Bock auf nen Rechtsstreit habe ich auch nicht , obwohl ich eigentlich doch klar im Recht bin.

  • Re: PC verkauft - Käufer will zurücktreten


    Zitat

    Original geschrieben von Mundi
    Hallo, habe vor einer Woche meinen ca 6 Jahre alten Pentium 166 verkauft, nun will der Käufer plötzlich sein Geld zurück, weil der Pc angeblich immer nach 2 Stunden abstürzen würde.



    Bock auf nen Rechtsstreit habe ich auch nicht , obwohl ich eigentlich doch klar im Recht bin.


    Nun ja im recht sein und recht bekommen ist so eine Sache. Zwischen Privatpersonen herrscht kein Verbraucherschutz. Der Käufer müsste beweisen, dass der Fehler bei Kauf schon im Gerät gesteckt hat. Gut wäre es, wenn Du einen schriftlichen Kaufvertrag hast, in dem die Probeläufe durch dem Käufer vermerkt sind oder vielleicht war ja ein Zeuge dabei. Ansonsten geht es nur, wenn der Käufer ein arglistiges Verschweigen deinerseits hinichtlich einem Mangel nachweisen kann. Ich würde mich zurück lehnen ( wenn Du ein reines Geweissen hast) und den Käufer an seine Beweispflicht erinnern.


    Gruss
    Realfargo

    Einsicht: Die Handyhistorie wurde aus Signatur gelöscht. :-)

  • Du hast nicht zufällig die Gewährleistung ausgeschlossen?
    Dann wäre der Fall an dieser Stelle abgeschlossen:rolleyes:


    Wie Realfargo schon schreibt, gilt die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten lediglich beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer <-> Verbraucher). Somit muß der Käufer dir nachweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag.


    Außerdem kann der Käufer nach dem neuen Kaufrecht nicht sofort zuzrücktreten. Du hast das Recht zur zweiten Andienung, also auf Nacherfüllung. Du kannst darauf bestehen zuvor den PC zu reparieren.


    Ganz nebenbei gehe ich davon aus, dass es sich in dem geschilderten Fall um einen Benutzerfehler handelt. Mein PC ist in letzter Zeit ständig abgestürzt, was darran lag, dass sich eine bestimmte Software regelmäßig nach einer halben Stunde verabschiedet hat. Vielleicht ist das in dem Fall auch so. Man muß nur argumentieren;)


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Nur mal ganz nebenbei: Was hast Du denn für den alten P166 verlangt?


    Herzlichst, Tobsen

    Quidquid id est, timeo moderatores et dona ferentes.


    .-- . .-. -- --- .-. ... . -.- .- -. -. --..-- .. ... - . -.-. .... - .. -- ...- --- .-. - . .. .-..

  • Zitat

    Original geschrieben von DaFunk
    Du hast nicht zufällig die Gewährleistung ausgeschlossen?


    Gruß
    DaFunk


    Gewährleistung zwischen Privatpersonen :confused:
    Ich denke du beziehst dich eher auf das Verhältnis
    zwischen einem Unternehmer->Verkäufer,was hier aber meiner Meinung nach nicht zum tragen kommt.

    Hardware:
    IPhone 8 256 GB
    IPad Pro 12,9

  • Da der wert des geschäftes wohl nicht so hoch ist, würde ich mich auch entspannt zurücklehnen, da Anwaltskosten auch nicht gerade günstig sind.

  • Zitat

    Original geschrieben von Nekoelschekrat
    Gewährleistung zwischen Privatpersonen :confused:
    Ich denke du beziehst dich eher auf das Verhältnis
    zwischen einem Unternehmer->Verkäufer,was hier aber meiner Meinung nach nicht zum tragen kommt.


    So würde ich das auch sehen. Bei Verkäufen unter Privatpersonen ist der Verkäufer doch nicht standardmäßig zu einer Gewährleistung verpflichtet. Umgekehrt kann ein Händler die Gewährleistung gar nicht ausschließenen, entsprechende Vereinbarungen sind, selbst wenn der Käufer sie unterschreibt, unwirksam.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    So würde ich das auch sehen. Bei Verkäufen unter Privatpersonen ist der Verkäufer doch nicht standardmäßig zu einer Gewährleistung verpflichtet. Umgekehrt kann ein Händler die Gewährleistung gar nicht ausschließenen, entsprechende Vereinbarungen sind, selbst wenn der Käufer sie unterschreibt, unwirksam.

    IMHO stimmt das nicht ganz. Auch zwischen Privatpersonen-Verkäufen besteht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Jedoch kann er sich ausschliessen oder verkürzen. Das spricht sich aber erst langsam rum, deswegen findet man zur Zeit auch bei ebay immer häufiger den Satz: "Schliesse Gewährleistung aus".


    cia The-spY

    I am the lizard king - I can do anything!

  • Zitat

    Original geschrieben von The-spY
    IMHO stimmt das nicht ganz. Auch zwischen Privatpersonen-Verkäufen besteht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers.


    Hi,


    :confused: hast Du da ne Quelle? Ich war auch der Meinung, daß bei Privatpersonen immer noch keine Gewährleistung besteht.

    Gruß
    berlibaerchen

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!