unerwartet Paket mit Handy von E+ bekommen

  • Falsch, der Kunde hat gar keine Willenserklärung zum Erwerb eines 6510 im Rahmen einer VVL abgegeben.
    Seine Willenserklärung war auf den Erwerb eines S55 gerichtet und außerdem hat er sie gegenüber dem Händler abgegeben.
    Also keine Willenserklärung gegenüber E Plus und erst recht nicht bezüglich dem Erwerb eines 6510.


    Und ohne Willenserklärung kein RG.
    Und da kein RG, kein Eigentum. Somit unrechtmäßiger Besitz => Herausgabeanspruch entweder des Händlers oder E Plus.
    Lässt sich doch ganz einfach abprüfen und subsumieren.


    Sonst würde ja jedes Paket und jeder Brief, der bei mir fälschlicherweise im Briefkasten landet, mir gehören...


    Critics are like eunuchs in a harem: they know how it's done, they've seen it done every day, but they are unable to do it themselves.
    -Brendan Behan-

  • Zitat

    Original geschrieben von The Spectre
    Keine Sorge, wenn er das Handy behält mach ich ihm Ärger, gell Jol... :D


    Ich hab aber jetzt noch eine Frage an dich: Kannst du mir mal schreiben, wo du verlängert hast und ob deine RV-Konditionen bleiben, weil ich darf ja auch ein neues Handy holen, und meine Schwester will ein v60(i) und daß hat Eplus ja nicht im Programm...


    Ciao,
    Sascha


    Will mich der Fröhlich etwa wieder hauen? :(
    Nein, kein Problem, meld Dich mal wieder im ICQ oder ansonsten bin ich Montag/Donnerstag/Freitag im Laden und arbeite. Meld Dich einfach mal. Aber nicht jetzt, bin wieder ziemlich betrunken.


    @Jungs, keine Sorge, ich geb das Handy ja zurück. Hab wenig Bedarf an dem Schrottteil, das können die gerne wieder zurück haben. Hab den Thread mehr aus Verwunderung als aus Unwissenheit aufgemacht.

  • Re: unerwartet Paket mit Handy von E+ bekommen



    Ich denke nicht, dass Eplus von dem Austausch weiß. Da die VVL auch schon über das Eplus Programm Activate oder so gemacht wird, bekommt Eplus das unterschriebene Original eh erst, nachdem sie das Gerät rausgeschickt haben. Und da der Austausch (s.o.) handschriftlich vermerkt wurde, ist er Eplus sicher unbekannt.´


    Der Einzige, der evtl. Schadenersatz ggü. d. Kunden geltend machen kann, ist der Händler. Und der muss beweisen, dass der Kunde eins der beiden Handys unrechtmäßig in seinem Besitz hat. Oder irre ich mich?


    gruß, mcc



  • Aber da gibt es doch noch dieses Gesetz, daß man mit Sachen die man unaufgefordert zugeschickt bekommen hat, verfahren kann wie mal will.


    Gilt zwar eigentlich für Produkte die einem einfach mit einer Rechnung geschickt werden, könnte aber doch eventuell auch hier greifen, oder?



  • Also mir ist das so in Erinnerung, dass man die Sachen 3 Monate lang aufbewahren muss, wie das oben schon erwähnt ist im Thread.
    Du darfst die Sachen aber keineswegs benutzen oder zerstören, ohne dass du dafür aufkommen müsstest, wenn sie innnerhalb der 3 Monate dann dochn abgeholt werden.


    „Der Mann, der gesagt hat ‚Ich hätte lieber Glück als Talent.’ hat tiefe Lebensweisheit bewiesen. Manchmal will man nicht wahrhaben, wie viel im Leben vom Glück abhängt. Es ist erschreckend, wie viel außerhalb der eigenen Kontrolle liegt. Es gibt Augenblicke in einem Tennismatch, da trifft der Ball die Netzkante und kann für den Bruchteil einer Sekunde nach vorn... oder nach hinten fallen. Mit einem bisschen Glück fällt er nach vorn... und man gewinnt oder vielleicht auch nicht und man verliert.“

  • ich empfehl euch (wenns wirklich interresiert) die rechtliche Frage mal im Forum von http://www.recht.de zu posten - die sind echt kompetent was sowas betrifft.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr


  • Nein, so ein Gesetz gibt es nicht.
    Es gilt, was ich oben geschrieben habe: es gab keine entsprechende Willenserklärung, die auf den Erwerb gerichtet war und somit hat er kein Eigentum erworben.
    Er ist lediglich Besitzer geworden und muss einen Herausgabeanspruch anerkennen.
    Wenn niemand die Sache von ihm zurück fordert, erwirbt er nach einiger Zeit Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB).
    Das dauert 10 Jahre.


    Sebbi


    Critics are like eunuchs in a harem: they know how it's done, they've seen it done every day, but they are unable to do it themselves.
    -Brendan Behan-

  • Zitat

    Original geschrieben von sebbi
    ...Er ist lediglich Besitzer geworden und muss einen Herausgabeanspruch anerkennen.
    Wenn niemand die Sache von ihm zurück fordert, erwirbt er nach einiger Zeit Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB).
    Das dauert 10 Jahre...


    Also kann er es eigentlich auch gleich zurückgeben, weil es in 10Jahren auch schon in 2Jahren eh nix mehr wert ist.


    Falls er es jetzt bei eB*y verkloppt, muss er eventuell in 2 Monaten, wenn der Händler den Irrtum gemerkt hat, woanders wieder neu kaufen.


    Falls er es benützt, was wohl eher nicht in frage kommt (Zitat: Hab wenig Bedarf an dem Schrottteil), wird der Händler sich im Falle eines Falles auch nicht mit einem gebrauchten Teil zufrieden geben.


    Also mein Alternativvorschlag: Schweiß die Verpackung nochmal ein und leg es 10 Jahre in den Schrank. Falls dann noch keiner Ansprüche angemeldet hat, gehört es ja Dir und du kannst es an irgendeinen Irren verkaufen, der einer exorbitanten Preis für diese GSM-Antiquität bezahlen wird. :D

  • Betonmischer


    Genau.
    Hat ja auch nie jemand gesagt, dass er sich dran bereichern soll / kann / darf / muss.


    Bei Dir klingt es ja schon fast beleidigt, dass er es nicht behalten darf.
    Auch nach dem ganz normalen Rechtsempfinden gehört es ihm ja nicht.


    Mein Vorschlag wäre: den Händler anrufen und vielleicht als Finderlohn Zubehör oder sowas abstauben...


    Sebbi


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    -Brendan Behan-



  • Ja, Du hast schon recht. Ein bißchen kenne ich mich ja auch im Kaufrecht aus.


    Es gibt natürlich kein solches Gesetz, sondern es muß ein Gerichtsurteil gewesen sein. Das es das gibt bin ich mir aber sicher.
    Wenn Du einfach, ohne bestellt zu haben, Ware mit einer Zahlungsaufforderung erhälst, kannst Du damit machen was Du willst.


    Nur wird es in diesem Fall wahrscheinlich trotzdem nicht greifen.

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