Wie weit geht Gewährleistung? Mangelhafte Funktionalität...

  • Servus beinander,


    bezüglich eines Mobiltelefons muss ich mal eine hypothetische Frage aufwerfen. Hersteller/Gerät tut nix zur Sache, gilt ja allgemein.


    Das Gerät habe ich vor einem Jahr gekauft wie es vom Hersteller beworben wurde - d.h. auch mit bestimmten Fähigkeiten, die ich beabsichtigte zu nutzen.
    Nun ist es jedoch so, dass das zweifelsohne sonst sehr gute Gerät mich zunehmend nervt, weil die schlampige (anders kann man das nicht nennen) Programmierung und Integration der beworbenen Fähigkeiten die Bedienung nervig machen und viele Prozesse behindern bzw. erst gar nicht möglich machen.


    Konkret genannt sei z.B. die beworbene Anbindung an Microsoft Exchange ActiveSync, die nur fehlerhaft funktioniert und sogar explizit beworbene Features (Aufgabensynchronisierung, Terminanfragen) gar nicht besitzt.


    Für das Gerät habe ich damals knapp 600 Euro investiert, mit dem Gefühl das Geld sinnvoll in ein hochwertiges Gerät mit den mir wichtigen Organizerfunktionen angelegt zu haben. Dass das Businessgerät zwar Videos in HD abspielt, die Organizerfunktionen dafür aber mangelhaft sind, merkt man eben erst mit der Zeit. Und irgendwo fühl ich mich schon etwas verarscht, wenn ich mir jetzt wieder für teures Geld ein neues Gerät kaufen soll, damit ich endlich die Funktionen hab, die eigentlich schon mein jetziges Gerät laut Hersteller haben sollte.



    Ich frag mich: Ist das nicht ein Fall für die gesetzliche Gewährleistung? Ich bin kein Dauernörgler, aber wenn der Hersteller es nicht auf die Reihe bekommt, die beworbenen Features auch im Gerät umzusetzen, ist das m.E. ein wesentlicher Mangel.
    Den Mangel (nach mehr als 6 Monaten) nachzuweisen stellt ja kein Problem dar; der Hersteller bewirbt sein Gerät entsprechend, das Gerät selbst hat die Funktion aber nicht, und zwar auch schon bei Gefahrenübergang.



    Wie seht Ihr das? Richtig/falsch? Ist sowas vertretbar? V.a., wie kann sowas der Händler rückabwickeln? Der kann ja schließlich nix dafür, wenn sein Lieferant "fehlerhafte" Ware liefert.

  • eindeutige rechtslage: der verkäufer muss den wert ausgleichen bzw. "schadensersatz" zahlen für die nicht vorhandenen features aber eine rückabwicklung wäre afaik auch möglich.

    ... Beitrag kurz weil auf Nokia 5800 verfasst.

  • Zitat

    Original geschrieben von TheCapture
    der verkäufer muss den wert ausgleichen bzw. "schadensersatz" zahlen für die nicht vorhandenen features


    Und wer ersetzt ihm den Schaden?

  • Zitat

    Original geschrieben von weberflo
    Und wer ersetzt ihm den Schaden?


    Das kann vom "grünen Tisch" aus niemand beantworten ... das ergibt sich aus dem Kontrakt, den der Händler mit seinem Lieferanten oder ggf. dem Hersteller hat.


    Und solche Geschäfte unter Kaufleuten fallen nicht unter die Vorschriften zum Schutz von Endverbrauchern ... Kaufleute sind unter sich sehr viel freier in der Vertragsgestaltung. Bei Kontrakten im "großen" Stil (große Handelsketten mit eigenem Service) ist ein Ausgleich eines solchen "Schadens" meist nicht vorgesehen. Da wird derartiges bei der Preisgestaltung im Rahmen des Einkaufs einer Charge in aller Regel pauschal einkalkuliert.


    Aber wie gesagt ... "wissen" können das nur die an diesem Geschäft beteiligten.


    Frankie

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!