Hallo,
als ich erfahren habe das jeder sich nach miener Adresse und meinen ganzen Persönlichen Daten beim Einwohnermeldeamt erkundigen kann, haben sich mir die Nackenhaare gesträubt.
Es ist ja normal das diese Daten die Polizei und andere staatliche stellen benutzen können, aber auskunft wird an jede Privatperson erteilt.
Nun wollte ich eben dies unterbinden (ich leide so schon an verfolgungswahn) und einen Antrag auf Sperrung stellen. Nur muss man Begründungen dafür angeben, das MEINE persönlichen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Für mich würde da schon Datenschutz als Angabe reichen, ist doch klar warum sollen meine Daten einfach so weitergegeben werden?
Ein Beispiel ist, das ich direkt nachdem ich umgezogen bin besuch von den Zeugen Jehovas hatte. Ich dachte mir schon woher die sofort wissen das ich neu bin , jetzt ist mir das klar, wenn das Einwohnermeldeamt meine Daten jedem frei zugänglich macht .
Wer hat schonmal eine Auskunftssperre beantragt und mit welcher Begründung?
Jetzt sehe ich grade das die Sperrung nur für 2 Jahre gilt, danach muss man wieder einen Antrag stellen. Meineserachtens wieder ein deutlicher versuch den Datenschutz zu umgehen. Warum hat der Staat daran Interesse das meine Daten jedem zugänglich sind?
Hier ein Auszug aus dem Antrag :
Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
zu dem von Ihnen beabsichtigten Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre (Auskunftssperre) sind folgende Hinweise erforderlich:
Im Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW) vom 13.07.1982 wird bestimmt, daß jedermann über eine von ihm
bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftlich Auskunft erhalten kann. Diese Auskunft darf sich nur auf
die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, akademische Grade und Anschrift erstrecken (§34 Abs. 1 MG NW) - einfache Auskunft. Wird
die Anfrage im Einzelfall besonders begründet, kann auch eine erweiterte Auskunft (z. B. Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit
usw.) erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, die eine oder andere Art von Auskünften aus dem Melderegister der Meldebehörde zu untersagen (§ 34 Abs. 5
und 6 bzw. § 35 Abs. 3 MG NW).
Unter Hinweis auf § 34 Absatz 5 MG NW können Sie jegliche Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten untersagen. Die
Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur
Auswirkung gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u.ä.). Behörden erhalten weiterhin
Auskunft.
Der Antrag muß begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Der Sperrvermerk dient keineswegs dazu, berechtigte
Forderungen gegen Sie abzuwenden.
Der Sperrvermerk ist wirkungslos, wenn nicht ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit
wichtige Voraussetzung für Ihren Antrag.
Nach § 34 Absatz 6 MG NW können Sie beantragen, daß über Ihre persönlichen Daten eine erweiterte Auskunft - also über Vor- und
Familiennamen, akademische Grade und Anschrift hinaus - auf Anfrage aus dem privaten Bereich nicht erteilt wird. Auch hierzu ist eine
Begründung erforderlich. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Sperrvermerk aber nur dann, wenn es sich nicht um eine rechtliche
Forderung gegen Sie handelt. Auskünfte nur nach Ihrer Anschrift werden aber in jedem Fall erteilt.
In § 35 Abs. 3 MG NW wird bestimmt, daß die Meldebehörde an jedermann Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen geben darf, wenn
nicht vom Betroffenen hiergegen Widerspruch erhoben wurde. Hierbei braucht kein Grund angegeben zu werden. Liegt Ihr Widerspruch
vor, ist die Meldebehörde verpflichtet, Ihre Daten für diese Zwecke nicht weiterzugeben.
Mit diesen Hinweisen sollten Sie über die gesetzlichen Vorschriften zum Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre hingewiesen
werden. Da gerade in diesem Bereich individuelle Gründe eine besondere Bedeutung haben ist die Meldebehörde gern bereit, Sie auf
Ihren Einzelfall bezogen zu beraten.