Und zur freien Fahrspur/Fahrstreifenwahl innerorts kann ich noch §7 Abs. 3 StVO ergänzend anführen.
Strassenverkehrsfragen
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1. Fahrspur: Damit sind natürlich 2 Fahrspuren für EINE Richtung gemeint

*Patsch!* So weit hab natürlich gar nicht gedacht
Dann ist es natürlich klar. (Ich sollte mal mehr in die "großen" Städte fahren, wo es mehr als nur eine Spur/Richtung gibt) -
Zitat
Original geschrieben von Brainstorm
Zum Nummernschild:1. Ich habe das so gelernt, daß wenn das normale Kennzeichen durch Fahrradträger oder ähnliches verdeckt ist, der Halter/Fahrer dafür sorgen muss, daß das Kennzeichen lesbar ist. Notfalls durch anbringen eines Zweitschildes.
2. Wie dieses Zweitschild aussieht, ob echtes Kennzeichen oder Handbeschriebener Pappdeckel ist egal. Hauptsache man kann lesen, welche Aufschrift auf dem Kennzeichen ist.
Zu 1: Völlig richtig (siehe auch §10 Abs. 9 der oben verlinkten FZV)
Zu 2: In Deutschland ist NICHTS egal - Schilder schonmal gar nicht
§10 Abs. 2:
Zitat"Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
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Ich sortiere mich mal hier ein. Stecke gerade in einer etwas dummen Situation, bin letzte Woche gestürzt und habe mir an jeder Hand einen Finger gebrochen. Links den Daumen, rechts die Verlängerung des Mittelfingers im Handrücken.
Meine rechte Hand ist schon wieder komplett ohne Gips (der Bruch wurde operativ stabilisiert) und ist in 10-12 Tagen wahrscheinlich wieder halbwegs belastbar.
An der linken Hand habe ich einen Gips bis zum Handballen und um den Daumen. Die anderen Finger sind komplett frei.Mein Auto hat ein Automatik-Getriebe, gesetzt den Fall die rechte Hand ist wieder fitt, darf ich dann das Auto fahren?
Habe dazu jetzt Meinungen gelesen von "Mit Gips absolut nicht!" bis "Liegt im Ermessen der Polizei!" und auch diesen amüsanten Blogeintrag gefunden:
http://www.lawblog.de/index.ph…m-fenster-baumeln-lassen/Von den Ärzten kamen bis jetzt auch widersprüchliche Aussagen.
An wen könnte man sich denn sonst noch wenden, um das eindeutig zu klären? Polizei? KFZ-Versicherung? Anwalt für Verkehrsrecht? -
Kannst du jeglichen Gefahren ausweichen ohne durch die Verletzungen in irgendeiner Weise eingeschränkt zu sein?
Kannst du im Zweifel nachweisen, dass du den möglichen Unfall auch mit gesunden Händen nicht hättest verhindern können? -
Wie soll man so was denn zweifelsfrei nachweisen? Soll ich nach dem eventuellen Unfall alles nochmal mit gesunden Händen nachstellen?

Ich mein das will ich ja vorher klären, ob ich die Fahrt antreten darf oder nicht. Daher auch meine Frage wer sowas "entscheiden" darf? Darf der Arzt mir einen Wisch ausstellen, auf dem steht, dass ich fahren kann?
Oder bin ich in einer eventuellen Vekehrskontrolle auf den Willen des Polizisten angewiesen?
Oder gibt es in der STVO den Paragraph, der Fahren mit einer teilweise eingegipsten Hand verbietet?Es geht mir im Prinzip nur um eine einzige Fahrt und zwar von meinen Eltern nach Hause. Das ist 600km quer durch die Republik immer Autobahn geradeaus.
Falls ich fahren würde, gesetzt den Fall die Hände sind so weit ok, wäre es für mich klar, dass ich nicht meine gewohnten Geschwindigkeiten >170 fahren würde, sondern mir möglichst den Tempomat anschalte und auf der rechten Spur cruise. -
Zitat
Wie soll man so was denn zweifelsfrei nachweisen?
Wird schwierig...und da fängt das Problem ja schon an
Wenn du einen Arzt findest, der dir eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit (mit Hinweis auf den Gips!) bescheinigt, stehst du schonmal besser da. Ich habe aber meine Zweifel, dass sich jemand in diese Nesseln setzt. Sind wir doch mal ehrlich: Ein Ausweichmanöver lässt sich ohne Gips sicherer und erfolgreicher durchführen, als ohne.
Zu den Paragraphen:
Wenn nichts passiert, könnte dir jemand wegen §2 der Fahrerlaubisverordnung ans Bein pinkeln:ZitatWer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.
Wenn`s geknallt hat, dann dürfte §315 StGB greifen:
ZitatWer im Straßenverkehr... ein Fahrzeug führt, obwohl er... infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Moin,
ich hab da noch eine Frage. In meiner Nachbarschaft gibt es eine Reihe von Parkbuchten. Auf einem Stellplatz ist auf den Boden das Wort "ARZT" gepinselt. Sonst steht kein Schild an dem Platz. Darf ich dort ganz normal parken? Oder bedeutet das Wort ARZT schon Parkverbot für mich? -
Öffentlicher Parkraum?
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ja, das sind öffentliche stellplätze.
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