1&1 will zwei Anschlüsse schalten ?!

  • wgot
    Also Sinn und Zweck der Norm darzulegen war ja noch im Rahmen, aber für die Untersuchung der Begründung bzw. Motivation des Gesetzgebers ist hier wohl der falsche Ort. Vor allem aber sind für die Rechtsanwendung im Rahmen der teleologischen Auslegung nur Sinn und Zweck der Norm relevant. Auch die widersinnigst begründete Norm bleibt zwingend anzuwenden.

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  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    aber für die Untersuchung der Begründung bzw. Motivation des Gesetzgebers ist hier wohl der falsche Ort.


    entweder diskutieren wir hier darüber, dann doch bitte mit allen Aspekten. Oder wir diskutieren nicht, dann sollte man dem OP allerdings keine einseitige Interpretation der Rechtslage hinhalten ohne darauf hinzuweisen, daß es auch Gesichtspunkte und Vertreter für die gegenteilige Ansicht gibt.


    Gruß, Wolfgang

  • Du verstehst offensichtlich meinen letzten Beitrag nicht. Ob die Begründung der Richtlinie 97/7/EG nun schlüssig ist oder nicht, hat keinerlei Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Fernabsatzvorschriften oder die Rechtslage. Die Gerichte haben nämlich nicht über das Gesetz und dessen Begründung sondern nach dem Gesetz und dessen Begründung zu urteilen. Merke: Der Gesetzgeber gibt das Gesetz, die Gerichte wenden es nur an.
    Im übrigen haben weder Deine Spekulationen über eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Risikoverteilung noch Deine Kritik an Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen etwas mit der Rechtslage bzw. der streitentscheinden Frage des Beginns der Ausführung von Dienstleistungen zu tun. Wenn Du hier also eine umfassende Beleuchtung der Rechtslage, insbesondre einer etwaigen Gegenauffassung, forderst, dann bleibe beim Thema und belege argumentativ warum die Ausführung der Dienstleistung bereits vor Bereitstellung eines DSL-Anschlusses als begonnen gelten soll, anstatt Dich in irgendwelche irrelevanten Erwägungen zu verrennen. Bislang war jedenfalls Dein einziger Beitrag dazu:

    Zitat

    Original geschrieben von wgot
    das ist begonnene Ausführung.

    Gratulation! :top:

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Wenn Du hier also eine umfassende Beleuchtung der Rechtslage, insbesondre einer etwaigen Gegenauffassung, forderst, dann bleibe beim Thema und belege argumentativ warum die Ausführung der Dienstleistung bereits vor Bereitstellung eines DSL-Anschlusses als begonnen gelten soll, anstatt Dich in irgendwelche irrelevanten Erwägungen zu verrennen.


    Nach langem Mitlesen muss man doch wohl sagen: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.
    Bisher hast du auch nicht mehr relevante Argumente gebracht als wgot - wenn man die ganze heiße Luft drum herum mal weg lässt ;)
    Entsprechend solltest du dich auch mal an die eigene Nase fassen ;)
    Gesetz ist Gesetzt; mit der genauen Auslegung muss sich das Gericht dann näher auseinander setzen.
    Eine Meinung vom einem Fachanwalt ist kein gutes Argument. Googlet man ein bisschen, findet man bestimmt einige genau Gegenteilige Meinung von ebensolchen Fachanwälten.

  • Okay, soweit die Theorie, nun die Praxis.


    Ich habe ebenfalls einen Auftrag mit schnellstmöglicher Schalung bestellt und 1&1 verweigerte mir den Rücktritt. Nachdem ich einen Anwalt eingeschaltet habe, wurde der Widerruf akzeptiert, wie es bei sehr vielen ohne Probleme funktionierte.


    Da hier aber das Thema darum geht, dass ein zweiter Auftrag geschaltet wurde, lasst sich das recht einfach regeln und stornieren. Bei mir war das Problem auch, jedoch habe ich den zweiten Auftrag nicht geschaltet, sondern die sind ins schleudern gekommen.


    Übrigens, welche Hardware wurde denn kostenlos angeboten ? Der Homeserver oder der Homeserver + ?
    Ich habe ebenfalls den Homeserver + (Fritz 7270) bestellt, da er zu dem Zeitpunkt kostenlos war, aber als er dann ausgeliefert werden sollte, wurden 30 Euro dafür berechnet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Hamburger Jung
    Okay, soweit die Theorie, nun die Praxis.


    Ich habe ebenfalls einen Auftrag mit schnellstmöglicher Schalung bestellt und 1&1 verweigerte mir den Rücktritt. Nachdem ich einen Anwalt eingeschaltet habe, wurde der Widerruf akzeptiert, wie es bei sehr vielen ohne Probleme funktionierte.

    Diese Praxis von United Internet empfinde ich als Frechheit. Offensichtlich ist sich das Unternehmen darüber im Klaren, dass seine 'Rechtsauffassung' auf schwachen Beinen steht, lässt aber jene Kunden auflaufen, die den Gang zum Anwalt aus Angst vor anfallenden Kosten scheuen.


    Ich verstehe schon, dass die Pakete von United Internet prinzipiell ein umfassendes Angebot zu einem beinahe schon irrwitzig günstigen Preis darstellen. 1&1 sollte aber eher vernünftig kalkulieren, als in dieser Weise mit Kunden umzugehen. Das Unternehmen hat inzwischen ja recht gute Chancen, den Preis für das schlechteste Image aller Breitbandanbieter zu bekommen. Und das ist angesichts zum Teil relativ innovativer Produktideen auch wiederum nicht ganz fair. Mit anderen Worten: United Internet schadet sich im Endeffekt nur selbst.


    (Ich finde übrigens, dass Timeslot die Rechtslage gut und nachvollziehbar erklärt hat.)

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Bisher hast du auch nicht mehr relevante Argumente gebracht als wgot - wenn man die ganze heiße Luft drum herum mal weg lässt ;)

    Erstens habe ich ausführlich gute Argumente dargelegt (zur Erinnerung: Wortlaut, Sinn und Zweck anhand gesetzgeberischer Begründung, Schutzzweck/Aushebelungsgefahr), während wgot kein einziges Argument dargelegt hat (unbegründete Negation ist kein Argument). Zweitens, das, was Du als heiße Luft bezeichnest und demnach wohl nicht ganz verstehst, ist Gesetzesauslegung, wie sie in der Rechtsanwendung stattfindet.

    Zitat

    Gesetz ist Gesetzt; mit der genauen Auslegung muss sich das Gericht dann näher auseinander setzen.

    Wenn Du vernünftig bist, wirst Du vorher Dein Prozeßrisiko bzw. Deine Erfolgsaussichten kalkulieren, um vor Gericht nicht zu unterliegen. Dazu muß man sich eben schon vorher mit der Gesetzesauslegung beschäftigen.

    Zitat

    Eine Meinung vom einem Fachanwalt ist kein gutes Argument.

    Im Gegensatz zu wgot habe ich zwar wohl auf die zustimmende Auffassung eines Fachanwalts verwiesen, aber mitnichten diese als Argument angeführt. Vielmehr ist es wgots und anscheinend auch Dein "Argument", wenn Du auf die mutmaßlichen Existenz einer Gegenauffassung verweist, ohne diese belegen oder gar begründen zu können:

    Zitat

    Googlet man ein bisschen, findet man bestimmt einige genau Gegenteilige Meinung von ebensolchen Fachanwälten.

    Gerichtsurteile sind übrigens keine demokratischen Abstimmungen. Ebensowenig interessiert es einen Richter, wieviel Google-Treffer Du bei der Suche nach der Gegenauffassung erzielst. Wieso ergooglest Du denn nicht die Argumente einer Gegenauffassung, wenn es die bestimmt gibt? Wieso meldest Du Dich überhaupt zu Wort, wenn Du überhaupt nichts zur Sache beizutragen hast? Woher hier heiße oder besser laue Luft bläst, ist hier die Frage.

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