ZitatOriginal geschrieben von petersandi
Welche? Du hast leider das Relevante nicht zitiert bzw. bewusst weggelassen.
Keine Ahnung, ich vermute mal nicht. Ich bin aber kein Botaniker. Weißt du es?
Ich habe doch alles Nötige zitiert: Du schriebst, die Alternative der Nachlieferung würde dem Verkäufer lediglich Kosten in Höhe der Versandkosten bescheren.
Das stimmt aber nicht.
Die für die Begründetheit der Einrede des § 439 III BGB zu berechenenden Kosten der Nachlieferung für den Verkäufer berechnen sich weiterhin aus den Beschaffungskosten für ein identisches Mobiltelefon (deswegen meine Frage, ob die Iphones denn auf Bäumen wachsen würden...) abzüglich des Wertes des zurückzugewährenden Telefons. Diese Differenz muss nicht gleich dem Reparaturaufwand des mangelhaften Telefons sein; sie kann weitaus größer sein.
Hier dürfte allein durch die Erstingebrauchnahme, nicht zuletzt aber durch den weiteren Gebrauch ein deutlicher Wertverlust eingetreten sein, da die Ware regelmäßig nicht mehr als Neuware weiterveräußert werden kann.
Da hier beide Alternativen der Nachbesserung möglich sind, muss zunächst die begehrte Nachlieferung auf eine kostenmäßig relative Unverhältnismäßigkeit hin zur Nachbesserung geprüft werden. Die Unverhältnismäßigkeit ist hier regelmäßig bereits ab 10% Mehrkosten ggü. der anderen Alternative der Nacherfüllung zu bejahen.
Also kann die Alternative der Nachlieferung insbesondere bei einer Bagatellreparatur den Verkäufer hier leicht mehr als 10% Mehrkosten im Vergleich zur Nachbesserung verursachen, so dass ihm die Einrede aus § 439 III BGB zustünde.
Und der Gesetzgeber unterschied grundsätzlich bei § 439 III BGB nicht zwischen Neu- und Gebrauchtware, so dass man nicht pauschal behaupten kann, eine Nachbesserung an nagelneuer Ware wäre dem Käufer unzumutbar.
EDIT:
Benz-Driver:
Ich würde damit argumentieren:
http://www.jusline.at/index.ph…e&gb4s=O&lawid=1&paid=924
Zur Handhabung des Auschlusstatbestandes des S.2 kenne ich keine austriakische Rechtsprechung. Der deutsche BGH handhabt das aber relativ großzügig. So untefallen nach BGH-Rspr. beispielsweise Dellen an einem Kfz der Vermutungswirkung des (deutschen) § 476 BGB, wenn diese einem Laien nicht sofort bei Übergabe ins Auge stechen.