E51 Tasten spinnen!!!
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Interessant, ich bin auch davon ausgegangen das die Garantie (nach 2 Wochen) nur über den Hersteller abgewickelt wird. Das heisst also das der Händler in Vorleistung gehen muss wenn das Gerät kaputt ist - und dies dann mit dem Hersteller verrechnet ?
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Eigentlich ist das der falsche Thread, da dies ganz stinknormales deutsches Kauf- bzw. Schuldrecht ist und für ALLE Artikel und ALLE Händler gilt. Aber ich will dann mal...
ZitatOriginal geschrieben von qtip
Interessant, ich bin auch davon ausgegangenJa, leider denken bei diesem Thema viel zu viele etwas Falsches bzw. lassen sich von den Aussagen der Händler (die natürlich das für sie Beste erzählen) in die Irre leiten.
Zitatdas die Garantie (nach 2 Wochen) nur über den Hersteller abgewickelt wird.
Du kennst offenbar den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht. Hierzu will ich einfach mal an Wikipedia und Co. verweisen, das würde zu weit führen.
Die ominösen "2 Wochen" gibt es NUR im Fernabsatz. Bei einem Kauf im Laden gibt es KEINERLEI Rückgaberecht - außer der Händler bietet so etwas aus Kulanz an. Ansonsten hast du aber teilweise recht. Garantie wird nur über den Hersteller abgewickelt. Allerdings ist Garantie eine freiwillige Leistung und wird nicht immer gewährt.
ZitatDas heisst also das der Händler in Vorleistung gehen muss wenn das Gerät kaputt ist - und dies dann mit dem Hersteller verrechnet ?
Hier wären wir dann bei der gesetzlich vereinbarten 2jährigen Gewährleistungspflicht nach §§ 434 ff. BGB. Diese wird immer und ausschließlich über den Händler abgewickelt, der Hersteller hat damit nichts zu schaffen. Vertragspartner ist nur der Händler.
Um die Frage zu beantworten: JA. Wenn der Kunde dieses Wahlrecht nach § 439 I BGB in Anspruch nimmt und ein Neugerät (und eben gerade KEINE Reparatur) fordert, dann muss der Händler ihm dieses verschaffen. Dieses Wahlrecht kann auch nicht durch AGB o.ä. beschränkt oder ausgeschlossen werden. Das defekte Teil kann der Händler dann mit seinem Distributor, dem Hersteller oder wem auch immer verrechnen (oder auch nicht). Das ist nicht das Problem des Kunden. Das ist das Betriebsrisiko des Händlers, der mit dem Handel schließlich auch Geld verdient.
Einzige Ausnahme beim Wahlrecht: Wenn ein Austausch nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre, dann darf der Händler auf eine Reparatur (und damit ggf. Einschicken) bestehen. Diese Ausnahme kommt aber so gut wie nie zum Tragen. Zum einen sind Handys Massenware und keine Unikate, es gibt also unzählige andere davon und es besteht keine Unmöglichkeit beim Ersatz. Zum anderen kostet den Händler der Austausch idR. nur Portokosten und damit liegen die Kosten weit unter ca. 10% des Gerätewerts, den die Richter üblicherweise als Grenze für "unverhältnismäßige Kosten" definieren.
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gut jetzt weiß ich auch mehr, danke :top:
Naja, jetzt ists schon weg und ich kann warscheinlich eh nix mehr machen.
Also können sie wenn ich ein neugerät verlange sich eigentlich nicht dagegen stellen und müssten mir in meinem fall ein neues aushändigen? Mit was müsste ich drohen wenn die sich aber quer stellen? Im ladem rumschreien
?Nur mal so intresse halber :cool:
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Zitat
Original geschrieben von Helle85
Also können sie wenn ich ein neugerät verlange sich eigentlich nicht dagegen stellen und müssten mir in meinem fall ein neues aushändigen?Ja genau.
ZitatMit was müsste ich drohen wenn die sich aber quer stellen?
Im Zweifel wirst du nur die Rechtslage betonen, auf § 439 I BGB verweisen und mit einem Rechtsanwalt drohen können.
ZitatIm ladem rumschreien
?Laut zu werden und andere Kunden um sich zu scharen, kann durchaus helfen. Der Ruf nach dem Geschäftsführer oder Marktleiter ggf. auch. Ansonsten bleibt aber nur s.o.
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Die rechtliche Lage mal hin und her, bei MM versucht man es ganz gern mal, den Kunden zu veräpeln. Klappt ja anscheinend ganz gut.
Aber ich denke es ist auch immer eine Sache, wie man auf die zugeht. Ich hatte noch nie Probleme bei MM, eingeschickt haben die noch nie was. Klar versucht haben sie es, aber wenn man das ablehnt ist es vollkommen problemlos einen Austausch zu bekommen. Man muss sich ja nicht "nur" mit nem Verkäufer abquatschen, der weiß da ja meist auch nicht richtig.
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Zitat
Original geschrieben von petersandi
...auf § 439 I BGB verweisen...Ok, ich denk du weist von was du sprichst aber:
§ 439
Nacherfüllung(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
eine nacherfüllung ist doch aber nur dann wenn man schon was defektes ausgehändigt bekommt und der händler müsste nachbessern, das ist ja aber nicht der fall und deshlab kann er über hersteller nachbesser.
Naja, ist genug für heut aber danke nochmal :top:
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Zitat
Original geschrieben von Helle85
eine nacherfüllung ist doch aber nur dann wenn man schon was defektes ausgehändigt bekommt und der händler müsste nachbessern, das ist ja aber nicht der fall und deshlab kann er über hersteller nachbesser.Das siehst du durchaus richtig. Allerdings liegt in den ersten 6 Monaten (da definitiv, aber ggf. auch länger) die Beweislast, dass das Gerät beim Kauf in Ordnung war, beim Händler. Das wird er regelmäßig nicht nachweisen können, somit kommt die Nacherfüllung ins Spiel.
Sollte er es doch nachweisen können oder sind sonstige spätere Defekte im Spiel, gibt es dann möglicherweise eine Hersteller-Garantie. Die Garantie springt dann meist (aber je nach Vereinbarung) ohne Beweispflicht ein.
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Wie ist es mit Geräten die unsachmässig behandelt wurden, Feuchtigkeitsschäden e.t.c. ? Das kann ja unmöglich von einem MM Mitarbeiter mal so eben herausgefunden werden bzw besteht auch gar nicht das nötige Fachwissen.
Gesetzt also den Fall der MM tauscht mir das Gerät nun um und ich nehme ein neues mit. Da hat doch irgendjemand die Ar...karte, nur wer und wie äussert sich das ? Kriege ich einen bösen Brief vom Händler, daß ich das neue Gerät nun bezahlen muss ?
In der Praxis kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen ...
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Das liegt im Ermessen des Händlers, ob er sich davon überzeugen kann.
Aber es ändert nichts daran, dass er nicht viele Möglichkeiten hat, außer natürlich ggf. Reparatuzrkosten einzufordern.
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